§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, alle Einrichtungen der Siedlergemeinschaft zu nutzen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

a) die Satzung und die in deren Rahmen gefassten Beschlüsse zu befolgen;

b) die Bestrebungen des Verbandes Wohneigentum zu fördern;

c) die Mitgliedsbeiträge zu leisten und die unter Mitwirkung des Verbandes Wohneigentum erscheinende Verbandszeitschrift zu beziehen.

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