§ 9 Höhe der Beiträge

(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung eines jählichen Beitrages verpflichtet, dessen Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt. Der Beitrag ist bis zum 30.April des Jahres auf ein Konto der Siedlergemeinschaft zu überweisen oder wird durch Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren im Mai des Jahres eingezogen. In dem Betrag sind die Abgaben an den Landesverband enthalten. Der Beitrag ist eine Bringschuld.

(2) Mitglieder, die mit der Zahlung fällig gewordener Beiträge länger als drei Monate im Rückstand sind, können ihre Mitgliederrechte nicht ausüben oder in Anspruch nehmen.

Hinweis zum Datenschutz

Wir verwenden nur technisch notwendige Session-Cookies. Diese werden automatisch gelöscht, sobald Sie die Sitzung auf unseren Webseiten beenden und den Browser schließen.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.