§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod

b) Austritt

c) Beitragsrückstand

d) Ausschluss.

(2) Sammelaustrittserklärungen, wobei ein Mitglied für mehrere Mitglieder oder ganze Gruppen den Austritt schriftlich erklärt, sind ungültig.

(3) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich der Siedlergemeinschaft zu erklären.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn das Mitglied mit seinem Jahresbeitrag ganz im Rückstand ist und den Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.

(5) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

(6) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurück kommt.

(7) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden braucht.

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