Stellungnahme zum Racumeldergesetz NRW

Hier die Stellungnahme von Herrn Thomas Hornemann, Geschäftsführer Verband Wohneigentum NRW zur Novellierung des Baurechtes in Bezug auf Rauchmelder vom 21.03.2013:

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 04.12.2012 die Änderung der Landesbauordnung beschlossen. Am 20.03.2013 wurde im Landtag beschlossen, den § 49 der Landesbauordnung NRW durch den folgenden Absatz 7 zu ergänzen:

(7) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Wohnungen, die bis zum 31.03.2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten. Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei denn, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31.03.2013 selbst übernommen.

Rauchmelder können keinen Brandschaden verhindern, sondern sie sollen die Bewohner nachts vor Rauchentwicklung warnen und so Leben retten. Ob es zu einem Brand kommt oder nicht, damit hat der Rauchmelder an sich nichts zu tun.

Die Landesbauordnung sieht zur Zeit keine Kontrolle des Einbaus und der regelmäßigen Wartung von Rauchwarnmeldern vor. Es sind auch bisher keine Durchführungsverordnungen bekannt, in denen etwas in der Richtung festgelegt ist.

Die unterbliebene Installation von Rauchwarnmeldern oder die unzureichenden “Sicherstellung der Betriebsbereitschaft” werden vermutlich erst nach einem Brand relevant. Kommen Personen zu Schaden, wird sich die Staatsanwaltschaft dafür interessieren, ob Rauchwarnmelder eingebaut und gewartet wurden und ob diese den Schaden hätten verhindern oder verringern können.

Ob die Gebäude- oder Hausratversicherung zu Leistungskürzungen berechtigt sind, hängt wohl vom Versicherungsvertrag ab. Ist im Versicherungsvertrag die Ausrüstung mit Rauchwarnmeldern vereinbart, kann es zu einer Leistungskürzung im Schadensfall kommen, wenn die Geräte nicht funktionsbereit waren. Der Zweck eines Rauchwarnmelders ist jedoch vordergründig, Personen frühzeitig vor einem Brand in der Entstehungsphase zu warnen, so dass diese sich in Sicherheit bringen können. Die Geräte sind nicht für den Schutz des Gebäudes oder von Sachwerten ausgelegt. Allerdings besteht bei rechtzeitiger Feststellung eines Brandes auch die Möglichkeit, diesen mit einfachen Mitteln zu bekämpfen.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Hornemann

Geschäftsführer

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