Grillsaison - Worauf ist zu achten?

Maskottchen Bärbel sitzt vor einem Kugelgrill
© Franziska Konrad
Deutschland ist Grillweltmeister. Sobald es wärmer wird, werden die Grills angeworfen. Gerade jetzt verbringen viele ihre freie Zeit im Garten oder auf der Terrasse. Wann man wo und wie grillen darf, haben wir hier einmal zusammengetragen.

Grillen auf dem Balkon

Ist erlaubt, wenn nichts anderes im Mietvertrag oder der Hausordnung festgelegt ist. Es ist aber auf das Rücksichtnahmegebot zu achten. Die Beeinträchtigungen sind so gering wie möglich zu halten.

Wird trotz Verbots gegrillt, kann eine Abmahnung erfolgen, im schlimmsten Fall sogar die fristlose Kündigung der Wohnung.

Grillen im eigenen Garten

Grundsätzlich erlaubt. Aber auch hier gilt das sog. Nachbarschaftliche Rücksichtnahmegebot (§ 242 BGB). Wird der Nachbar von der Grillerei (z.B. rauchender Grill am Zaun zum Nachbargrundstück) und dem damit zusammenhängenden Lärm beeinträchtigt, kann es zu einem Unterlassungsanspruch seitens des Nachbarn kommen.

Grillen im Gemeinschaftsgarten

Hier gelten die gleichen Richtlinien, wie beim Grillen auf dem Balkon.

Grillen im öffentlichen Raum/Park

Grundsätzlich verboten. Daher nur da, wo mit Hinweisschildern die Erlaubnis dazu erteilt wurde. Danach sind sämtlicher Müll und Grillrückstände ordnungsgemäß zu entsorgen.

Grillen verboten:

In Naturschutzgebieten ist das Grillen grundsätzlich verboten
Wer sich nicht daran hält, hat mit Bußgeldern zu rechnen. Für Wildgrillen in Bayern wird ein Bußgeld von mind. 35 Euro erhoben.

Es ist auch kein offenes Feuer im Wald erlaubt (§17 Bayrisches Wald­gesetz) - darunter fällt auch das Grillen!!!
Es kann hier ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro verhängt werden!!!

Wie oft darf man grillen?

Keine pauschale Antwort möglich, da es unterschiedliche Rechtsprechungen gibt. Dies geht von 4x im Jahr (bis 24 Uhr) über 2x pro Monat (bis 22.30 Uhr) bis 20/25x im Jahr (bis 21 Uhr). In einer Nachbarschaft muss gelegentliches Grillen in der Sommerzeit grundsätzlich geduldet werden. Liegen aber wesentliche Beeinträchtigungen vor, kann auch ein Grillverbot in Betracht kommen.
Gibt es keine Beschwerden, steht dem Grillvergnügen eigentlich nichts entgegen.

Es gilt aber zu beachten, dass von 22 Uhr bis 6 Uhr die Nachtruhe gilt. In diesem Zeitraum sollten Lärm- und Geräuschpegel minimal sein. Es gibt aber auch Ausnahmefälle (z.B. Geburtstagsparty). Dies sollte aber beim Nachbarn vorher angekündigt werden.

Um Streitigkeiten zu vermeiden hilft oft auch eine rechtzeitige Information der Nachbarn über den geplanten Grillabend. Auch sollte der Grill so aufgestellt werden, dass möglichst wenig Rauch auf die Nachbargrundstücke zieht.
Vielleicht kann ja auch ein Umstieg auf einen Elektrogrill (Holzkohlegrill hat starke Geruchs- und Qualmentwicklung) helfen.
Noch besser ist: gleich den Nachbarn und seine Familie einfach mal zum Grillabend einladen!

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