Satzung SGB e.V.
Satzung
der Siedlergemeinschaft Birkenstein e. V.
Verband Wohneigentum, Landesverband Brandenburg e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geltungsbereich
1. Der Verein trägt den Namen "Siedlergemeinschaft Birkenstein e. V." und hat seinen Sitz in
15366 Hoppegarten, Ortsteil Birkenstein, Straße des Friedens 21a.
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Frankfurt (Oder) unter der Geschäftsnummer
VR ,,,,,,,,,,,.. registriert.
Er ist Mitglied des Verbandes Wohneigentum, Landesverband Brandenburg e.V.
2. Sein Geltungsbereich erstreckt sich räumlich auf die Gemeinde Hoppegarten.
3. Er baut sich auf demokratischer Grundlage auf und ist partei-politisch und konfessionell
neutral.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Die Siedlergemeinschaft Birkenstein e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne "Steuerbegünstigende Zwecke" der Abgabenordnung.
§ 3 Zweck, Aufgaben und deren Verwirklichung
1. Die Siedlergemeinschaft Birkenstein e. V. dient dem Gemeinwohl, indem sie sich in jeder
zweckdienlichen Weise für die ideelle Förderung des Siedlungswesens und der ökologischen
und nachhaltigen Nutzung von selbstgenutztem Wohneigentum einsetzt. Ihre Tätigkeit ist
darauf gerichtet die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern.
Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung von Familien durch Unterstützung bei der
Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraums für jedermann.
2. Der Siedlergemeinschaft obliegt es insbesondere
a) für eine Kommunalpolitik einzutreten, die darauf gerichtet ist, eine menschengerechte
Umwelt zu erhalten, die familiären und nachbarschaftlichen Verbindungen zu stärken sowie
Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Lebensfreude der Bewohner zu fördern.
b) Ihre Mitglieder in ihrer mitverantwortlichen Tätigkeit im sozialen, gemeindlichen und
kulturellen Bereich zu unterstützen.
3. Die Verwirklichung des Vereinszwecks wird angestrebt insbesondere durch
a) die Beratung seiner Mitglieder und interessierter Bürger der Gemeinde in allen Fragen der
Nutzung des Wohn- und Garteneigentums durch periodisch stattfindende Veranstaltungen
bzw. individueller Beratung,
b) eine auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung der
Kleinsiedler und Eigenheimbesitzer mit der Zielsetzung einen wirksamen
Verbraucherschutz wahrzunehmen,
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c) das Hinwirken auf die Gestaltung und Nutzung des Gartens als Lebens- und
Erholungsraums für die Familie und auf die Erhaltung der Artenvielfalt von Flora und
Fauna; und das Eintreten für die Anwendung ökologischer Gesichtspunkte und
die Verwendung umweltfreundlicher bzw. umweltverträglicher Stoffe beim Bau und der
Instandsetzung von Gebäuden und bei der Gartennutzung-
d) Entwicklung und Ausbau der Nachbarschaftshilfe und die Unterstützung insbesondere
älterer und Mitglieder mit Behinderung,
e) Förderung von Kunst und Kultur in der Gemeinde, z.B. durch das Angebot der
Raumnutzung für Ausstellungen und Präsentationen,
f) Mitwirkung bei der Freizeitgestaltung der Jugendlichen in Zusammenarbeit mit den Kitas
der Gemeinde,
g) Öffentlichkeitsarbeit zur Information der Einwohner über die Vereinsarbeit sowie über
siedlungspolitische Grundsätze im Rahmen von Veranstaltungen der Gemeinschaft für die
Gemeindebürger und Mitglieder in Form von regelmäßig stattfindenden
- Pflanzentauschbörsen,
- gemeinschaftlichen Festen für alle Bürger der Gemeinde,
- sportliche Aktivitäten für alle Bürger der Gemeinde
- Aktivitäten im Rahmen der Seniorenbetreuung.
4. Die Gemeinschaft ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig. Sie ist aufgeschlossen
für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen gleicher Zielstellung.
§ 4 Selbstlosigkeit
Die Siedlergemeinschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Siedlergemeinschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinschaft fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder der Siedlergemeinschaft Birkenstein e.V. sind beim Landesverband Brandenburg e.V. durch Aufnahmeantrag eingetragene Siedler.
Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbstgenutztem Eigentum Interessierte erlangen sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben des
"Verbands Wohneigentum" durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.
Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich beim Vorstand der Siedlergemeinschaft zu beantragen.
Mitglieder werden mit Aufnahme auch die im Haushalt lebenden Ehepartner oder Lebensgefährten des Antragstellers. Diese zahlen neben dem Antragsteller keinen Mitgliedsbeitrag.
Verstirbt der Antragsteller, wird die Mitgliedschaft vom überlebenden Ehepartner bzw. Lebensgefährten fortgeführt.
Durch den Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen
dieser Satzung.
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§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausscheiden aus der Hausgemeinschaft oder
Ausschluss.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung und kann nur am Ende eines Kalenderjahres
erfolgen.
Die Kündigung muss mindestens drei Monate vor Jahresende beim Vorstand eingegangen
sein.
3. Ein Mitglied der Siedlergemeinschaft kann ausgeschlossen werden, wenn:
a) Das Mitglied die ihm auf Grund der Satzung oder Mitgliederbeschlüsse obliegenden
Pflichten schuldhaft verletzt.
b) Das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen der Gemeinschaft in
grober Weise schädigt,
4. Ein Mitglied, das länger als drei Monate mit der Zahlung von Beiträgen, Umlagen oder
sonstigen finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft im Rückstand ist und
trotz schriftlicher Mahnung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, kann ebenfalls durch
Beschluss des Vorstandes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
5. Der Beschluss ist dem Mitglied mit der Begründung schriftlich mitzuteilen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht,
a) sich aktiv am Gemeinschaftsleben zu beteiligen,
b) an allen Veranstaltungen der Gemeinschaft teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) diese Satzung einzuhalten und sich nach diesen Grundsätzen innerhalb der Gemeinschaft zu
betätigen,
b) Beschlüsse der Gemeinschaft anzuerkennen und aktiv für deren Erfüllung zu wirken,
c) Mitgliedsbeiträge entsprechend Beschluss der Mitgliederversammlung unaufgefordert im
ersten Monat des Kalenderjahres zu zahlen.
§ 8 Organe
Die Organe der Siedlergemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand der Siedlergemeinschaft.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gemeinschaft. Sie ist durch den
Vorstand mindestens 2 x im Jahr (davon eine Jahreshauptversammlung) einzuberufen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung ist auf Ersuchen von mindestens der Hälfte der
Vorstandsmitglieder oder einem Viertel der Mitglieder der Siedlergemeinschaft oder
auf Verlangen des Landesvorsitzenden unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von sieben
Tagen einzuberufen.
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2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt schriftlich oder
ortsüblich mit der Siedlerzeitschrift.
3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder
einem vom Vorstand benannten Versammlungsleiter.
4. Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
5. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder der Gemeinschaft bindend.
6. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied.
7. Zur Behandlung wichtiger Fragen kann der Vorstand zu den Mitgliederversammlungen
sachkundige Personen oder Gäste einladen. Diese haben kein Stimmrecht.
8. Vertreter des Bundes- oder Landesverbandes sind berechtigt an Mitgliederversammlungen
teilzunehmen. Ihnen ist auf Verlangen das Wort zu erteilen.
9. Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind:
a) Beschlussfassung über diese Satzung oder Satzungsänderungen.
b) Wahl des Vorstandes der Siedlergemeinschaft, Wahl der Kassenprüfer.
c) Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Umlagen.
d) Erörterung aller Grundsatzfragen der Gemeinschaft und Anträge.
e) Beschlussfassung über Veränderungen der Gemeinschaft, ihre Teilauflösung oder die
Auflösung der Gemeinschaft. Hierfür ist eine Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder
erforderlich.
f) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden, des Geschäfts- und Kassenberichts
und des Berichtes der Kassenprüfer sowie die Entlastung des Vorstandes.
g) Wahl der Delegierten für die Landesverbandstagung-
§ 10 Der Vorstand der Siedlergemeinschaft
1. Der gewählte Vorstand der Siedlergemeinschaft ist ausführendes Organ der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er besteht aus,
- dem Vorsitzenden der Siedlergemeinschaft,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden der Siedlergemeinschaft,
- dem Kassenführer und
- mindestens zwei Beisitzern, von denen einer zum Schriftführer zu bestellen ist.
2. Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt und tritt in der Regel alle 6
Wochen zusammen.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie der Stellvertreter. Beide
sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
4. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch die Mitgliederversammlung
abgewählt werden, wenn ihnen mit Zweidrittel-Mehrheit das Misstrauen ausgesprochen
wird.
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5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, bzw. der stellvertretende
Vorsitzende und mindestens drei weitere Mitglieder des Vorstandes zur Vorstandssitzung
anwesend sind.
6. Beschlüsse des Vorstandes sind im Sitzungsprotokoll festzuhalten. Über alle Versammlungen
und Sitzungen der Organe sind Niederschriften zu fertigen, die vom Versammlungs-
bzw. Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind.
7. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich. Durch Wahrnehmung ihm obliegender
Pflichten entstehende Fahrt- und sonstige zu vertretende Kosten, z.B. für Büromaterialien,
sind von der Gemeinschaft zu erstatten.
8. Der Vorstand ist verantwortlich für die
- laufende Geschäftsführung der Siedlergemeinschaft,
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Durchsetzung ihrer Beschlüsse,
- Verwaltung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen.
9. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können Kommissionen berufen werden.
§ 11 Schlichtungsverfahren
Bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Vorstand, die sich aus der Satzung ergeben, ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen. Das Schlichtungsverfahren ist nach den Richtlinien des Bundes- bzw. Landesverbandes durchzuführen. Führt das Schlichtungsverfahren zu keinem Ergebnis, kann eine zivilrechtliche Klärung angestrebt werden.
§ 12 Finanzierung der Gemeinschaft
Die Gemeinschaft finanziert seine Verpflichtungen gegenüber dem Verband Wohneigentum
(LV Brandenburg e. V.) und seine eigenen Tätigkeiten aus Beiträgen und Umlagen sowie aus
Zuwendungen, Sammlungen, Spenden oder Stiftungen für gemeinnützige Zwecke.
Die an den Landesverband abzuführende Beitragshöhe wird durch den Landesverband festgelegt. Die Siedlergemeinschaft beschließt die jährliche Beitragshöhe auf der Mitgliederversammlung.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Kassenführung
Der Kassenführer verwaltet die Kasse und das Konto der Gemeinschaft und führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorzunehmen.
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§ 15 Kassenprüfer
1. Die Gemeinschaft wählt alle drei Jahre eine Revisionskommission, die mindestens aus zwei
Kassenprüfern besteht. Diese Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder des
erweiterten Vorstandes sein.
2. Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand oder des
erweiterten Vorstandes.
3. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben das Recht, an allen
Vorstandssitzungen teilzunehmen und ständige Kontrollen der Kasse, des Kontos und des
Belegwesens vorzunehmen.
4. Nach Abschluss des Geschäftsjahres ist eine Gesamtprüfung der Kasse vorzunehmen und zu
protokollieren.
5. Der Prüfungsbericht ist jährlich der Mitgliederversammlung vorzulegen, er erstreckt sich auf
rechnerische und sachliche Richtigkeit nach der Kassen- und Prüfordnung des
Landesverbandes Brandenburg e. V.
§ 16 Auflösung der Gemeinschaft
Die Auflösung der Siedlergemeinschaft Birkenstein e. V. kann nur auf einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Hierfür ist eine Zweidrittel-Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Auflösung der Siedlergemeinschaft ist das Vermögen nach Abgeltung berechtigter Forderungen der Mitglieder unmittelbar und ausschließlich an ortsansässige Vereine für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Siedlungswesens einzusetzen.
§ 17 Satzungsänderungen
Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung.
Diese Satzung tritt mit heutigem Tag in Kraft.
Birkenstein, den
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Vorsitzender stellv. Vorsitzender
Siedlergemeinschaft Birkenstein e. V.