Winterwartung ist Pflicht

Ordnungsamt erinnert an Winterwartung


Da in den nächsten Tagen kalte Temperaturen und die ersten Schneefälle erwartet werden, möchte das Ordnungsamt auch in diesem Jahr wieder an die allgemeine Winterwartung erinnern.
Nach der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung der Stadt ist die Winterwartung der Gehwege auf die Anlieger übertragen. Das Ordnungsamt appelliert mit Blick auf die Vorhersage erster Schneefälle eindringlich an alle Pflichtigen, diese Aufgaben verantwortungsbewusst zu erfüllen.

Die Pflicht zur Winterwartung umfasst grundsätzlich:

  • Auf den Gehwegen ist Schnee in einer Breite von 1,5 Metern zu räumen. Zudem ist das Bestreuen der Gehwege mit abstumpfenden Stoffen erforderlich. Sind die Gehwege schmaler, gilt die Räumpflicht für ihre gesamte Breite.

  • Wo auf einer Straßenseite kein von der Fahrbahn erkennbar abgesetzter Straßenteil vorhanden ist, gelten die Straßenränder in jeweils 1,5 Metern Breite als Gehwege. Bei den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Plätzen und Fußgängerzonen gelten die Ränder jeder Seite in 1,5 Metern Breite als Gehweg.

  • Auftauende Stoffe dürfen nur in dem Maße verwendet werden, wie es zur Beseitigung von Verkehrsgefahren unbedingt erforderlich ist. Zum Auftauen einer nicht glatten Schneedecke dürfen solche Stoffe nicht eingesetzt werden.

  • An Haltestellen für öffentliche Verkehrmittel und Schulbusse sowie an gekennzeichneten Fußgängerüberwegen muss die Winterwartung so durchgeführt werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

  • Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist – auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar behindert wird. Die Einläufe von Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschaffen werden.

Mit der Beseitigung von Schnee und Glätte ist spätestens um 7.00 Uhr zu beginnen; ab 20.00 Uhr können die Arbeiten eingestellt werden.

  • Soweit die Winterwartung von Straßen ebenfalls den Anliegern übertragen ist, sind die vorgenannten Pflichten entsprechend zu beachten. Fußgängerüberwege und gefährliche Stellen auf den Fahrbahnen sind bei Schnee- und Eisglätte mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen. Auch hier dürfen auftauende Stoffe nur verwendet werden, wie es zur Beseitigung von Verkehrsgefahren unbedingt erforderlich ist. Schnee auf Fahrbahnen ist nur insoweit zu räumen, als er die Verkehrssicherheit beeinträchtigt.

  • Sind die Anlieger beider Wege oder Straßenseiten wartungspflichtig, so erstreckt sich die Wartung bis zur Wegmitte bzw. bis zur Mitte der gesamten Straßenlage.

  • In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Schneeüberhänge und Eiszapfen an Gebäuden, durch die Verkehrsteilnehmer auf Straßen oder Anlagen gefährdet werden können, unverzüglich durch den Eigentümer oder sonstige über das Gebäude Verfügungsberechtigte beseitigt werden müssen.


Die Nichtfüllung vorgenannter Pflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden kann. Der Vollzugsdienst des Ordnungsamtes wird in der nächsten Zeit vermehrt die Pflichterfüllung überwachen. Für Rückfragen stehen die Mitarbeiter/innen des Ordnungsamtes unter der Bürgertelefonnummer (0231) 50 – 2 88 88 gerne zur Verfügung.

© Stadt Dortmund

Hinweis zum Datenschutz

Wir verwenden nur technisch notwendige Session-Cookies. Diese werden automatisch gelöscht, sobald Sie die Sitzung auf unseren Webseiten beenden und den Browser schließen.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.