§ 4 Mitgliedschaft

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum Interessierte erlangen sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben des Landesverbandes durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen. Wenn Eheleute Mitglied sind, zahlen sie gemeinsam nur einen Beitrag.

(2) Juristische Personen und andere Personenmehrheiten können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

(3) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt. Sie beginnt mit dem rechtswirksamen schriftlichen Aufnahmeantrag bei der Siedlergemeinschaft und der Annahme dieses Antrages durch den erweiterten Vorstand und der Vorlage desselben an den Landesverband. Der Eintritt in die Siedlergemeinschaft führt für die ordentlichen Mitglieder automatisch zur Mitgliedschaft in den anderen Gliederungen des Landesverbandes und umgekehrt.

(4) Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Ehren- und fördernde Mitglieder, die nicht zugleich auch ordentliche Mitglieder sind, haben kein Stimmrecht.

Hinweis zum Datenschutz

Wir verwenden nur technisch notwendige Session-Cookies. Diese werden automatisch gelöscht, sobald Sie die Sitzung auf unseren Webseiten beenden und den Browser schließen.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.