Satzung

des Vereins VERBAND WOHNEIGENTUM LOHFELDEN e.V.
Mitglied im Verband Wohneigentum Hessen e.V.

Name und Sitz des Vereins
§ 1

Der Verein führt den Namen "VERBAND WOHNEIGENTUM LOHFELDEN e.V." und ist Mitglied des VERBANDES WOHNEIGENTUM, Landesverband Hessen e.V.
Er hat seinen Sitz in Lohfelden und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Zweck des Vereins
§ 2

D er VERBAND WOHNEIGENTUM LOHFELDEN vereinigt alle in Lohfelden wohnhaften Kleinsiedler, Heimstätter, Wohneigentümer und Siedlungsbewerber.
Seine Aufgabe ist die Förderung und Erhaltung der Kleinsiedlung, des Eigenheimes sowie der landwirtschaftlichen Nebenerwerbssiedlung.
Dem VERBAND WOHNEIGENTUM LOHFELDEN obliegen insbesondere:
a) die Inhaber und Bewerber von Wohneigentum zu beraten, aufzuklären und im wirtschaftlichen Sinne zu schützen sowie bei Schaffung, Entwicklung, Instandhaltung der Baulichkeiten und bei Anlage und Pflege von Gärten in allen Fragen zu beraten.
b) Erhaltung und Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
c) Pflege des Gemeinschaftsgeistes, des kulturellen Lebens, der Frauen- und Jugendarbeit sowie der Seniorenbetreuung.

Gemeinnützigkeit
§ 3

a) Der VERBAND WOHNEIGENTUM LOHFELDEN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
b) Der Verband WOHNEIGENTUM LOHFELDEN, ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck oder der Körperschaft fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Mitgliedschaft
§ 4

Als Mitglieder des Vereins können aufgenommen werden:
a) Die dem Verband Wohneigentum angehörenden Wohneigentümer aufgrund ihrer schriftlichen Beitrittserklärung über den Vorstand des Vereins, sofern sie ihre Verpflichtungen gegen den Verband erfüllt haben.
b) Jede Person, die dem in § 2 genannten Bevölkerungskreis angehört.
c) Gehört eine Siedlerstelle oder ein Eigenheim mehreren Personen, sind diese gemeinschaftlich Mitglied; sie bestimmen gemeinschaftlich, wer das Stimmrecht ausübt.
d) Weitere Freunde der Kleinsiedlungs- und Eigenheimbestrebungen aus Lohfelden, Vereinigungen, InstitutionenundKörperschaften,diesichfürdie Aufgaben und Ziele der Gemeinschaft einsetzen und deren Einrichtungen mitbenutzen wollen.
e) Der schriftliche Eintritt der zu b) - d) genannten Mitglieder bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Mit der Aufnahme in den VERBAND WOHNEIGENTUM LOHFELDEN e.V. werden die Eintretenden auch Mitglied im Landesverband.
Die Mitgliedschaft beginnt am Monatsersten nach Mitteilung der Aufnahme.
Das in den Verband aufgenommene Mitglied erhält als Nachweis seiner Mitgliedschaft einen vom Verband ausgefertigten Mitgliedsausweis und die Satzung.
f) Für besondere Verdienste im Interesse der Gemeinschaft oder des Verbandes Wohneigentum e.V können durch Beschluss der Gemeinschaft und des Landesverbandes Ehrenmitglieder ernannt werden.

Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 5

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch den Tod des Mitgliedes;
b) durch Austrittserklärung, die schriftlich - mindestens 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres - beim Vorstand abgegeben sein muss;
c) bei Verkauf des Objektes oder Wegfall einer sonstigen Bedingung der Mitgliedschaft, es sei denn, das Mitglied beantragt ausdrücklich die Fortsetzung der Mitgliedschaft und der Vorstand stimmt zu;
d) durch Ausschließung eines Mitgliedes, die aber nur zulässig ist, wenn das Mitglied seine Verpflichtungen nicht erfüllt, insbesondere wenn es mit der Zahlung der Beiträge von mehr als drei Monaten trotz Mahnung im Rückstand ist oder wenn das Mitglied durch sein Verhalten den Verein oder dessen Ruf schädigt
e) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand, auf Beschwerde des Betroffenen (die nur binnen eines Monats nach Mitteilung der Ausschließung zulässig ist) die Mitgliederversammlung.

Beitrag
§ 6

Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft wird von der Mitglieder- Jahreshauptversammlung festgesetzt. Er ist jährlich zu entrichten.
Die Gemeinschaft haftet nur mit ihrem Vereinsvermögen.

Rechte der Mitglieder
§ 7

a) Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung des Vereins im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen und alle Einrichtungen der Gemeinschaft zu nutzen.
b) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Satzung und die in deren Rahmen gefassten Beschlüsse zu befolgen.

Vorstand
§ 8

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) der/dem Vorsitzenden,
b) deren/dessen zwei Stellvertreter/innen, c) dem/derHauptkassierer/in,
d) dem/der Schriftführer/in,
e) Beisitzerinnen/Beisitzern nach Bedarf (die gleichzeitig als Sprecher der einzelnen vereinsinternen Fachausschüsse amtieren).
Hiervon bilden die von a) - d) Genannten den geschäftsführenden Vorstand. Dieser gilt als Vorstand des Vereins nach § 26 des BGB.
Jeweils zwei der von a) - d) Genannten vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für drei Jahre gewählt, er bleibt aber im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind und das Amt übernommen haben.
Wiederwahl ist zulässig.

Vorstandssitzung
§ 9

Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall dessen Stellvertreter, beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet sie.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandes anwesend sind.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind vom Schriftführer niederzuschreiben und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
§ 10

Der geschäftsführende Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich zu erledigen im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder der von ihr beschlossenen Geschäftsordnung oder aufgrund besonderer Ermächtigungen.

Mitgliederversammlung
§ 11

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, einzuberufen und zu leiten. Auf schriftlichen Antrag (der Zweck und Gründe enthalten muss) eines Fünftels der Mitglieder muss die Einberufung binnen einem Monat erfolgen. In jedem Jahr muss mindestens und innerhalb der ersten drei Monate eine Mitgliederversammlung - Jahreshauptversammlung - stattfinden, in der der Geschäftsbericht, die Bilanz und die Erfolgsrechnung für das abgelaufene Jahr zur Genehmigung vorzulegen sind.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die wichtigsten Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über Rechtsgeschäfte (siehe § 9).
Sie wählt den Vorstand und die Kassenprüfer.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, soweit nichts Anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt. Bei Wahlen gilt die einfache (relative) Mehrheit.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekanntgegeben werden.

Satzungsänderung, Auflösung
§ 12

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Sonstige Bekanntmachungen des Vereins werden durch Rundschreiben, Umlauf oder Anschlag in den Vereinskästen oder in der entsprechenden Gemeinde- bzw. Tageszeitung bekannt gegeben.

a) Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
b) Für Beschlüsse über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
c) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lohfelden mit der Auflage, dass sie es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke innerhalb der Gemeinde Lohfelden zu verwenden hat.

Lohfelden den 01.März 2014
1. Vorsitzender
2. Vorsitzende
Schriftführer
Kassierer

Satzung (328.9 KB, PDF-Datei)

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