Rohrdichtigkeitsprüfung Zufriedenstellender Kompromiss

Die Aktion der wohnungswirtschaftlichen Verbände aus Schleswig-Holstein, zu denen auch der Verband Wohneigentum zählt, hat Erfolg gehabt. In der heftig umstrittenen Abwasserdichtigkeitsprüfung hat es einen für alle Grundeigentümer mehr als zufriedenstellenden Kompromiss gegeben. Dieser sieht wie folgt aus:
Grundeigentümer sind erst dann verpflichetet, ihre privaten Abwasserleitungen auf Dichtigkeit zu prüfen, wenn öffentliche Schmutz- und Mischwasserkanäle bereits saniert sind. Danach müssen die Grundeigentümer die Prüfung der privaten Abwasserleitungen bis zum 31. Dezember 2025 durchführen.
Damit ist eine Fristverlängerung von mindestens zehn Jahren erreicht worden. Tatsächlich wird die Abwasserdichtigkeitsprüfung privater Leitungen voraussichtlich erst wesentlich später notwendig, da aufgrund der angespannten Haushaltssituation viele Kommunen ihre Kanalisationsanlagen vermutlich noch nicht bis 2025 saniert haben.

Ausnahmen gelten allerdings für Grundstücke, die in Wasserschutzgebieten liegen. In den Wasserschutzgebieten der Schutzzonen II, III und IIIa läuft die Frist auf Grund der erhöhten Gefahr für das Grundwassser bereits am 31. Dezember 2015 ab. Die Wiederholungsprüfung steht in Wasserschutzgebieten nach fünf (Schutzzone II) bzw. 15 Jahren (Schutzzone III und IIIa) an. In den übrigen Gebieten muss die Prüfung lediglich alle 30 Jahre wiederholt werden.

Achtung: Wer die Abwasserdichtigkeitsprüfung bereits durchgeführt hat, für den beginnt die 30-jährige Wiederholungsfrist erst mit dem 1. Januar 2026, das heißt, er hat Zeit für die Wiederholungsprüfung bis zum 31. Dezember 2055

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