§ 14 Geschäftsjahr, Kassenführung
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Bei der Siedlergemeinschaft müssen ordentliche Kassenbücher geführt werden. Dies ist auch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchführung in elektronischer Form möglich.
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Bei der Siedlergemeinschaft müssen ordentliche Kassenbücher geführt werden. Dies ist auch im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchführung in elektronischer Form möglich.