Wenn es mit der Ruhe im Garten vorbei ist

Freischneider, elektrische Heckenschere, Motorkettensäge, Rasentrimmer und Rasenkantenschneider, Motorhacke und -häcksler oder Vertikutierer: Sie alle verursachen Lärm - und im Herbst kommen noch Laubsauger oder -bläser hinzu. So erstaunt es nicht, dass sich viele Menschen durch den Lärm gestört fühlen.

Verordnungen regeln die erlaubten Betriebszeiten

Bereits 1992 wurde eine sogenannte "Rasenmäherlärm-Verordnung" erlassen, die den Betrieb der Geräte an Werktagen zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends erlaubte. 2002 wurde dann mit der "Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung" (32. BImSchV)eine Verschärfung verabschiedet. Demnach dürfen elektrische und benzinbetriebene Gartengeräte in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen sowie in den Abend- und Nachtstunden zwischen 20 und 7 Uhr grundsätzlich nicht benutzt werden. Für bestimmte Geräteklassen sind die Einschränkungen sogar noch deutlich schärfer. Während der Mittagsruhe zwischen 13 und 15 Uhr nicht gestattet ist beispielsweise der Betrieb von Freischneidern, Grastrimmern, Graskantenschneidern, Laubbläsern oder Laubsaugern.

Anfrage bei Gemeindeverwaltung schafft Klarheit

Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ist nur als ein Mindeststandard zu sehen. Länder und Kommunen können weitergehende Vorschriften für Gebiete erlassen, die durch die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nicht geschützt sind. So kann die Mittagszeit einem besonderen Schutz unterliegen oder die zeitliche Begrenzung abends kann selbst für lärmarme Rasenmäher deutlich früher enden. Klarheit schafft im Zweifelsfall eine Anfrage bei der Gemeindeverwaltung (Ordnungsamt).
Verstöße gegen diese Bestimmungen sind übrigens kein Kavaliersdelikt! Im Falle einer Anzeige können diese als Ordnungswidrigkeiten mit teils empfindlichen Geldbußen verfolgt werden.

Lärmprotokoll bei anhaltenden Ruhestörungen

Wenn sich jemand durch permanenten Lärm vom Nachbargrundstück belästigt fühlt, reicht es nicht aus, nur von "dauernden Ruhestörungen" zu sprechen. In dem Fall muss über einen längeren Zeitraum ein sogenanntes Lärmprotokoll geführt werden. Doch bevor es zum Rechtsstreit kommt, sollte im Sinne einer guten Nachbarschaft lieber das friedliche Gespräch gesucht werden. Führt dies zu keinen Ergebnissen, kann immer noch das Lärmprotokoll erstellt werden.

Robotermäher sind auf dem Vormarsch

In vielen Gärten verrichten zunehmend Rasenroboter tagein/tagaus ihren Dienst. Manchmal zum Leidwesen der Nachbarn, denn lautlos arbeiten auch diese Mäher nicht. Jedoch ist der Gesetzgeber hier sehr großzügig und gestattet sogar an Sonn- und Feiertagen den Einsatz von leisen Spindelmähern, Mährobotern und Elektro-Rasenmähern. Trotz dieser Freiheiten sollte auch hier die Rücksichtnahme auf den Nachbarn ganz weit oben stehen. Rücksichtnahme ist vor allem für Nutzer von Robotermähern angeraten, damit ein lärmgestresster Nachbar nicht doch einmal rechtliche Schritte einleitet.
Das Nachtbetriebsverbot ist zwingend einzuhalten. Es empfiehlt sich der Kauf nur solcher Rasenroboter, die auf einen geräuscharmen Betrieb ausgelegt sind und eine Lärmobergrenze von 59 Dezibel (EU-Prüfsiegel) nicht überschreiten. Wer ganz sicher gehen möchte, sollte sich in seiner Gemeinde informieren, ob es vor Ort Bestimmungen gibt, die die gesetzlichen - bundesweit geltenden - Vorschriften zur Obergrenze zumutbarer Lärmstörungen noch genauer regeln.

Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich an unsere Rechtsberatung oder an einen der mit uns in Kooperation stehenden Vertragsanwälte.

Im Allgemeinen gelten folgende Ruhezeiten, die aber (wie beschrieben) von Gemeinde zu Gemeinde variieren können:

  • morgendliche Ruhezeit von 6 bis 8 Uhr

  • Mittagsruhe von 12 bzw. 13 Uhr bis 15 Uhr

  • Abendruhe von 20 bis 22 Uhr

  • Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr

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