Satzung

Urkunde
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§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein trägt den Namen "Siedlergemeinschaft Neuhaus/Peg. e. V.".
Der Sitz des Vereins ist 91284 Neuhaus/Peg. Es handelt sich um einen eingetragenen Verein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Personenkreis
In der "Siedlergemeinschaft Neuhaus/Peg." sind die Eigentümer von Grundstücken (Eigenheime, Siedlerstellen, Kleinsiedlung usw.) zusammengeschlossen, sowie Bewerber um solche Grundstücke und Wohnungseigentümer.

§ 3 Zweck
(1.1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein bezweckt im Rahmen der Siedlungstätigkeit und des Obst- und Gartenbaues die Förderung der Landespflege und des Umweltschutzes zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Verein fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat, der Heimatpflege und somit der Landeskultur. Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten, gesunden Lebensraumes für jedermann.
(1.2) Der Verein arbeitet gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(1.3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
(1.4) Die Förderung des Erwerbsobst- und des Erwerbsgartenbaues ist nicht die Aufgabe des Vereins.
(2) Der Verein ist selbstlos insbesondere für folgende Aufgaben tätig:
a) Laufende Beratung in allen Fragen des Gartenbaues, insbesondere des Obst- und Beerenobstbaues.
b) Vermittlung des Einsatzes örtlicher Fachwarte und Gartenberater, Veranstaltungen von Vorträgen, Lehrkursen und Filmvorführungen.
c) Veranstaltungen und Beteiligungen an Prämierungen und Ausstellungen auf dem Gebiet des Gartenbaues.
d) Jugend- und Familienarbeit/-förderung (z. B. durch Unterhaltung und Förderung von Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen, Jugendzeltlager und Aktionen zur Bekämpfung des Drogenmissbrauchs).

§ 4 Ordentliche Mitglieder
(1) Mitglied kann jeder der in § 2 näher bezeichneten Personen werden, soweit diese voll geschäftsfähig sind.
(2) Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform, über die Annahme entscheidet der Vorstand. Im Ablehnungsfall ist innerhalb von 4 Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig, die dann endgültig entscheidet.
(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 5 Außerordentliche Mitglieder
Behörden, Körperschaften, Unternehmen und Einzelpersonen, welche die Interessen der Siedlervereinigung fördern, können die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben. § 4 Abs. (2) und Abs. (3) gelten entsprechend.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder bei Auflösung der Vereinigung. Ist die Mitgliedschaft durch Tod erloschen, so können Hinterbliebene die Mitgliedschaft erwerben. § 4 Abs. (2) und Abs. (3) gelten entsprechend.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand unter Einhaltung einer viermonatigen Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich zu erklären. Der Vorsitzende bestätigt innerhalb von vierzehn Tagen den Austrittstermin.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied
a) seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere mit der Beitragszahlung mehr als sechs Monate im Rückstand ist.
b) die Interessen der Siedlervereinigung und das Zusammengehörigkeitsgefühl in derselben trotz schriftlicher Ermahnung schädigt bzw. gefährdet.
(4) Gegen den Ausschluss, der schriftlichen mitgeteilt wird, ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides der Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig. Bei einem Einspruch gilt die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung als nicht beendet.

§ 7 Organe
Die Organe der „Siedlergemeinschaft Neuhaus/Peg." sind:
der Vorstand,
die Generalversammlung und
die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1) Zum Vorstand können nur Mitglieder der „Siedlergemeinschaft Neuhaus/Peg." oder ersatzweise benannte Familienmitglieder gewählt werden. Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer und drei Beisitzern. Der Vorstand kann zur Durchführung besonderer Aufgaben Beisitzer bestellen.
(2) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren durch die Generalversammlung gewählt. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten die Siedlervereinigung gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsit-zende nur bei Verhinderung oder Abwesenheit des ersten Vorsitzenden tätig werden darf. Die Vertretungsmacht der Vorsitzenden ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte von mehr als fünfhundert EURO (500,-- Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(3) Mindestens vierteljährlich, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen, ist durch den ersten Vorsitzenden eine Vorstandssitzung einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bezeichnung der Tagesordnungspunkte und unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen zu erfolgen. Die Revisoren können vom ersten Vorsitzenden zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden.
(4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder erfolgt in der Regel ehrenamtlich. Verdienstausfall und Barauslagen, die durch die Tätigkeit für die Siedlervereinigung entstehen, sind auf Verlangen zu ersetzen. Den Vorstandsmitgliedern kann eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden. Über die Gewährung einer pauschalen Aufwandsentschädigung entscheidet der Vorstand.
(5) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus der „Siedlergemeinschaft Neuhaus/Peg." Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

§ 9 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) ist durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr, oder wenn dies ein Drittel aller Mitglieder schriftlich fordert, einzuberufen. Die Einberufung hat unter Bezeichnung der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu erfolgen.
(2) Anträge der Mitglieder müssen mindestens sieben Tage vor der Generalversammlung oder Jahreshauptversammlung beim ersten Vorsitzenden schriftlich eingegangen sein. Rechtzeitig eingegangene Anträge der Mitglieder sind der Beschlussfassung der Generalversammlung auch dann vorzulegen, wenn kein entsprechender Punkt der Tagesordnung vorgesehen war.
(3) Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge können nur dann behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von zwei Drittel der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder anerkannt wird. Anträge auf Satzungsänderung bzw. Auflösung der Siedlervereinigung kann nur durch eine eigens zu diesem Zweck einberufene Versammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimm-berechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(4) Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen:
a) Satzungsänderung;
b) Bestellung und Abberufung des Vorstandes und der Revisoren,
c) Genehmigung des jährlichen Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes.
(5) Eine ordentliche einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(6) Der Vorstand wählt die an der Mitgliederversammlung des Bayerischen Siedlerbundes e. V. teilnehmenden Delegierten.

§ 10 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen können je nach Bedarf im Laufe des Geschäftsjahres durch den ersten Vorsitzenden einberufen werden. Die Bestimmungen des § 9 Abs. (1), (2), (3) und (5) gelten entsprechend.

§ 11 Beitragspflicht
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den durch die Generalversammlung jeweils festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Der Beitrag setzt sich aus dem Beitrag für den Bayerischen Siedlerbund e. V., in dem der Beitrag für die Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung enthalten ist, und dem Beitrag für die "Siedlergemeinschaft Neuhaus/Peg." zusammen.
(2) Der Beitrag wird zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres in der Regel durch Lastschrift sowie in begründeten Einzelfällen durch persönliches Einkassieren des Kassiers erhoben.
(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
(4) Der Mitgliedsbeitrag der außerordentlichen Mitglieder wird im Benehmen mit diesen festgesetzt. Dieser Beitrag wird ebenfalls analog § 11 (1) erhoben.

§ 12 Prüfung
Die ordnungsgemäße Führung der Bücher ist mindestens jährlich vor der Generalversammlung durch zwei von der Generalversammlung gewählten Revisoren einer Prüfung zu unterziehen. Die Mitglieder des Vorstandes haben hierzu jede notwendige Auskunft zu erteilen. Die Amtszeit der Revisoren beträgt drei Jahre.

§ 13 Beschlussfassung und Niederschrift
(1) Stimmrecht hat jedes Mitglied, gegen das kein Ausschlussverfahren läuft und das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, sich durch einen Dritten in der Mitgliederversammlung vertreten zu lassen. Voraussetzung dafür ist eine schriftliche Vollmacht, die bei Beginn der Sitzung dem Leiter der Generalversammlung/Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
(3) Die Beschlüsse der Generalversammlung, der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden, abgesehen von den Fällen des § 9 Abs. (3), mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Über die Verhandlungen der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Desgleichen sind durch die Revisoren Niederschriften über die vorgenommenen Prüfungen zu fertigen, die der Generalversammlung bekannt zu geben sind.
(5) Der erste Vorsitzende kann den Schriftführer anweisen, von besonderen Beschlüssen der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes ein Protokoll zu fertigen.

§ 14 Satzungsänderung - Auflösung des Vereins
(1) Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins, die nicht von der Vorstandschaft ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens einem Fünftel (1/5) aller Vereinsmitglieder. Diese Anträge müssen mindestens vier Wochen vorher bei dem 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
(2) Zur Satzungsänderung und Auflösung des Vereins durch Anträge nach § 14 Abs. (1) ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall des in § 3 genannten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Marktgemeinde Neuhaus/Peg., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (Unterhaltung und Förderung der frei zugänglichen Kinderspielplätze).

§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde am 25.07.2005 beschlossen. Die Satzungsänderung wurde am 13.11.2005 beschlossen.
Sie ist jeweils mit der Eintragung im Vereinsregister wirksam geworden.

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