§ 13 Aufgaben der Vorstände

(1) Der geschäftsführende Vorstand vertritt die Siedlergemeinschaft nach innen und nach außen.

(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören u.a.

a) eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gemäß den Festlegungen dieser Satzung,

b) den Bestimmungen und Richtlinien des Landesverbandes Folge zu leisten

c) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

d) die Aufstellung des Jahresabschlusses,

e) die Erstellung des Jahresberichtes und der Grundsätze für das kommende Jahr.


(3) Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Ihre Wahlzeit endet erst, wenn Neuwahlen vorgenommen sind. Wiederwahl ist zulässig. Eine vorzeitige Abberufung ist nur durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung möglich. Legt ein Vorstandsmitglied vorzeitig sein Amt nieder, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied bestimmen.

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