Mitgliederfragen an den Vorstand

Immer wieder fragen Mitglieder nach den Abstandsgrenzen von Bäumen,Sträuchern und Hecken zum Nachbarn.

  • Häufig streiten sich Nachbarn sogar über die Höhe von Bäumen, Sträuchern oder Hecken. Insbesondere dann, wenn diese zu nah an der Grundstücksgrenze wachsen. Hier spielen die Vorschriften der Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer über den Grenzabstand von Anpflanzungen eine entscheidende Rolle. So regelt unser Bundesland die Mindestabstände nach der Art der Anpflanzung und deren üblichem Wuchs.

  • Für stark wachsende Gehölze sind demnach größere Mindestabstände maßgeblich als für schwach wachsende. Grundsätzlich gilt, dass Sträucher in ihrer Höhe das Dreifache ihres Abstandes zum Nachbargrundstück nicht überschreiten dürfen (z.B. Grenzabstand 70 Zentimeter x 3 = Maximalhöhe 2,10 Meter).

Grenzabstände am Beispiel NRW:

Pflanzen § 41ff. Nachbarschaftsgestz NRW Abstände
Stark wachsende Bäume
( z.B. Rotbuche,Linde,Platane,Rosskastanie) ---> 4m

Alle übrigen Bäume ----------------------------------------> 2m

Stark wachsende Ziersträucher

( z.B. Feldahorn,Flieder,Forsythie,Haselnuss) ---> 1 m
Alle übrigen Ziersträucher -------------------------------> 0,5m

Obstgehölze, je nach Unterlage:

schwach -------------------------------------------------------> 1 m
mittelstark -----------------------------------------------------> 1,5m

stark wachsend ----------------------------------------------> 2,0m

Hecken über 2m Höhe ---> 1 m
Hecken bis 2m Höhe -----> 0,5m

Anspruch verjährt
Der Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt von Anpflanzungen verjährt dabei in den meisten Bundesländern innerhalb von fünf Jahren. Die Verjährungsfrist kann kürzer sein (etwa in Brandenburg und Schleswig-Holstein: zwei Jahre; in Hessen und Rheinland-Pfalz: drei Jahre) oder länger sein (in Nordrhein-Westfalen: sechs Jahre). Diese Frist ist nur gewahrt, wenn geklagt wurde. Eine bloße mündliche oder schriftliche Erinnerung an den Nachbarn reicht nicht aus.

Rechtstipp
Soweit keine baumschutzrechtlichen Vorschriften gelten und das Nachbarrecht in den Landesgesetzen nichts anderes vorsieht, gilt grundsätzlich die Vorschrift des Paragrafen 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB): Der betroffene Grundstückseigentümer hat einen rechtlichen Anspruch darauf, dass der Nachbar die zu ihm überhängenden Pflanzenteile beseitigt. Vorausgesetzt, dass der Überhang die Benutzung des eigenen Grundstücks nach objektivem Maßstab wesentlich beeinträchtigt. Allerdings muss der Nachbar Gelegenheit bekommen, Abhilfe zu schaffen. Demnach muss ihm der betroffene Eigentümer hierzu eine angemessene Frist setzen. Erst nach tatenlosem Ablauf dieser Frist darf man den Überhang/Überwuchs selbst beseitigen. Dabei dürfen jedoch keine fremden Pflanzen beschädigt werden. Auch ist es nicht erlaubt, das fremde Grundstück ohne Erlaubnis zu betreten. Wer Pflanzen schuldhaft beschädigt, macht sich schadensersatzpflichtig. Wenn man unbedingt dagegen vorgehen möchte und wenn alle Gespräche mit dem Nachbarn nicht gefruchtet haben, bleibt nur die Möglichkeit, gegen den Eigentümer der Pflanzen zu klagen. Erst wenn ein Gericht einen Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt festgestellt hat, kann dieser im Rahmen einer etwaigen Zwangsvollstreckung auch gegen den Willen des Eigentümers der Pflanzen durchgesetzt werden. Zumindest, wenn dieser dem gerichtlichen Urteil nicht freiwillig nachkommt.

Nicht zuviel!
Wichtig ist, dass die Zweige nur soweit abgeschnitten werden dürfen, wie sie hinüberragen. Mit anderen Worten heißt das, dass kein Anspruch darauf besteht, die Zweige am Baumstamm zu entfernen. Ein Nachbar, der zu weit über die Grenze hinaus schneidet, kann selbst schadensersatzpflichtig werden. Sollten Sie ähnliche Probleme haben, können Sie sich beim Kreisvorsitzenden oder beim Landesverband NRW des Verbandes Wohneigentum beraten lassen.

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