Erhaltungssatzung

Satzung der Stadt Lünen
über die Erhaltung baulicher Anlagen
im Bereich der Bergarbeitersiedlung in Lünen- Horstmar/ Querstraße
vom 8.3.2017
Der Rat der Stadt Lünen hat in seiner Sitzung am 2.3.2017 auf der Grundlage des § 172
Absatz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.9.2004 (BGBl. I S. 2414) in Verbindung mit §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV
NW S. 666), jeweils in den derzeit gültigen Fassungen, die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Örtlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung liegt im Stadtteil Lünen- Horstmar im Bereich
Preußenstraße, Feldstraße, Alter Postweg, Querstraße, Lanstroper Straße, Schlegelstraße,
Ebertstraße, Wirthstraße.
Die Begrenzung des Geltungsbereiches in dem beigefügten Lageplan, der Bestandteil
dieser Satzung ist, dargestellt.
§ 2 Sachlicher Geltungsbereich
1. Im Geltungsbereich dieser Satzung befindet eine große Anzahl erhaltenswerter
baulicher Anlagen, die
a) allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild
und die Stadtgestalt in Lünen- Horstmar wesentlich prägen und die
b) von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung
sind.
Die Siedlung ist ein Zeugnis der industriellen und gesellschaftlichen, sowie der
sozialen und kulturellen Entwicklung in der Stadt Lünen.
2. Diese Satzung dient nach Maßgabe des § 3 der Erhaltung der Bergarbeiter Siedlung
in Lünen- Horstmar.
Sie gilt unbeschadet bestehender Bebauungspläne, Gestaltungssatzungen und
der Genehmigungspflicht baulicher Anlagen nach der Bauordnung des Landes
Nordrhein- Westfalen in der derzeit geltenden Fassung.
§ 3 Genehmigung baulicher Anlagen
1. Im Geltungsbereich der Satzung bedürfen der Rückbau, die Änderung oder die
Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung.
2
Nicht genehmigungspflichtig im Sinne dieser Satzung sind innere Umbauten und
innere Änderungen von baulichen Anlagen, die das äußere Erscheinungsbild der
baulichen Anlagen nicht berühren.
2. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage erhalten
bleiben soll,
a) weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das
Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder
b) weil sie von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer
Bedeutung ist.
3. Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen. Sie kann mit Nebenbestimmungen
versehen werden.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
1. Ordnungswidrig im Sinne des § 213 Absatz 1 Nr. 4 BauGB i.d.F. der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBI. IS. 2414) in der zurzeit gültigen Fassung
handelt, wer eine bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Satzung ohne die
erforderliche Genehmigung nach § 3 dieser Satzung zurückbaut oder ändert.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 213 Absatz 2 BauGB i. d. F. der Bekanntmachung
vom 23. September 2004 (BGBI. IS. 2414) in der zurzeit gültigen Fassung
mit einer Geldbuße bis zu 25.000,-€ geahndet werden.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Satzung der Stadt Lünen über die Erhaltung baulicher Anlagen im Bereich
der Bergarbeitersiedlung in Lünen-Horstmar/Querstraße vom 15.7.1983 außer
Kraft.

Erhaltungssatzung_Lageplan
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