§ 6 Ausschluss

(1) Der Ausschluss aus der Siedlergemeinschaft ist nur aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten und bei groben Verstößen gegen die Grundsätze des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses zwischen den Mitgliedern.

(2) Über einen Ausschlussantrag, der von jedem Mitglied der Siedlergemeinschaft gestellt werden kann, entscheidet der Vorstand.

(3) Wenn der Vorstand den Ausschluss beabsichtigt, ist dies dem Mitglied zur Stellungnahme schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang Einspruch einlegen.

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