Satzung

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird nur
die männliche Sprachform verwendet, welche die weibliche Form mit einschließt.


S a t z u n g

§ 1

Der Verein führt den Namen:
Verein Wohneigentum Brühl, Rohrhof, Ketsch e.V.
Ihre Mitglieder sind zugleich Mitglieder im Verband Wohneigentum Baden-Württemberg e.V.


Die wird rechtskräftig durch Eintrag in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim, die erfolgen soll. Sitz des Vereins ist die Gemeinde Brühl.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

Zweck des Vereins ist die
a) Förderung aller sich auf Haus- und Grundeigentum beziehenden Angelegen¬heiten und Förderung der Familien durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraums für jedermann.
b) Förderung der kulturellen, gesellschaftlichen und sozialen Umwelt und landwirtschaftlichen Belangen.
c) Betreuung der Mitglieder bei der Bewirtschaftung ihrer Anwesen.
d) Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge zu betreiben.
e) Zusammenarbeit mit Behörden, kommunalen Organen, Siedlungsträgern, politischen Parteien, Kirchen, Vereinen sowie anderen Institutionen zur Verbes¬serung der ideellen, rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der Mitglieder.
f) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Alle von dem Verein durchgeführten Veranstaltungen sind für die Öffentlichkeit zugänglich. Es darf ein Eintrittspreis zur Abdeckung der, dem Verein entstandenen Kosten erhoben werden. Ergänzend verweisen wir auf den § 3 der Satzung des Landesverband Baden-Württembergs.



§ 3


Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern
b) Ehrenmitgliedern
c) fördernden Mitgliedern


Die Mitgliedschaft wird erworben durch die schriftliche Beitrittserklärung. Der Beitritt ist jeweils zu Monatsanfang möglich.
Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben und auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen wurde.
Fördernde Mitglieder sind Behörden, Firmen und Einzelpersonen, die die Bestrebungen des Vereins ideell und finanziell unterstützen. Sie haben jedoch kein Stimmrecht. Das Neumitglied erhält ein Exemplar der Satzung. Mit seiner Aufnahme als Neumitglied anerkennt es die Satzung und Beitragssätze in der jeweils gültigen Fassung.
Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie sind verpflichtet die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitglieder sind verpflichtet diesen festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt
b) Streichung
c) Tod
d) Ausschluss

Der Austritt kann durch eine eigenhändige unterschriebene Austrittserklärung mit drei¬monatiger Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Austrittserklärunggilt gleichzeitig für die Mitgliedschaft im Verband Wohneigentum Baden-Württemberg e.V. Sammelaustritte sind unwirksam.
Die Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied mehr als sechs Monate mit seinem Beitrag in Verzug ist.
Stirbt ein Mitglied oder erfolgt ein Wechsel im Besitzerstand, so kann der Nachfolger, sei es der verbliebene Ehepartner oder ein anderer Rechtsnachfolger des Grundbesitzes in die Mitgliedschaft eintreten, wenn der Beitrag weiter entrichtet wird.
Erben oder neue Eigentümer müssen die Mitgliedschaft neu beantragen.
Der Ausschluss kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn das Mitglied gegen erhebliche Interessen des Vereins bzw. des L.V. verstößt, oder das Ansehen der Organisation schädigt. Dabei müssen mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder für den Ausschluss stimmen. Dem Mitglied ist vorher die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
Gegen die Streichung oder Ausschluss kann über die Landesgeschäftsstelle des Verbandes Wohneigentum Baden-Württemberg e.V. innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides das Schiedsgericht angerufen werden.
Zu den Rechten und Pflichten eines Mitglieds gehört an allen Mitgliedsversammlungen der Verein mit vollem Stimmrecht teilzunehmen. Sie können ihr Stimmrecht auf einen erwachsenen Familienangehörigen übertragen. Solche können auch durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Ausübung eines Ehrenamtes, jedoch nicht dem des 1. Vorsitzenden, beauftragt werden. Rat und Hilfe der Vereinsorgane im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins in Anspruch nehmen. Dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.



§ 4


Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Sie ist jeweils innerhalb der ersten vier Monate eines Geschäftsjahres einzuberufen. Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder verbindlich.
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich (auch per eMail) zu erfolgen Sie kann auch durch Veröffentlichung in den lokalen Amtsblättern, ?Amtsblatt der Gemeinde Brühl? und ?Amtsblatt der Gemeinde Ketsch? rechtsgültig erfolgen. Anträge die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, sind mindestens acht Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen, Später eingehende oder erst während der Versammlung gestellte Anträge können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Bestellung des Vorstandes nach § 27 BGB muss spätestens alle vier Jahre erfolgen. Verläuft die Wahl des Vorstandes ergebnislos, kann der Landesvorsitzende einen Treuhänder kommissarisch bestimmen, der spätestens innerhalb eines Jahres eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen hat. Eine Mitgliedersammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt, oder der Landesvorsitzende die Einberufung verlangt.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden
2. Entgegennahme des Kassenberichts des Kassenverwalters und des Prüfungsberichts
der Kassenrevisoren
3. Entlastung des Vorstandes
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
5. Wahl des Beirats
6. Bestellung von zwei Kassenrevisoren, die nicht dem Vorstand angehören
7. Beschlussfassung über Einsprüche gegen die vom Vorstand beschlosse¬nen Aktionen und Anträge

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Enthaltungen zählen nicht zur Findung der Mehrheit.
Beschlüsse über Satzungsänderungen müssen der Einladung beigefügt sein.
Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit aufgelöst werden, wenn zu diesem Zwecke eingeladen wurde. Die Mitgliedschaft der Mitglieder im Landesverband bleibt durch die Auflösung unberührt.
Bei einer Auflösung oder Liquidation wird der Landesverband mit deren Durchführung beauftragt
Bei Auflösung des Vereins wird das Vermögen zunächst zur Schuldentilgung verwendet. Dann noch vorhandenes Vermögen wird zu einem Drittel konfessionellen Kindergärten, zu einem Drittel Gemeindekindergärten in Brühl und zu einem Drittel dem Verein Sozialfonds-Wohneigentum e.V. zur Verfügung gestellt, die es ausschließlich für gemeinnützige Satzungszwecke verwenden müssen.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in das die gefassten Beschlüsse aufzunehmen sind. Das Protokoll muss vom 1.Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet werden.



§ 5


Der Vorstand besteht:

a) aus dem geschäftsführendem Vorstand
b) aus dem Beirat

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a) der 1.Vorsitzende
b) dessen Stellvertreter als 2.Vorsitzender
c) der Kassenverwalter
d) der Schriftführer

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gesetzliche Vertreter des Vereins und vertreten den Verein gemäß §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder jeweils allein vertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis soll jedoch gelten, dass der 2.Vorsitzende nur tätig wird, wenn der 1.Vorsitzende verhindert ist.

Dem Beirat gehören an:

a) die Beisitzer
b) der Unterkassier

Die Beisitzer sollen Sonderaufgaben übernehmen und nach Absprache verantwortlich durchführen. Die Mitglieder des Beirats nehmen auf Einladung des geschäftsführenden Vorstandes an Vorstandssitzungen stimmberechtigt teil.

Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte, die die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglied im Verband Wohneigentum Baden Württemberg e.V. sein.

Diese Satzung wurde nach Genehmigung des Verband Wohneigentum Baden-Württemberg e.V. und der Anerkennung des Amtsgerichtes Mannheim in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 25. 03.2017 beraten und mit Stimmenmehrheit verabschiedet.

Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Sollten Änderungen der Satzung aufgrund Beanstandungen des Registergerichts Mannheim bzw. Finanzamtes Schwetzingen notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann.

Brühl, den 25. März 2017


Unter Nr. 420553 in das Vereinsregister des
Amtsgerichtes Mannheim eingetragen am 24.07.2017.

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