Haus verschenkt Zahlungsansprüche des Sozialamts

Wer das selbst genutzte Eigenheim bereits zu Lebzeiten im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an die Kinder weitergeben will, sichert sich häufig über ein Wohnrecht oder Nießbrauchsrecht ein oftmals lebenslanges Wohnen im Haus. Müssen die ursprünglichen Eigentümer später - etwa bei dauerhafter stationärer Pflegebedürftigkeit - die Wohnräume verlassen und ins teure Pflegeheim umziehen, müssen sie häufig Sozialhilfe in Anspruch nehmen. In bestimmten Fällen kann das Sozialamt seinerseits Zahlungsansprüche geltend machen. Hans-Michael Schiller, Rechtsanwalt und Notar erklärt die Grundregeln.

Ältere Frau mit Pflegerin
Bei einem lebenslang vereinbarten Nießbrauch erlischt dieser nicht bei Heimaufnahme. Der pflegebedürftige Berechtigte hat die tatsächlichen Einkünfte aus dem Nießbrauch vielmehr zur Deckung seiner Pflegekosten voll einzusetzen.   © PantherMedia/pasiphae

Einkünfte aus Nießbrauch

Bei einem lebenslang vereinbarten Nießbrauch erlischt dieser nicht bei Heimaufnahme. Der pflegebedürftige Berechtigte hat die tatsächlichen Einkünfte aus dem Nießbrauch vielmehr zur Deckung seiner Pflegekosten voll einzusetzen. Das Sozialamt kann die Zahlungsansprüche aus dem Nießbrauch auf sich überleiten. Der Eigentümer (z.B. das beschenkte Kind) ist aber nicht verpflichtet, nach Aufforderung des Sozialamtes die dem Nießbrauch unterliegenden Räumlichkeiten zu vermieten. Tatsächlich muss das Sozialamt bei vom Nießbrauchsberechtigten übergeleitetem Nießbrauch selbst die Vermietung betreiben (OLG Köln, Beschluss vom 24.06.2011, Az. 11 U 43/11).

Wenn das Sozialamt die Ansprüche und damit die erwirtschafteten Erträge aus dem Nießbrauch auf sich überleitet, muss es allerdings auch alle entstehenden Kosten übernehmen. Der Nießbraucher - oder das Sozialamt - trägt nach Paragraf 1041 Satz 2 BGB nur die Kosten des gewöhnlichen Unterhalts der Immobilie. Dies sind die Kosten, die bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung und regelmäßig (wiederkehrend) innerhalb kürzerer Zeitabstände zu erwarten sind. Dazu gehören normale Verschleißreparaturen, nicht aber außergewöhnliche Reparaturen wie eine Kernsanierung des Hauses oder eine neue Elektroinstallation. Diese sind vom Eigentümer zu tragen, der die Arbeiten beauftragt.

Einkünfte beim Wohnrecht

Hans-Michael Schiller, Rechtsanwalt und Notar
Hans-Michael Schiller, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Familienrecht   © Verband Wohneigentum NRW
Beim Wohnrecht kann das Sozialamt nur auf tatsächlich bestehende Zahlungsansprüche aus dem Wohnrecht zugreifen. Ein solcher Zahlungsanspruch auf Mieteinnahmen kommt allenfalls in Betracht, wenn der Eigentümer den Wohnberechtigten die Vermietung an Dritte gestattet hatte (Paragraf 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Ansprüche bei Leerstand

Wenn der Übergabevertrag bezüglich des Wohnrechts keine Vereinbarungen für den Fall des Wegzugs der Berechtigten enthält, bestehen keine Wertersatzansprüche des Sozialamtes bei Leerstand, Selbstnutzung durch den Eigentümer oder Überlassung an nahe Angehörige (BGH, Urteil vom 09.01.2009, DNotZ 2009, 431 ff.). Der Eigentümer ist auch nicht verpflichtet, die Wohnräume namens des Berechtigten zu vermieten. Auch bei eigenmächtiger Fremdvermietung durch den Eigentümer ist nach einigen neueren höchstrichterlichen Entscheidungen der Mieterlös nicht an das Sozialamt auszukehren. Vielmehr sollen die Mieterlöse auch in diesen Fällen ausschließlich dem Eigentümer zustehen - mangels einer anderweitig vertraglich vereinbarten Regelung (OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2009, DNotZ 2010, 128 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 25.06.2014, DNotI-Report 2015, 5 ff.).

Auch der Bundesgerichtshof hat in einem Fall der unberechtigten Vermietung von dem Wohnungsrecht unterliegenden Räumlichkeiten durch den Eigentümer einen Anspruch des Wohnungsberechtigten - und damit in unserem Beispiel für das Sozialamt - eine Abgabe der Mieteinnahmen abgelehnt. Die Begründung: Dem Wohnungsberechtigten / Sozialamt stünden die Einnahmen nicht zu und somit hätte sich der Eigentümer auch nicht durch die Einnahme der Miete auf Kosten des Wohnungsberechtigten bereichert (vgl. BGH Urteil vom 13.07.2012, DNotI-Report 2012, 159 ff.).

Fazit

Die bei Vermögensübertragungen regelmäßig zugunsten der Übergeber vereinbarten Nutzungsrechte bergen einige Risiken. Mit einer auf die komplizierten zivil- und sozialhilferechtlichen Fragen orientierten Vertragsgestaltung können die Regressmöglichkeiten des Sozialamtes in erheblichem Maße eingeschränkt werden. Umfassende Beratung durch einen fachlich versierten Notar sollte rechtzeitig vor Eintritt des Pflegefalls eingeholt werden.
H-M.S.

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