§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern. Sie soll am Anfang eines jeden Jahres stattfinden. Sie ist von dem Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Ersuchen von mindestens der Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstandes oder eines Viertels aller Vereinsmitglieder einzuberufen.

(3) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

(4) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Bestimmung der Zahl der Mitglieder des Vorstandes,

b) Anträge der Vorstände oder der Mitglieder zu beschließen;

c) darüber zu beschließen, welchem Dachverband sich die Siedlergemeinschaft anschließt,

d) die Aufstellung von Grundsätzen und Richtlinien für die Arbeit des folgenden Kalenderjahres,

e) die Wahl der Vorstände, der Kassenprüfer, der Delegierten,

f) die Entgegennahme des Jahresberichtes, der Jahresabrechnung, des Berichts der Kassenprüfer und der Entlastung der Vorstände.

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