§ 18 Auflösung der Siedlergemeinschaft

Die Siedlergemeinschaft kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung aufgelöst werden, oder wenn die Mitgliederzahl weniger als acht beträgt. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Siedlergemeinschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Idar-Oberstein, die es unmittelbar und ausschließlich, gebunden für gemeinnützige Zwecke des Wohngebiets Struth/Neuweg zu verwenden hat.

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