§ 15 Revisoren

Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich die Kassenprüfung vorzunehmen und den Jahresabschluss zu prüfen. Der am längsten tätige Kassenprüfer scheidet nach zwei Jahren aus und wird durch Neuwahl ersetzt; sofortige Wiederwahl ist nicht möglich. Die Kassenprüfer können für die Dauer ihrer Tätigkeit nicht dem Vorstand angehören.

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