Grenzbepflanzung

Das Nachbarrechtsgesetz NRW regelt alle Fragen zur Grenzbepflanzung.}

12. Oktober 2016 - Obwohl sich jeder eine gute Nachbarschaft wünscht, wird immer wieder aus verschiedenen Gründen gestritten. Oft gibt die Grenzbepflanzung Anlass zum Streit. "Regelmäßig sind wir vom Verband als Schlichter gefragt. Manchmal stören Äste von Bäumen und Sträuchern, die auf Nachbars Grundstück ragen. In anderen Fällen ist vielleicht der gesetzlich festgesetzte Mindestabstand zur Grundstücksgrenze nicht eingehalten worden", Zum Glück gibt es das Nachbarrechtsgesetz NRW, in dem genau solche Punkte gesetzlich festgelegt werden.

Nachbarrechtsgesetz NRW.pdf (552.0 KB, PDF-Datei)


Laut Nachbarrechtsgesetz NRW besteht in den ersten sechs Jahren ein Anspruch auf Beseitigung und gegebenenfalls Umsetzung der Pflanzen, wenn der gesetzliche Mindestabstand, der in den §§ 41 und 42 für fast alle Pflanzenarten geregelt ist, nicht eingehalten wird.
Welcher Abstand gilt

Für stark wachsende Bäume wie beispielsweise Eichen oder Platanen gilt ein Abstand von 4,0 m, immer von der Mitte des Baumes aus gemessen. Für ?alle übrigen Bäume? muss laut Gesetz ein Abstand von 2,0 m zur Grundstücksgrenze eingehalten werden. Etwas komplizierter ist die Regelung für Obstbäume. Befinden sich Kernobstbäume wie Apfel oder Birne auf einer stark wachsenden Unterlage, muss der Mindestabstand zum Nachbargrundstück 2,0 m betragen. Bei einer mittelstark wachsenden Unterlage reichen 1,5 m aus und bei einer schwach wachsenden Unterlage genügt sogar ein Mindestabstand von 1,0 m. Mit anderen Worten: Bei Kernobstbäumen ist vor allem die Unterlage entscheidend.

Bei Beerenobststräuchern muss ein Mindestabstand von 0,5 m zum Nachbarn eingehalten werden. Eine Ausnahme bilden Brombeeren, mit denen ein Abstand von 1,0 m eingehalten werden muss.
Besonderheiten bei Hecken

Eine Besonderheit ist die Abstandsregelung bei Hecken. Hier wird der Abstand nicht von der Mitte der Pflanze berechnet, sondern von der zu erwartenden Ausdehnung ? zuzüglich 0,5 m bei Hecken bis 2,0 m Höhe und 1,0 m bei Hecken über 2,0 m Höhe. Eine klar definierte Höhenbegrenzung gibt es im Nachbarrechtsgesetz NRW nicht, doch sollte auch hier an die Bedürfnisse des Nachbarn gedacht werden, der ebenfalls in seinem Garten Sonne abbekommen möchte. Der Verband Wohneigentum plädiert daher dafür, immer den Grundsatz der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme zu wahren.

Informationen beim Kauf einholen

Verständlicherweise besteht bei vielen Gartenbesitzern Unsicherheit, denn wer blickt schon vor dem Kauf einer Pflanze in den Gesetzestext. Hier wäre beispielsweise der Berater im Gartencenter oder in der Baumschule gefragt, der seine Kunden auf das Thema Mindestabstand aufmerksam machen müsste?, sagt Hans-Michael Schiller.
Trotz Verjährungsfrist muss ein regelmäßiger Rückschnitt erfolgen

Nach sechs Jahren verjährt dann gemäß § 47 Nachbarrechtsgesetz NRW der Anspruch auf Beseitigung oder Umsetzung der Pflanzen. Allerdings besteht nach wie vor ein Anspruch auf regelmäßigen Rückschnitt des Überwuchses.

Doch auch hier gibt es immer wieder Anlass für Streit, da die Meinungen oft auseinandergehen, wann und wie häufig solch ein Rückschnitt erfolgen muss. Der Gesetzgeber will auch hier Antworten finden und unterscheidet zwischen sogenannten Form- und Pflegeschnitten sowie starken Schnitteingriffen. Erstere dürfen das ganze Jahr über durchgeführt werden. Letztere dürfen gemäß § 39 Bundesnaturschutzgesetz nicht innerhalb der Schonzeit vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres erfolgen. Die Schonzeit betrifft Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtstätten für Tiere. Zu den geschützten Pflanzen gehören in erster Linie Hecken, Wallhecken, Gebüsche sowie Röhricht- und Schilfbestände, die weder gerodet, abgeschnitten oder gar zerstört werden dürfen. Unberührt davon bleiben jedoch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.
Nachbarstreit vorbeugen

Um den Nachbarschaftsfrieden zu wahren, rät der Verband Wohneigentum NRW e.V., ab Oktober den Grenzbewuchs etwas genauer zu betrachten und die Bepflanzung möglichst unaufgefordert bis Ende Februar entsprechend stark zurück zu schneiden. So kann mit ein wenig Rücksichtnahme auf beiden Seiten eine gute Nachbarschaft vielleicht ein Leben lang erhalten bleiben!

Gerne geben wir vom Verband Wohneigentum NRW e.V. weitere wertvolle Tipps zum Thema Recht sowie zu allen Aspekten rund um das Wohnen. Eine E-Mail an info@wohneigentum.nrw oder sgamweihbach@verband-wohneigentum.de genügt.

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