Hammerschlags- und Leiterrecht
in Bayern
"Oft kommt es vor, dass Mitglieder Garage, Haus oder Schuppen reparieren müssen, kommen aber vom eigenen Grundstück einfach nicht an die Stelle heran". Wenn Nachbarn sich um ein gutes Verhältnis bemühen, sei dies in der Regel kein Problem. Kommt es zum Streit, tritt AGBGB Art. 46b in Kraft.
Es lässt Reparaturmaßnahmen am eigenen Grundstück zu, auch wenn dafür Nachbargrundstücke genutzt werden müssen. Dabei liegt es im Ermessen des Bauherren, ob er die Arbeiten selbst ausführt oder andere Personen damit beauftragt.
Der Nachbar hat die Arbeiten zu dulden, wenn z.B. folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Am eigenen Grundstück sind Bau- oder Instandsetzungsmaßnahmen notwendig.
das Vorhaben anders nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchgeführt werden kann,
Diese Arbeiten können nicht ohne das Betreten des Nachbargrundstückes zweckmäßig oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten ausgeführt werden
das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.
Das Recht ist schonend auszuüben
Die Ausübung des Rechts ist mind. einen Monat vorher dem Nachbarn anzuzeigen
Schäden müssen ersetzt werden
"Das Recht besteht aber nur, wenn die Gegebenheiten zu Ausführung der Arbeiten tatsächlich vorliegen". Der Nachbar könne somit nicht verlangen, dass Hindernisse, die eine Ausübung des Hammerschlag- und Leiterrechts einschränken oder ausschließen, beseitigt werden. Er darf diese auch nicht selbst beseitigen.
TIPP: Im Zweifel berät die VWE-Rechtsberatung