Satzung
Der Siedlergemeinschaft 12/104 „ Neue Heimat“
im Deutschen Siedlerbund Siedlerbund Westfalen-Lippe e.V.
§ 1 Name und Sitz
1. Die Siedlergemeinschaft 12/104 trägt den Namen „Neue Heimat“. Sie wird im folgenden Text „Siedlergemeinschaft“ genannt.
2. Sitz der Siedlergemeinschaft ist Dortmund.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Siedlergemeinschaft gehört korporativ dem Siedlerbund Westfalen-Lippe e.V. sowie dem örtlich zuständigen Kreisverband an und wickelt ihre Belange selbständig und eigenverantwortlich ab. Die jeweiligen geltenden Bestimmungen der Satzung des Siedlerbundes Westfalen-Lippe e.V. sowie des örtlich zuständigen Kreisverbandes sind für die Siedlergemeinschaft verbindlich.
§ 2 Gemeinnützigkeit
1. Die Siedlergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Siedlergemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Siedlergemeinschaft.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zweck, Aufgaben und deren Verwirklichung
1. Die Siedlergemeinschaft dient dem Gemeinwohl, indem sie sich in jeder zweckdienlichen Weise für die ideelle Förderung des Baus und Erwerbs von selbstgenutztem Wohneigentum einsetzt. Ihre Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraumes für jedermann.
Als Aufgabe obliegt es ihr in Verbindung mit Ihrem Kreisverband und dem Siedlerbund Westfalen-Lippe e.V. insbesondere
a) siedlungs- und wohnungspolitische Grundsätze aufzustellen, welche die Schaffung einer menschengerechten Umwelt, die Stärkung familiärer und nachbarschaftlicher Verbundenheit, die Förderung von Gemeinschaft und Gemeinsinn in Gebieten mit selbstgenutztem Wohneigentum und die Erhaltung der Gesundheit anstreben;
b) für den sozialen auf Eigentumsbildung für jedermann gerichteten Siedlergedanken zu werben und für die Sicherung des Erhalts von selbstgenutztem Wohneigentum einzutreten;
c) ihre siedlungspolitische Zielsetzung gegenüber Behörden, Verwaltungen und Organisationen zu vertreten und diese in Verbindung mit Presse, Rundfunk und Fernsehen zu verbreiten;
d) ihre Mitgliedsorganisationen und deren Mitglieder in ihrer mitverantwortlichen Tätigkeit im sozialen, rechtlichen, gemeindlichen und kulturellen Bereich zu unterstützen.
2. Zur Verwirklichung dieser Aufgaben setzt sie sich für die Förderung einer guten Nachbarschaft und die Gestaltung und Nutzung der Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege ein.
3. Zweck und Aufgabe der Siedlergemeinschaft sind in Verbindung mit ihrem Kreisverband und dem Siedlerbund Westfalen-Lippe e.V. ferner
a) auf den Gebieten der Siedlungsarbeit sowie seiner sonstigen Aufgaben Wettbewerbe und Forschungsaufträge durchzuführen;
b) in allen Fragen der Nutzung des Wohn- und Garteneigentums seinen Mitgliedern durch eigene periodische und sonstige Publikationen zu informieren und fachlich zu beraten;
c) die auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung von Erwerbern und Eigentümern selbstgenutzten Wohneigentums mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes wahrzunehmen;
d) auf die Gestaltung und Nutzung des Gartens als naturverbundenen Erholungsraum für die Familie und auf die Erhaltung der Artenvielfalt von Flora und Fauna hinzuwirken;
e) für die Anwendung ökologischer Gesichtspunkte und die Verwendung umweltfreundlicher bzw. umweltverträglicher Stoffe beim Bau und der Instandhaltung von Gebäuden und der Gartennutzung einzutreten;
f) den Gedanken der Selbsthilfe in jeder Form zu fördern;
g) auf die Mitarbeit der Jugend und der Senioren hinzuwirken.
4. Daneben verwirklicht die Siedlergemeinschaft den Satzungszweck unmittelbar selbst, indem sie Schulungen und Beratungen in Verbindung mit ihrem Kreisverband und dem Siedlerbund Westfalen-Lippe e.V. für jedermann auf den vorbezeichneten Gebieten, insbesondere auf dem Gebiet des selbstgenutzten Wohneigentums, des Gartenbaus und der ökologischen Landschaftspflege durchführt.
5. Die Siedlergemeinschaft ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Sie ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleichgerichteter Zielsetzungen.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person sowie jede Gemeinschaft von natürlichen Personen zu Bruchteilen oder zur gesamten Hand (z.B. Erbengemeinschaft) erwerben, die Inhaberin ist oder am Erwerb von nicht gewerblichem genutztem Wohneigentum interessiert ist, sowie natürliche Personen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
2. Die Aufnahme in die bestehende Siedlergemeinschaft erfolgt durch deren Vorstand, der über die Annahme oder Ablehnung des Antrages entscheidet. Die Ablehnung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Die Aufnahme in die Siedlergemeinschaft begründet die Mitgliedschaft im Siedlerbund Westfalen-Lippe e.V. sowie im zuständigen Kreisverband. denen die erfolgte Aufnahme unverzüglich zu melden ist. Abgelehnte Bewerber sind auf die Möglichkeit der Antragstellung und Aufnahme in die Sammelgemeinschaft beim Kreisverband hinzuweisen.
3. Wohnt der Bewerber nicht in einer Gemeinschaft, so ist die Aufnahme schriftlich beim Vorstand des zuständigen Kreisverbandes zu beantragen.
4. Die Aufnahme kann nur zum 01.01 oder 01.07. eines Jahres – ggf. auch rückwirkend - erfolgen. Mit dem Beitrittsantrag erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Beschlüsse der Siedlergemeinschaft und deren übergeordnete Organe als bindend an. Mit der Aufnahme erklärt das Mitglied zugleich sein unwiderrufliches Einverständnis, dass seine Anschrift ausschließlich zum internen Gebrauch an die Vertragspartner des Siedlerbundes Westfalen-Lippe e.V. weitergegeben werden kann, wenn es persönlich der Weitergabe nicht widersprochen hat.
5. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
Durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Siedlerbundes Westfalen-Lippe e.V. bzw. der Siedlergemeinschaft kann die Mitgliedschaft nur zum 31.12. des Kalenderjahres gekündigt werden.
b) Tod
Der Rechtsnachfolger des Wohneigentümers tritt auf Antrag ein. Die Zahl der Mitgliedsjahre des Rechtsvorgängers wird nicht angerechnet.
c) Ausschluss
Eine Mitgliedschaft kann ausgeschlossen werden aufgrund vereinswidrigen Verhaltens in Wort, Schrift und Tat, Verstoßes gegen die Satzung oder Verletzung der durch die Satzung oder Gemeinschaftsbeschluß begründeten Verpflichtungen zum Nachteil des Siedlerbundes, seiner Gliederungen und Mitglieder. Zu den wichtigen Gründen gehört auch ein Beitragsrückstand trotz schriftlicher Mahnung mit einer Frist von einem Monat.
Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand der Siedlergemeinschaft. Dem Betroffenen steht das Recht der Beschwerde innerhalb 14 Tagen nach Bekanntgabe des Ausschlußbescheides an die Mitgliederversammlung zu, welche durch ihren Vorstand den Ausschluß ausgesprochen hat. Gegen den Beschluß der Mitgliederversammlung kann der Betroffene innerhalb von weiteren 14 Tagen den geschäftsführenden Vorstand des Siedlerbundes Westfalen-Lippe e.V. anrufen, dessen Entscheidung dann endgültig ist.
6. Bei Austritt aus einer Siedlergemeinschaft endet automatisch die Mitgliedschaft beim Siedlerbund Westfalen-Lippe e.V..
7. Ausgeschiedenen Mitgliedern stehen keinerlei Ansprüche gegen die Siedlergemeinschaft oder anderen DSB Gliederungen zu.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft / Ehrenvorsitzender
1. Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung der Siedlergemeinschaft auf Antrag des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit ernannt.
2. Ehrenvorsitzende werden durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit ¾ Mehrheit ernannt. Grundsätzlich ist immer nur die Wahl eines Ehrenvorsitzenden möglich.
3. § 4 Abs. 5 Buchstabe c gilt entsprechend für die Aberkennung.
4. Die Ehrenordnung des Siedlerbundes Westfalen-Lippe e.V. ist verbindlich.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, jederzeit die Hilfe und Unterstützung der Siedlergemeinschaft für ihre berechtigte Siedlerinteressen in Anspruch zu nehmen.
Die Mitglieder verpflichten sich:
1. Die Aufgaben und Bestrebungen der Siedlergemeinschaft sowie des zuständigen Kreisverbandes und des Siedlerbundes Westfalen-Lippe e.V. nach besten Kräften zu unterstützen,
2. die festgesetzten Jahresmitgliedsbeiträge und Zuschläge an die Siedlergemeinschaft zu entrichten,
3. der Siedlergemeinschaft die erforderlichen Angaben zu machen und die Unterlagen auszuhändigen, die sie zur Durchführung ihrer Aufgaben und Wahrnehmung der Siedlerinteressen benötigt,
4. der Siedlergemeinschaft alle Anregungen und Erfahrungen mitzuteilen, die für die Belange der Siedlergemeinschaft und ihrer Mitglieder von Bedeutung sein können
§ 7 Organe der Siedlergemeinschaft
Die Organe sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Die Tätigkeit der Organmitglieder als solche ist ehrenamtlich. Entstandene Auslagen sind nach der Geschäfts- und Kassenordnung der Siedlergemeinschaft zu erstatten.
§ 8 Mitgliederversammlungen
1. Die Mitgliederversammlung der Siedlergemeinschaft ist deren oberstes Organ. Ihrer Beschlussfassung unterliegen alle Vereinsangelegenheiten.
2. Bei jeder Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ein Stimmrecht; § 4 gilt entsprechend. Eine Vertretung durch ein volljähriges Familienmitglied oder eine in der Hausgemeinschaft lebende Person ist zulässig. Hat ein Familienmitglied einer Mitgliedschaft ein Amt in der Gemeinschaft inne, so geht für die Dauer der Amtsinhaberschaft das Stimmrecht auf den Amtsinhaber über.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Zuständigkeiten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes über das zurückliegende Kalenderjahr.
b) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes für das abgelaufene Kalenderjahr.
c) Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, seines Vorsitzenden, der Beisitzer und der Kassenprüfer. Die Gemeinschaft sollte einen Vorstand von mindestens 3 Personen bilden. Im Bedarfsfall kann dieser um Beisitzer erweitert werden. Zum 1. Vorsitzenden kann nur ein Mitglied, für andere Ämter auch ein volljähriges in Hausgemeinschaft mit dem Mitglied lebendes Familienmitglied bestellt werden.
d) Entscheidung über Beschlussfassungen des Gesamtvorstandes nach § 10 sowie sonstige Anträge des Vorstandes, die der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.
e) Auflösung der Siedlergemeinschaft
f) Beschluss der Satzungsänderung.
g) Berufung und Abberufung von Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern
h) Genehmigung der vom Vorstand erlassenen Geschäfts- und Kassenordnung. Im Kalenderjahr soll mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Hierzu wird durch den Vorsitzenden des Vorstandes - im Verhinde-rungsfall durch einen seiner Stellvertreter - mindestens 2 Wochen vorher durch Rundschreiben unter Angabe der Ta-gesordnung eingeladen. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall ein Mitglied des Vorstandes.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß binnen sechs Wochen einberufen werden, wenn mindestens 253. Im übrigen gilt § 8 entsprechend.
§ 10 Vorstand
1. der Vorstand der Siedlergemeinschaft besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzern. Er kann um einen Ehrenvorsitzenden und Ehrenvorstandsmitglieder erweitert werden.
2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem stellvertretenden Kassierer und dem Schriftführer und ist Vorstand der Siedlergemeinschaft im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt die Siedlergemeinschaft nach außen in der Weise, das je zwei Mitglieder gemeinsam zu handeln be-fugt sind. Näheres regelt die vom Vorstand erlassene Geschäfts- und Kassenordnung, die durch die Mitgliederver-sammlung zu genehmigen ist.
3. Die Tätigkeit der Mitglieder des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich. Entstandene Kosten werden gemäß Geschäfts- und Kassenordnung erstattet.
4. Die Amtsdauer des Vorstandes soll 3 Jahre dauern. Sie endet mit der Wahl des neuen Vorstandes.
5. Abstimmungen im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit entschieden. Ergibt sich ein gleiches Stimmenverhältnis, so entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters.
§ 11 Kassenprüfer
Die Kassengeschäfte der Siedlergemeinschaft sind von gewählten Kassenprüfern zu prüfen. Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 2 Kassenprüfer, für die Amtsdauer des Vorstandes. Die Kassenprüfer sind zugleich berechtigt und verpflichtet, die Kassengeschäfte im Hinblick auf satzungsgemäße Verwendung der Gelder zu überwachen. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Im Kalenderjahr soll mindestens eine Kassenprüfung vorgenommen werden. Mitglieder des Vorstandes dürfen als Kassenprüfer nicht gewählt werden.
§ 12 Beiträge
1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen an den Siedlerbund Westfalen-Lippe e.V. verpflichtet.
2. Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Die Siedlergemeinschaft hat von ihren Mitgliedern die Beiträge zu kassieren und an den Siedlerbund Westfalen-Lippe e.V. abzuführen.
4. Die Siedlergemeinschaften sind berechtigt, mit einfacher Mehrheit die Erhebung von Zuschlägen (eigene Beiträge) auf die Beiträge an den Siedlerbund Westfalen-Lippe e.V. für eigene Belange zu beschließen.
§ 13 Auflösung
1. Die Auflösung der Siedlergemeinschaft kann nur mit einer Mehrheit von 752. Organe an den Siedlerbund Westfalen-Lippe e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Absatz 1 gilt entsprechend.
§ 14 Verfahrensvorschriften
1. Beschlussfähigkeit
a) Die Siedlergemeinschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder die Beschlußunfähigkeit nach Abs. b nicht ausdrücklich zu Beginn der Sitzung vor Abhandlung der Tagesordnungspunkte festgestellt worden ist.
b) Die Beschlußunfähigkeit bedarf bei einer Mitgliederversammlung der Feststellung durch den Versammlungsleiter.
c) Ist die Beschlußunfähigkeit zu einer Mitgliederversammlung oder zu einem Tagesordnungspunkt festgestellt worden, so ist die Mitgliederversammlung auf der nächsten Sitzung zu dieser Versammlung bzw. zu diesem Tagesordnungspunkt ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlußfähig. Darauf ist in der Einladung (zur 2. Versammlung) besonders hinzuweisen.
2. Beschlüsse und Abstimmung
a) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen bedürfen zur Annahme einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
b) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, welches mittels farbiger Stimmkarte verdeutlicht werden kann.
Auf Verlangen findet eine geheime Abstimmung statt.
d) Abänderungs- und Zusatzanträge haben bei der Abstimmung den Vorrang. Bei Beschlußfassung ist über den inhaltlich weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen.
3. Wahlen
a) Vorbehaltlich einer anders lautenden Beschlussfassung der Versammlung erfolgen Wahlen als Einzelwahlen.
b) Jeder gewählte Bewerber hat unverzüglich die Annahme der Wahl zu erklären. Die Erklärung kann auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten abgegeben werden.
c) Bei den Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen, an dem nur die Kandidaten teilnehmen, die im ersten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Gewählt ist der Kandidat, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
d) Bei geheimen Wahlen bzw. Wahlen en bloc dürfen höchstens so viele Stimmen abgegeben werden, wie Kandidaten zu wählen sind, jedoch mindestens die Hälfte; anderenfalls ist der Stimmzettel ungültig. In sämtlichen Stichwahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
e) Für Nach- und Ergänzungswahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Wahlen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt nur für den verbleibenden Rest der Amtszeit.
4. Allgemeine Bestimmungen
a) Auf Antrag kann der Versammlungsleiter jederzeit eine Beschränkung der Redezeit und Schluß der
Rednerliste anordnen.
b) Beratungen und Beschlüsse der Siedlergemeinschaft können durch Beschluss „vertraulich“ erklärt werden. In diesem Beschluß ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Falle zu verstehen ist.
Von den Sitzungen des Vorstandes und den Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß nicht den Sitzungsverlauf wörtlich wiedergeben. Die gefaßten Beschlüsse, Abstimmungen und das Ergebnis der Wahlen sind wortgetreu wiederzugeben. Die Niederschrift werden vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter un-terzeichnet und in Kopie an den Siedlerbund Westfalen-Lippe e.V. gesandt.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Datum der Mitgliederversammlung vom 30.10.2001 in Kraft.
§ 16 Salvatorische Klausel
Sollte diese Satzung in einem oder mehreren Paragraphen unwirksam sein, gilt die nächst höhere Satzung.
(siehe Kreisverbands – bzw. Landesverbandssatzung)
Dortmund, den 30. Oktober 2001
Gerrit Kattendiek Michael Behrenberg
(1. Vorsitzender) (2. Vorsitzender)