§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Die Siedlergemeinschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Siedlergemeinschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Siedlergemeinschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Siedlergemeinschaft.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Siedlergemeinschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.