Strom-Schreck Wie geht es weiter, wenn Anbieter Belieferung einstellt?

Januar 2022

Turbulenzen am Energiemarkt: Viele Strom- und Gasanbieter stellen derzeit die Belieferung ihrer Kunden vor dem Hintergrund der Preisexplosion bei Strom und Gas ein. Worauf Sie als Betroffene in dieser Situation achten sollten, wie es weitergeht und warum Verbraucherschützer das Vorgehen vieler Versorger für juristisch fragwürdig halten.

Netz aus Stromleitungen vor Himel mit dunklen Wolken
Die Aussichten sind eher bewölkt. Die drastisch gestiegenen Preise bringen viele Anbieter ins Trudeln. Die Konsequenz: Sie stoppen die Belieferung ihrer Kunden und Kundinnen, die sich in der Folge plötzlich in erheblich teureren Tarifen wiederfinden.   © Pixabay/analogicus

Grundversorger übernimmt

Zunächst einmal: Niemand sitzt von heute auf morgen in einer dunklen Wohnung. Die Stromversorgung wird automatisch vom örtlichen Grundversorger übernommen (das Unternehmen, das in einem bestimmten Netzgebiet die meisten Kunden und Kundinnen beliefert; finden können Sie ihn, wenn Sie ihre Postleitzahl plus das Stichwort Grundversorgung in eine Internetsuchmaschine eingeben).

Die Kunden und Kundinnen wechseln hier automatisch zunächst in den Ersatzversorgungstarif, und zwar für 3 Monate; der Grundversorger kann die Betroffenen nicht ablehnen. Nach dieser Frist geht der Tarif in den Grundversorgungstarif über.

Bei der Ersatzversorgung greifen die Bedingungen der Grundversorgungsverordnung für Strom (StromGVV). Das heißt unter anderem, dass Verbraucher*innen die Ersatzversorgung fristlos kündigen können, um gegebenenfalls in einen günstigeren Tarif zu wechseln. Nach dem Wechsel in den Grundversorgungstarif kann dann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Kündigung durch den Anbieter

Grundsätzlich kann der Anbieter eine ordentliche Kündigung oder eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Ob bei Ihnen eine ordentliche Kündigung erfolgt ist, können Sie unter Berücksichtigung der vereinbarten Vertragslaufzeit und Kündigungsfristen prüfen, erläutern Verbraucherschützer.

Eine außerordentliche Kündigung ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der muss so erheblich sein, dass dem Anbieter die Fortsetzung des Vertrages bis zum vereinbarten Ende oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar ist, sagen die Verbraucherzentralen. Die Preisentwicklung auf dem weltweiten Strommarkt gehört ihrer Ansicht nach nicht dazu.

"Juristisch fragwürdig"

Für Empörung sorgt derzeit, dass viele Grundversorger ihre Preise jetzt neu kalkulieren und spezielle Tarife für Neukunden einführen. Dabei steigen die Preise laut Vergleichsportal Check24 um durchschnittlich 105,8 Prozent.

Diese Ungleichbehandlung verstößt gegen geltende Vorschriften des Energierechts sagt beispielsweise die Verbraucherzentrale NRW und hat Abmahnungen an verschiedene Anbieter verschickt und die Energiekartellbehörde NRW zum Handeln aufgerufen. "Die Benachteiligung von Verbraucher*innen, die ohne eigenes Verschulden in die Grundversorgung zurückfallen, ist rechtswidrig und widerspricht dem eigentlichen Schutzzweck der Grundversorgung", sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der VZ NRW.

Auch Bundes-Verbraucherschutzministerin Steffi Lemke hält das Verhalten vieler Strom- und Gasanbieter für juristisch fragwürdig. Sie verweist darauf, dass die Kündigungen und ein neuer Vertragsabschluss für viele Haushalte deutlich höhere Kosten bedeuten. Auch höhere Beschaffungskosten würden derart steigende Preise nicht rechtfertigen.

Tipp - Daran sollten Sie denken, wenn Ihnen gekündigt wurde:

  • Einzugsermächtigung widerrufen bzw. Dauerauftrag kündigen

  • aktuellen Zählerstand abfotografieren/notieren und Ablesedatum/-uhrzeit festhalten

  • sich beim Grundversorger nach dem Tarif erkundigen und prüfen, ob es eventuell günstigere Möglichkeiten gibt

  • anhand von Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist überprüfen, ob eine ordentliche Kündigung erfolgt ist; zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt ein wichtiger Grund im Verantwortungsbereich der Verbraucher*innen. Die Verbraucherzentralen können den hier nicht erkennen.

  • Dem alten Versorger ggf. mitteilen, dass Sie die Kündigung für unrechtmäßig halten und sich vorbehalten, Schadenersatzansprüche zu stellen. (Musterbriefe finden Sie bei den Verbraucherzentralen)

Katrin Ahmerkamp

Quellen: Verbraucherzentralen/Check 24

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