Satzung

Satzung der Siedlergemeinschaft Porz-Grengel e.V.
Die Siedlergemeinschaft Porz-Grengel (nachstehend kurz SG genannt) wurde im
Jahr 1934 gegründet und am 14.September 1954 durch das Amtsgericht Köln in das
Vereinsregister als eingetragener Verein eingetragen.

§1 Name und Sitz
Die SG führt den Namen Siedlergemeinschaft Porz-Grengel e.V.im Verband
Wohneigentum NRW e.V.
2. Die SG hat ihren Sitz in Köln Porz - Grengel.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Gemeinschaft umfasst die von ihr aufgenommenen Mitglieder des
Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V., dieser grundsätzlich im
nachfolgenden Text "Verband" genannt. Sie gehört dem Verband korporativ als
Gliederung und damit zugleich dem örtlich zuständigen Landes und Kreisverband
im Verband an. Die Gemeinschaft wickelt ihre Belange selbstständig und
eigenverantwortlich ab. Die geltenden Bestimmungen der Satzung und
Vereinsordnungen des Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V. sind für
die Gemeinschaft und deren Mitglieder verbindlich.

§2 Gemeinnützigkeit
1. Die Gemeinschaft ( Körperschaft i.S. der Anlage 1 zu § 60 AO) verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck der Gemeinschaft ist die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Unterstützung der
Familie bei Schaffung eines familiengerechten und ökologisch wie ökonomisch
nachhaltigen Lebensraumes für jedermann.
2. Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der
Gemeinschaft.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gemeinschaft an den Verband
Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke (insbesondere auch für den Kreisverband Köln) zu
verwenden hat.

§3 Zweck, Aufgaben und deren Verwirklichung
1. Die Gemeinschaft dient dem Zweck, Familien durch Unterstützung bei der
Schaffung eines familiengerechten, gesunden und ökologisch wie ökonomisch
nachhaltigen Lebensraumes für jedermann zu fördern. Sie fördert den
Familienschutz bezüglich des Baus, Erwerbs und Erhalts des Wohneigentums in
ideeller Weise und setzt sich gegenüber Gesetzgebern, Behörden und Wirtschaft
für die Verbraucherrechte und Verbraucherinteressen ein. Die Gemeinschaft
informiert und berät in ihrer Familienschutzfunktion unabhängig und
marktneutral.
2. Die Gemeinschaft verfolgt diesen Zweck ideell sowie im Zusammenwirken und
mit Unterstützung des VERBANDES und dessen Gliederungen insbesondere durch
a) Information der Öffentlichkeit und ihrer Mitglieder unter anderem bezüglich
rechtlicher, wirtschaftlicher, wohnungs-und
verbraucherpolitischer, bautechnischer und gartenpflegerischer Themen sowie
Sicherstellung der Zustellung der Verbandszeitschriften im Laufe des
Erscheinungsmonats an die Gemeinschaftsmitglieder;
b) Förderung der Allgemeinheit und ihrer Mitglieder in ihrer Tätigkeit zugunsten
der Allgemeinheit, insbesondere der Familien, bezüglich des Erwerbs und
Erhalts von selbstgenutztem Wohneigentum;
c) Erarbeiten siedlungs- und wohnungspolitischer Grundsätze, die der Schaffung
einer menschengerechten Umwelt, der Stärkung familiärer und
nachbarschaftlicher Verbundenheit, der Integration - insbesondere von Bürgern
mit Migrationshintergrund, der Förderung von Gemeinschaft und Gemeinsinn in
Gebieten mit Wohneigentum dienen und ökologisch sowie ökonomische
Nachhaltigkeit des Wohneigentums anstreben;
d) Vertretung ihrer siedlungs- und wohnungspolitischen Zielsetzung gegenüber
Behörden, Verwaltungen und Organisationen sowie den Medien;
e) Unterstützung und Beratung ihrer Mitglieder und der Allgemeinheit in deren
mitverantwortlichen Tätigkeit für die Allgemeinheit, vornehmlich im sozialen,
kulturellen und gemeindlichen Bereich.
3. Zu den Aufgaben der Gemeinschaft zählen im Einzelnen,
a) in allen Fragen der Nutzung des Wohn- und Garteneigentums ihrer Mitglieder und
die Allgemeinheit durch Publikationen und eigene Veranstaltungen zu
informieren und fachlich zu beraten;
b) die auf das Wohn- und Garteneigentum bezogene Beratung der Allgemeinheit,
vornehmlich von Familien, sowie Interessenvertretung von Erwerbern,
Eigentümern und Familien- ggf. auch im Einzelfall - mit der Zielsetzung eines
wirksamen Verbraucherschutzes wahrzunehmen;
c) auf die Gestaltung und Nutzung des Gartens als naturverbundenen Erholungsraum
für die Familie und auf die Erhaltung der Artenvielfalt von Flora und Fauna
hinzuwirken;
d) für die Umsetzung ökologischer Gesichtspunkte und die Verwendung
umweltfreundlicher bzw. umweltverträglicher Stoffe beim Bau und der
Instandhaltung von Gebäuden und der Gartennutzung einzutreten;
e) den Gedanken der Selbsthilfe in jeder Form zu fördern;
f) auf die Beteiligung und aktive Mitarbeit der Jugend, Senioren und Frauen in
ihrer Gemeinschaft hinzuwirken.
4) Die Gemeinschaft ist demokratisch verfasst. Sie ist neutral
sowie parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Die Gemeinschaft ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit
Organisationen und Institutionen gleichgerichteter Zielsetzung.

§4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person sowie Gemeinschaft von
natürlichen Personen zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand
(z.B.Erbengemeinschaft) erwerben, die objektbezogene Inhaberin von nicht
gewerblich genutztem Wohneigentum/ - Erbbaurecht ist oder am Erwerb solchen
Wohneigentums/- Erbbaurechts interessiert ist, oder die die Ziele und Aufgaben
der Gemeinschaft durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
2. Die Aufnahme in die bestehende Gemeinschaft erfolgt durch den Vorstand, der
über die Annahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet. Die Ablehnung kann
ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Aufnahme in die Gemeinschaft begründet
die Mitgliedschaft im VERBAND sowie in dessen zuständigem Kreisverband.
Die Aufnahme - aber auch die Ablehnung der Aufnahme eines Bewerbers - ist dem
VERBAND unverzüglich durch den Vorstand der Gemeinschaft zu melden. Ist eine
Aufnahme des Bewerbers in die Gemeinschaft nicht möglich oder nicht erwünscht,
entscheidet der VERBAND über die Annahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrags
als Einzelmitgliedschaft im VERBAND. Sofern die Gemeinschaft nach Beschluss
ihrer Mitgliederversammlung ein Mitglied nicht mehr betreuen will, kann auf
Antrag des Vorstandes der Gemeinschaft eine Umschreibung dieser Mitgliedschaft
in eine Sammelgemeinschaft des zuständigen Kreisverbandes oder als
Einzelmitglied beim VERBAND erfolgen.
3. Die Aufnahme kann zum jeweils nächsten 01. eines Monats im Kalenderjahr
erfolgen. Mit dem Beitrittsantrag erkennt das Mitglied die Satzung sowie die
Beschlüsse der Gemeinschaft und der höheren Gliederung des VERBANDES als
bindend an.
4. Die Mitgliederdaten werden von der Gemeinschaft und gegebenenfalls von der
weiteren höheren Gliederungen des VERBANDES elektronisch gespeichert und
entsprechend den jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen verwendet.
5. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
Durch schriftliche Erklärung an den Vorstand der Gemeinschaft oder des
VERBANDES, die bis zum 30.09.des Jahres zugegangen sein muss, kann die
Mitgliedschaft mit Wirkung zum 31.12. jedes Kalenderjahres gekündigt werden.
Sammelaustrittserklärungen sind unwirksam. Der Vorstand der Gemeinschaft hat
den VERBAND über Mitgliedschaftskündigungen, die der Gemeinschaft zugegangen
sind, unverzüglich zu informieren.
b) Tod
Der Rechtsnachfolger des Mitglieds tritt auf Antrag mit sofortiger Wirkung
ein. Die Mitgliedsjahre des Rechtsvorgängers werden nicht angerechnet, es sei
denn, der überlebende Partner wird Rechtsnachfolger. In allen anderen Fällen
wird eine neue Mitgliedschaft begründet.
c) Ausschluss
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden aufgrund - vereinswidrigen,
vereinsschädigenden Verhaltens in Wort, Schrift und Tat, - Verstoßes gegen die
Satzung oder Verletzung der durch die Satzung oder rechtmäßige Organbeschlüsse
der Gemeinschaft und - oder des VERBANDES begründeten Verpflichtungen zum
Nachteil der Gemeinschaft und deren Mitglieder und / oder des VERBANDES
WOHNEIGENTUM und dessen Gliederungen und / oder deren Mitglieder, eines
Beitragsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung mit einer Frist von vier
Wochen,
-sonstiger wichtiger Gründe.
Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand des VERBANDES
nach vorheriger Anhörung des Auszuschließenden.
6. In allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft stehen den Mitgliedern bzw.
deren Rechtsnachfolger (z.B. Erben bei Beendigung der Mitgliedschaft durch den
Tod) keinerlei Zahlungs- oder Erstattungsansprüche gegen die Gemeinschaft und
den VERBAND und dessen Gliederungen zu. Insbesondere besteht kein Anspruch auf
Erstattung des gesamten oder anteiligen gezahlten Jahresmitgliederbeitrags,
wenn die Mitgliedschaft innerhalb des Beitragszeitraums endet.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der Meinungsbildung zu beteiligen sowie
über die zuständigen Gremien an allen Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen
im Rahmen der Gesetze und der satzungsrechtlichen Bestimmungen teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet,
a) die Satzung und Vereinsordnungen der Gemeinschaft und des VERBANDES und die in
deren Rahmen gefassten Beschlüsse zu befolgen;
b) die Ziele und Aufgaben der Gemeinschaft und des VERBANDES zu fördern und nach
besten Kräften zu unterstützen sowie alles zu unterlassen, was dem
Verbandszweck und den Verbandsgliederungen und Verbandsorganen schadet;
c) die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft und nach besten Kräften zu erfüllen;
d) die unter Mitwirkung des VERBANDES und dessen weiteren Gliederungen
(u.a. Bundesverband, Kreisverbände) erscheinenden Verbandszeitschriften zu
beziehen, die von der Landesversammlung des VERBANDES festgesetzten
Mitgliederjahresbeiträge und die hierauf von der Gemeinschaft und ggf.
zuständigen Kreisverband für deren eigene Belange festgesetzten weiteren
Zuschläge und Beiträge pünktlich zu zahlen und sonstigen
Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig nachzukommen;
e) der Gemeinschaft rechtzeitig, wahrheitsgemäß und vollständig die
erforderlichen Angaben zu machen und ggf. die Unterlagen auszuhändigen, die
die Gemeinschaft zur Durchführung ihrer Aufgaben und Wahrnehmung der
Gemeinschaftsinteressen benötigt.

§6 Organe
1. Die Organe der Gemeinschaft sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kassenprüfer
2. Den Organmitgliedern entstandene Kosten und Auslagen sowie Vergütungen -
insbesondere für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft - sind nach der
Geschäfts-und Kassenordnung unter Berücksichtigung des §2 Absatz 4 zu
erstatten.
3. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und
Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung der Gemeinschaft ist deren oberstes Organ nach § 32
BGB. Ihre Beschlussfassung unterliegen alle Angelegenheiten der Gemeinschaft,
soweit diese nicht ausdrücklich durch diese Satzung dem oder einem anderen
Vereinsorgan vorbehalten sind.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und
Zuständigkeiten:
a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes für das zurückliegende
Kalenderjahr;
b) Wahl und Abberufung des geschäftsführenden Vorstandes, der Kassenprüfer und
der Beisitzer;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Wahl der Delegierten zur Kreisversammlung;
e) Beschlussfassung über Gemeinschaftsbeiträge;
f) Entscheidung über Beschlussfassungen des Vorstandes und eingegangene Anträge,
die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden;
g) Beschlussfassungen über die Gemeinschaftssatzung;
h) Beschlussfassung über die Auflösung der Gemeinschaft,
i) Berufung und Abberufung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern;
j) Genehmigung der vom Vorstand erlassenen Geschäfts- und Kassenordnung sowie
aller weiteren Vereinsordnungen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von
dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
3. Die Mitgliederversammlung muss jährlich mindestens einmal stattfinden.
Einladungen zur Mitgliederversammlung
haben unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens
drei Wochen durch den Vorsitzenden - im Verhinderungsfall durch einen seiner
Stellvertreter - zu erfolgen.
Versammlungsleiter ist der Vorsitzende der Gemeinschaft oder im
Verhinderungsfall ein anderes Mitglied des Vorstandes. Beschlussfähig ist die
jeweils satzungsgemäß einberufene Versammlung.
4. Jede Mitgliedschaft nach § 4 Abs. 1 hat - auch wenn sie aus mehreren Personen
besteht - in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme. Eine Vertretung durch
ein Familienmitglied oder eine in Hausgemeinschaft lebende Person ist
zulässig. Hat ein Familienmitglied einer Mitgliedschaft ein Amt in
der Gemeinschaft inne, so geht für die Dauer der Amtsinhaberschaft das
Stimmrecht auf den Amtsinhaber über.

§8 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem / der 1. Vorsitzenden
dem / der 2. Vorsitzenden
dem / der Kassierer/in
und ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Er führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Gemeinschaft nach außen in
der Weise, dass je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich zum Handeln
befugt sind.
Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand erweitern und bis zu 5 Beisitzer
wählen, die nicht zur Vertretung der Gemeinschaft berechtigt sind.
Die Beisitzer haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes ein
Stimmrecht.
Für das vereinsinterne Innenverhältnis kann die vom Vorstand zu erlassene
Geschäfts-und Kassenordnung, die durch die Mitgliederversammlung zu
genehmigen ist, nähere Regelungen treffen. Bestimmungen über die Aufgaben- und
Ressortverteilung nach Sachgebieten, deren Zuweisung an einzelne
Vorstandsmitglieder sowie deren Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, können
durch den geschäftsführenden Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit allein
getroffen werden.
Zum 1. Vorsitzenden kann nur ein volljähriges Mitglied, für andere Ämter kann
auch ein volljähriges in Hausgemeinschaft mit einem Mitglied lebendes
Familienmitglied gewählt werden.
2. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Sie endet mit der Wahl des neuen
Vorstandes. Bei vorzeitigem ausscheiden eines Mitglieds aus dem
geschäftsführenden Vorstand wird die Bestimmung darüber, ob und wann eine
Nachwahl durch die Mitgliederversammlung durchzuführen ist oder ein anderes
Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes das freigewordene Amt vorübergehend
oder längstens für den verbleibenden Rest der Amtszeit übernimmt, durch die
verbleibenden Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes getroffen.

§9 Kassenprüfer
1. Die Kassengeschäfte der Gemeinschaft sind von den gewählten Kassenprüfern zu
prüfen. Die Kassenprüfer sind zugleich berechtigt und verpflichtet, die
Kassengeschäfte im Hinblick auf die satzungsgemäße Verwendung der
Gelder zu überwachen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie in der
Mitgliederversammlung zu berichten.
2. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 2 Kassenprüfer für die Amtsdauer
des Vorstandes.
3. Im Kalenderjahr muss mindestens eine Kassenprüfung vorgenommen werden.
Mitglieder des Vorstandes dürfen als Kassenprüfer nicht gewählt werden.

§10 Beiträge
1. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung der Beitragszahlungen nach
§5 Abs. 2 d), insbesondere der Jahresmitgliederbeiträge an den VERBAND,
verpflichtet. Die Höhe der Jahresmitgliederbeiträge für den VERBAND
wird durch die Landesversammlung festgesetzt.
2. Die Gemeinschaft ist berechtigt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen ihrer zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder, für ihre
eigenen Belange die Erhebung von Zuschlägen (eigene Jahresmitgliederbeiträge)
auf die Beiträge des VERBANDS (Absatz 1) zu beschließen. Die Höhe dieser
eigenen Gemeinschafts-Jahres- Mitgliederbeiträge werden durch die
Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Mitglieder, die bis zum 01.06. des jeweiligen Kalenderjahres aufgenommen
werden, haben die vollen Jahres- Mitgliederbeiträge nach Absätzen 1 und 2 zu
entrichten. Bei einer Aufnahme ab oder nach dem 01.07. des jeweiligen
Kalenderjahres ist der Jahresmitgliederbeitrag für das Eintrittsjahr in
hälftiger Jahreshöhe zu bezahlen.
4. Die Gemeinschaft kassiert von ihren Mitgliedern die Beiträge (Absätze 1-3)
bar durch Kassierung, alternativ per Dauerauftrag bzw. per SEPA-
Lastschriftverfahren bis spätestens zum 31.03. des laufenden Jahres ein und
führt den Jahresmitgliederbeitrag für den VERBAND an diesen ab.

§11 Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der in der
Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung
oder Aufhebung der Gemeinschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen der Gemeinschaft gemäß § 2 Absatz 5 an den Verband
Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V. der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§12 Verfahrensvorschriften
1. Beschlussfähigkeit
Beschlussfähig ist die jeweils satzungsgemäß einberufene Versammlung oder
Sitzung.
2. Beschlüsse und Abstimmungen
a) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Satzungsänderungen sowie Zweckänderungen bedürfen zur Annahme eine 2/3
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
b) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
Stimmenthaltungen zählen nicht mit und sind keine gültigen Stimmen.
3. Wahlen
a) Vorbehaltlich einer anders lautenden Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung erfolgen Wahlen als Einzelwahlen.
Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären.
Die Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten
abgegeben werden. Bei den Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
b) Für Nach-und Ergänzungswahlen gelten die selben Bestimmungen wie für die
Wahlen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den
verbleibenden Rest der Amtszeit aus.
4. Allgemeine Bestimmungen
Von allen Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen ist eine
Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss den Sitzungsverlauf nicht
wörtlich wiedergeben. Die Feststellung der satzungsgemäßen Ladung zur Sitzung
bzw. Versammlung durch den Versammlungsleiter, die gefassten Beschlüsse,
Abstimmungen und das Ergebnis der Wahlen sind zu protokollieren und
wortgetreu wiederzugeben. Die Niederschriften sind vom Protokollführer
und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand im Mitgliedschaftsverhältnis ist
Köln (Porz-Grengel)

§14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom
28.04.2017 in Kraft.

(Ort) Köln.den (Datum) 28.04.2017

Unterschriften

gez.

Werner Schön (1. Vorsitzender)

Günter Seeliger (2. Vorsitzender)

Birgit Seeliger (Kassiererin)

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