Satzung

Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V. LANDESVERBANDSSATZUNG
in der vom Landesverbandstag 2016 am 04.06.2016
beschlossenen Fassung, eingetragen beim Amtsgericht Hannover,
Vereinsregister Nr. 3011

A. SATZUNG des Landesverbandes


§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen "Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V.".
Er wird nachstehend "Landesverband"
genannt.
(2) Der Landesverband ist Mitglied im Verband Wohneigentum e.V..
(3) Der Landesverband hat seinen Sitz in Hannover. Er ist im Vereinsregister eingetragen.
§ 2 - Gemeinnützigkeit
(1) Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Seine Tätigkeit ist darauf
gerichtet, die Allgemeinheit auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes für selbstnutzende
Wohneigentümer selbstlos zu fördern, so wie es in § 3 der Satzung ausgeführt ist.
(2) Der Landesverband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Landesverbandes fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 3 - Zweck und Verwirklichung
(1) Der Landesverband dient dem Zweck, Verbraucherinteressen von selbstnutzenden
Wohneigentümern, privaten Bauherren und an Wohnimmobilien interessierten Käufern
wahrzunehmen. Er fördert den Verbraucherschutz bezüglich des Baus, Erwerbs und Erhalts des
selbstgenutzten Wohneigentums in ideeller Weise und setzt sich gegenüber Gesetzgeber,
Behörden und Wirtschaft für die Verbraucherrechte und -interessen ein. Durch Stärkung des
Verbrauchers sollen insbesondere die Familien bei der Schaffung eines familiengerechten und
ökologisch wie ökonomisch nachhaltigen Lebensraumes für jedermann unterstützt werden. Der
Verband informiert und berät in seiner Verbraucherschutzfunktion unabhängig und marktneutral.
Des Weiteren fördert der Landesverband den Schutz der Familie und der Umwelt.
(2) Der Landesverband fördert diesen Zweck auch für seine Gliederungen (§7). Er verfolgt diesen
Zweck ideell insbesondere durch
a) Information der Öffentlichkeit, unter anderem bezüglich rechtlicher, wirtschaftlicher,
wohnungs- und verbraucherpolitischer sowie bautechnischer und gartenpflegerischer Themen;
b) Förderung seiner Gliederungen in ihrer Tätigkeit zugunsten der Verbraucher bezüglich des
Erwerbs und Erhalts von Wohneigentum;
c) Erarbeiten siedlungs- und wohnungspolitischer Grundsätze, die der Schaffung einer
menschengerechten Umwelt, der Stärkung nachbarschaftlicher Verbundenheit, der Förderung
von Gemeinschaft und Gemeinsinn in Gebieten mit selbstgenutztem Wohneigentum dienen
und ökologische sowie ökonomische Nachhaltigkeit des selbstgenutzten Wohneigentums
anstreben;
d) Vertretung seiner siedlungs- und wohnungspolitischen Zielsetzung gegenüber Behörden,
Verwaltungen und Organisationen sowie den Medien;
e) Unterstützung und Beratung seiner Gliederungen und deren Mitglieder in ihrer
mitverantwortlichen Tätigkeit im sozialen, gemeindlichen und kulturellen Bereich.
(3) Zu den Aufgaben des Landesverbandes zählt im Einzelnen,
a) auf den Gebieten des Verbandsgegenstandes Wettbewerbe und Forschungsaufträge
durchzuführen;
b) in allen Fragen der Nutzung des Wohn- und Garteneigentums seine Gliederungen und deren
Mitglieder durch eigene periodische und sonstige Publikationen zu informieren und fachlich
zu beraten;
c) auf die Gestaltung und Nutzung des Gartens als naturverbundenen Erholungsraum für die
Familie und auf die Erhaltung der Artenvielfalt von Flora und Fauna hinzuwirken;
d) für die Umsetzung ökologischer Gesichtspunkte und die Verwendung umweltfreundlicher
bzw. umweltverträglicher Stoffe beim Bau und der Instandhaltung von Gebäuden und der
Gartennutzung einzutreten;
e) den Gedanken der Selbsthilfe in jeder Form zu fördern;
f) auf die Beteiligung und aktive Mitarbeit der Jugend in den Gliederungen hinzuwirken;
g) Unterstützung und Beratung seiner Gliederungen und deren Mitglieder in Fragen des
Umweltschutzes mit den Schwerpunkten Klimaschutz, Ressourcenschonung und Vermeidung
von Flächenverbrauch.
(4) Daneben verwirklicht der Landesverband den Satzungszweck unmittelbar selbst, indem er
Schulungen und Beratungen für jedermann auf den vorbezeichneten Gebieten durchführt.
(5) Die Verbraucherberatung der Mitglieder erfolgt auf deren Antrag.
(6) Der Landesverband ist demokratisch verfasst; er ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.
Er ist aufgeschlossen für die Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen
gleichgerichteter Zielsetzung.
§ 4 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Landesverbandes kann jeder Inhaber und am Erwerb von selbstgenutzten
Wohneigentum Interessierte werden sowie jede Person, die die Ziele und Aufgaben des
Landesverbandes durch ihre Mitgliedschaft unterstützen will.
(2) Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den geschäftsführenden Vorstand des
Landesverbandes. Gegen die Ablehnung ist die Beschwerde an den Vorstand des Landesverbandes
zulässig, dessen Entscheidung endgültig ist.
(3) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Jedes Mitglied hat eine Stimme; eine
Übertragung der Ausübung des Stimmrechts ist zulässig. Die Übertragung bedarf der Schriftform.
(4) An der Willensbildung nehmen die Mitglieder sowie die Vertreter eines übertragenen Stimmrechts
teil. Es darf nicht mehr als eine übertragene Stimme vertreten werden.
(5) Mitglieder können auf Antrag Altmitglieder des Landesverbandes werden. Die von ihnen
prämienbegünstigt abgeschlossenen Versicherungsverträge bleiben bestehen. Weitere Rechte und
Leistungen des Landesverbandes stehen ihnen nicht zu.
(6) Der Mitgliedsbeitrag wird in der Beitragsordnung geregelt.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche dem Landesverband gegenüber abzugebende Erklärung
mit vierteljähriger Kündigungsfrist (30.9.) zum Ende eines Kalenderjahres (31.12.) erfolgen,
jedoch frühestens zum Ende des auf das Jahr des Eintritts folgenden Jahres.
(3) Die Streichung kann durch den geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes auf Antrag der
Gemeinschaft, der Kreisgruppe oder des geschäftsführenden Vorstandes selbst zum Jahresende
beschlossen werden, wenn ein Mitglied mit dem Beitrag mehr als drei Monate im Rückstand ist
und mindestens eine schriftliche Zahlungsaufforderung ergangen ist. Die Streichung ist dem
Mitglied mitzuteilen. Die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages bis zum Ende des
Kalenderjahres bleibt bestehen.
(4) Der Ausschluss soll erfolgen:
a) wenn das Mitglied schuldhaft seine Pflichten verletzt, die ihm aufgrund der Satzung oder
satzungsmäßiger Beschlüsse des Landesverbandes oder einer seiner Gliederungen obliegen;
b) wenn das Mitglied durch sein sonstiges Verhalten das Ansehen oder die Interessen des
Landesverbandes, einer seiner Gliederungen oder des Verband Wohneigentum e.V. schädigt.
(5) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes der betreffenden Gemeinschaft oder
Kreisgruppe der geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes. Der geschäftsführende
Vorstand des Landesverbandes kann auch selbst das Ausschlussverfahren einleiten. Das Mitglied
ist vor dem Ausschluss zu hören. Der Ausschluss ist ihm schriftlich mit Begründung
bekanntzugeben.
(6) Dem Ausgeschlossenen steht innerhalb eines Monats das Recht der Beschwerde beim Vorstand
des Landesverbandes zu; dessen Entscheidung ist endgültig.
(7) Während des Ausschlussverfahrens ruhen etwaige Funktionen des Mitgliedes.
(8) Bei Erlöschen der Mitgliedschaft durch Tod kann sie von einem Erben fortgesetzt werden; bei
Erbengemeinschaften ist ein Erbe zu benennen. Eines Antrages nach § 4 Abs. 2 bedarf es nicht,
wenn der Erbe der Ehe- bzw. Lebenspartner ist.
§ 6 - Ehrenmitglieder
(1) Personen, die sich um die Ziele und Zwecke des Landesverbandes verdient gemacht haben,
können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
(2) Die Ehrenmitgliedschaft löst keine Ansprüche gegen dem Landesverband aus.
§ 7 - Gliederungen
(1) Gliederungen des Landesverbandes sind
a) die Kreisgruppen (Abschnitt B),
sie führen den Namen "Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V." mit dem Untertitel ihres
Namens und bestimmen mit einfacher Mehrheit der Kreisgruppenversammlung ihren Namen
und Sitz.
Mitglieder sind die in den Gemeinschaften der Kreisgruppen beim Landesverband gemeldeten
Mitglieder.
b) die Gemeinschaften (Abschnitt C),
sie führen den Namen "Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V." mit dem Untertitel ihres
Namens. Diesen bestimmen sie mit einfacher Mehrheit ihrer Mitgliederversammlung.
Mitglieder der Gemeinschaften sind die für die Gemeinschaften beim Landesverband
gemeldeten Mitglieder.
c) Einzelmitglieder sind Mitglieder, die in keiner Gemeinschaft des Landesverbandes geführt
werden.
(2) Sie sind, ausgenommen c), unselbstständige Gliederungen des Landesverbandes, soweit sie kein
eingetragener Verein sind. Sofern sie als e.V. eingetragen sind, sind sie selbstständige
Gliederungen des Landesverbandes. Sie können diesen nicht rechtsgeschäftlich verpflichten.
§ 8 - Organe des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind
a) der Landesverbandstag,
b) der Vorstand.
§ 9 - Landesverbandstag
(1) Der Landesverbandstag ist die Mitgliederversammlung im Sinne von § 32 BGB. Er setzt sich
zusammen aus
? dem Vorstand des Landesverbandes,
? den Vertretern der Kreisgruppen und
? den Wahlpersonen der Einzelmitglieder.
Jede Kreisgruppe entsendet ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden, im Falle der
Verhinderung einen Vertreter. Kreisgruppen mit mehr als 1000 Mitgliedern entsenden je
angefangene weitere 1000 Mitglieder einen weiteren Vertreter. Die Einzelmitglieder entsenden
ihre Wahlpersonen. Je angefangene 1000 Einzelmitglieder kann eine Wahlperson entsendet
werden. Diese ist von den Einzelmitgliedern zu wählen. Für jede weitere angefangene 1000
Einzelmitglieder kann eine weitere Wahlperson entsendet werden. Der gewählte Delegierte führt
den Nachweis seiner Wahl.
(2) Hinsichtlich der Stimmberechtigung gilt folgendes:
a) Stimmberechtigt sind nur die Delegierten.
b) Jeder Delegierte hat je angefangene 500 Mitglieder ein Stimmrecht; dabei hat jeder
Delegierte höchstens zwei Stimmrechte. Diese Stimmrechte dürfen nur einheitlich ausgeübt
werden.
(3) Der Landesverbandstag findet alle drei Jahre statt. Der geschäftsführende Vorstand ist zur
Einberufung eines außerordentlichen Landesverbandstages verpflichtet, wenn
a) der Vorstand dies beschließt, oder
b) ein Fünftel der Kreisgruppen des Landesverbandes dies durch Beschlüsse von
Kreisgruppenversammlungen verlangen, oder
c) ein Fünftel der Einzelmitglieder das verlangen.
(4) Die Einberufung erfolgt vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von mindestens sechs
Wochen durch schriftliche Einladung an die Kreisgruppen und die Wahlpersonen. Mit der
Einladung muss die Tagesordnung und die Geschäftsordnung des Landesverbandstages
bekanntgegeben werden. Über den Verlauf des Landesverbandstages ist eine Niederschrift zu
fertigen, die von dem die Versammlung schließenden Versammlungsleiter, der
Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer und zwei vom Landesverbandstag gewählten
Vertretern zu unterzeichnen ist.
(5) Der Landesverbandstag fasst Beschlüsse insbesondere über:
a) den Geschäftsbericht;
b) den Jahresabschluss, die Verwendung des Überschusses und Deckung eines Verlustes;
c) die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes;
d) die Genehmigung der jährlichen Haushaltspläne;
e) Festsetzung und Aufteilung der Mitgliedsbeiträge und von Umlagen in der Beitragsordnung;
f) die Wahl und Abberufung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und
Vorstandes; bei Abberufung muss anschließend eine Ersatzwahl vorgenommen werden;
g) die Wahl von drei Kassenprüfern, von denen alle drei Jahre zwei ausscheiden sollen;
Wiederwahl ist zulässig;
h) die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
und Vorstandes;
i) die Auflösung des Landesverbandes.
(6) Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit
gefasst. Sie können nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst werden. Wird bei Wahlen
eine einfache Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. In diesem ist
gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(7) Anträge müssen von einer Kreisgruppenversammlung oder vom Vorstand des Landesverbandes
beschlossen sein. Anträge für Einzelmitglieder können nur von den Wahlpersonen gestellt
werden. Sie sind spätestens acht Wochen vor dem Landesverbandstag bei der Geschäftsstelle
vorzulegen.
§ 10 Wahl der Wahlpersonen für Einzelmitglieder
Zur Wahl von Wahlpersonen zur Vertretung der Einzelmitglieder auf dem Landesverbandstag
werden die Einzelmitglieder zunächst sechs Monate vor dem Landesverbandstag aufgefordert
Wahlpersonen als Kandidaten innerhalb von zwei Wochen zu benennen. Sollten keine
Wahlpersonen innerhalb dieser Frist seitens der Einzelmitglieder vorgeschlagen werden, kann
der Vorstand des Landesverbandes Wahlpersonen innerhalb von zwei Wochen vorschlagen. Die
Einzelmitglieder werden dann zur schriftlichen Wahl der Wahlpersonen innerhalb einer Frist von
14 Tagen nach schriftlicher Bekanntgabe der Kandidaten aufgefordert. Als Wahlperson ist der
Kandidat gewählt, der die meisten gültigen Stimmen bekommen hat. Sollten mehrere
Wahlpersonen als Vertreter zum Landesverbandstag entsandt werden, so entscheidet die
Reihenfolge der Stimmenanzahl der einzelnen Kandidaten. Sollte keine wirksame Wahl
durchgeführt werden können, kann der Vorstand die Wahlpersonen aus den vorgeschlagenen
Kandidaten bestimmen.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) der oder die Vorsitzende,
b) die stellvertretenden Vorsitzenden
c) und weitere Mitgliedern, für die vom Landesverbandstag Stellvertreter bzw.
Stellvertreterinnen zu wählen ist. Das Nähere regelt die Wahlordnung.
(2) Die unter a) und b) genannten Vorstandsmitglieder gehören zu dem geschäftsführenden Vorstand
und sind vertretungsberechtigt im Sinne von § 26 BGB.
Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Landesverband
gemeinsam.
(3) Einzelheiten über die Wahl des Vorstandes regelt eine Wahlordnung. Diese stellt sicher, dass die
Interessen der Mitglieder aus den Regionen gewahrt werden. Die Wahlzeit beträgt drei Jahre und
endet, wenn die Neuwahl vorgenommen worden ist.
(4) Einberufen wird der Vorstand durch schriftliche Einladung von der oder dem Vorsitzenden mit
einer Frist von mindestens zwei Wochen, und zwar je nach Bedarf, jedoch mindestens in jedem
Kalendervierteljahr. Darüber hinaus ist er einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied dies
beantragt. Mit der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn aus dem geschäftsführenden Vorstand und den weiteren
Mitgliedern jeweils die Mehrheit anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht beratend oder entscheidend mitwirken, soweit ihre eigenen
Angelegenheiten betroffen werden.
(6) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der oder dem die Sitzung
Schließenden und von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
(7) Der Vorstand fasst insbesondere Beschlüsse über:
a) Vorlage der Jahresabschlüsse und der
b) Haushaltspläne an den Landesverbandstag;
die jeweils für die Jahre ohne Landesverbandstag zu erstellenden Jahresabschlüsse
(Kassenberichte) ist den Delegierten in diesem Jahr zur Kenntnis zuzustellen;
c) Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers;
d) Festsetzung der Tagesordnung und der
Geschäftsordnung des Landesverbandstages;
e) Festsetzung der Kostenerstattung für die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes;
f) Erlass der Geschäftsanweisung und Richtlinien an die Geschäftsführung;
g) Bestellung von Ausschüssen zur Beratung besonderer Aufgaben;
h) Bestellung der Vertreter zur Mitgliederversammlung des Verbandes Wohneigentum e.V. (§ 1
Abs.2);
i) Aufstellung von Richtlinien für die Verleihung von Auszeichnungen;
j) Beschlussfassung in Angelegenheiten des Landesverbandstages gemäß § 9 Abs. 5a
(Geschäftsbericht), b (Jahresabschluss), c (Entlastung) und d (Haushaltsplan) in Jahren ohne
ordentlichen Landesverbandstag; dabei sind die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes
nicht stimmberechtigt. Die Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 5 a und b sind dem nachfolgenden
Landesverbandstag zur Kenntnis zu geben, die Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 5 c und d bedürfen
der Bestätigung durch den nachfolgenden Landesverbandstag;
k) sowie über die in § 3 der Satzung aufgeführten Aufgaben und Zwecke.
l) Vorschläge für Wahlpersonen, wenn diese nicht durch die Einzelmitglieder benannt werden.
m) Wahlpersonen, wenn keine wirksame Wahl im Sinne von § 10 durchgeführt wurde.
(8) Die Tätigkeit der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Ihre Auslagen werden
in angemessener Höhe erstattet.
§ 12 - Geschäftsführung
(1) Zur Durchführung der laufenden Arbeiten bedient sich der geschäftsführende Vorstand des
Landesverbandes einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers. Sie oder er leitet die
Geschäfte des Landesverbandes nach Maßgabe der Geschäftsanweisung und den Richtlinien des
geschäftsführenden Vorstandes und ist diesem gegenüber für die sorgfältige Geschäftsführung
verantwortlich. Sie oder er leitet die Geschäftsstelle und nimmt an den Sitzungen aller Organe des
Landesverbandes mit beratender Stimme teil.
(2) Angestellte des Landesverbandes können nicht in seine Organe (§ 8) gewählt werden.
§ 13 - Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Vertreter
durch Beschluss eines Landesverbandstages erfolgen, zu dem unter Angabe der Änderungsanträge
eingeladen sein muss.
(2) Diese Änderungsanträge müssen spätestens acht Wochen vor dem Landesverbandstag in der
Geschäftsstelle vorliegen. Eingehende Anträge sind mit der Einberufung nach § 9 Abs.4 den
Kreisgruppen zuzuleiten.
(3) Die Bekanntgabe von Satzungsänderungen an die Mitglieder erfolgt zeitnah durch
Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift "Familienheim und Garten".
§ 14 - Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben mindestens zweimal jährlich eine Rechnungsprüfung vorzunehmen, den
Jahresabschluss zu prüfen, einen Bericht dem Vorstand schriftlich vorzulegen und auf dem
Landesverbandstag zu berichten.
§ 15 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 - Auflösung
Der Landesverband kann nur durch Beschluss des Landesverbandstages mit Dreiviertel-Mehrheit aller
anwesenden Vertreter nach § 9 Abs. 1 aufgelöst werden.
§ 17 - Vermögensanfall
Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen
an den Verband Wohneigentum e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.


B. SATZUNG für die Kreisgruppe


§ 18 Name und Sitz
(1) Die Kreisgruppe führt den Namen "Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V." mit dem
Untertitel ihres Namens. Den Namen und den Sitz der Kreisgruppe bestimmt sie mit einfacher
Mehrheit in ihrer Kreisgruppenversammlung. Die Kreisgruppe ist eine unselbstständige
Gliederung des Landesverbandes, soweit sie kein eingetragener Verein ist. Sofern sie als e.V.
eingetragen ist, ist sie eine selbstständige Gliederung des Landesverbandes.
Die Kreisgruppe erstreckt sich weiterhin auf ihr bisheriges, bei Inkrafttreten dieser Satzung
vorhandenes Gebiet, das abweichend von geltenden kommunalen politischen Einteilungen sein
kann. Spätere Änderungen können nach Anhörung der beteiligten Kreisgruppen und
Gemeinschaften mit Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes getroffen werden.
(2) Kreisgruppen, die sich als Verein im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eintragen
lassen oder eine eigene Satzung verabschieden, dürfen sich nur eine Satzung geben, die dieser
Satzung entspricht und die die Bestimmungen für die Gemeinnützigkeit enthält. Die Satzung ist
vor der Eintragung und bei Änderungen dem Landesverband zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Mitglieder, die vom Landesverband keiner anderen Gemeinschaft zugeschieden werden können,
sind Mitglieder der Gemeinschaft der Kreisgruppe. Sollte keine Gemeinschaft für diese Mitglieder
in der Kreisgruppe vorhanden sein, ordnet der Landesverband diese Mitglieder einer Gemeinschaft
von anderen Kreisgruppen zu oder stuft sie als Einzelmitglied ein.
§ 19 - Mitglieder
Mitglieder der Kreisgruppe sind die für sie beim Landesverband gemeldeten Mitglieder.
Die Kreisgruppe erhält ihre finanzielle Zuwendung von dem Landesverband. Das Nähere regelt die
Beitragsordnung.
§ 20 - Organe
Organe der Kreisgruppe sind die Kreisgruppenversammlung und der Vorstand.
§ 21 - Kreisgruppenversammlung
(1) Die Kreisgruppenversammlung setzt sich aus dem Vorstand der Kreisgruppe und den Vertretern
der Gemeinschaften zusammen. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter der Gemeinschaften.
Jede Gemeinschaft entsendet ihre/n Vorsitzende/n oder ihre/n Vorsitzende/n; im Falle der
Verhinderung einen Vertreter. Gemeinschaften mit mehr als 50 Mitgliedern entsenden je
angefangene weitere 50 Mitglieder einen weiteren Vertreter.
(2) Die Kreisgruppenversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Jeder Delegierter hat eine
Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich. Die Versammlung wählt alle
zwei Jahre den Vorstand und mindestens zwei Kassenprüfer. Bei jeder Wahl soll ein
Kassenprüfer ausscheiden; Wiederwahl ist zulässig. Sie wählt die nach § 9 Abs. 1 erforderlichen
Vertreter zum Landesverbandstag sowie deren Stellvertreter.
(3) Die Einladung zur Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen
unter Angabe der Tagesordnung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die von dem die Versammlung schließenden Versammlungsleiter zu
unterschreiben ist.
(4) Eine Kreisgruppenversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn ein Fünftel der
Vertreter der Gemeinschaften (Abs.1) dies durch schriftliche Erklärung verlangt.
(5) Der geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes kann eine Kreisgruppenversammlung
einberufen, wenn sie nach Abs. 2 nicht zustande kommt. Bis zu einer solchen Versammlung
kann er, soweit erforderlich, vorläufig Vorstandsmitglieder bestellen und bei Bedarf sonstige
Hilfe geben.
(6) In der Kreisgruppenversammlung können Beschlüsse nur über Gegenstände der Tagesordnung
gefasst werden.
(7) Die Kreisgruppe lädt zu jeder anberaumten Versammlung mit Angabe der Tagesordnung
gleichzeitig mit der Einladung der Gemeinschaften den Landesverband ein. Der Vertreter des
Landesverbandes hat ein Rederecht. Die Kreisgruppe übersendet dem Landesverband die
Niederschrift der Kreisgruppenversammlung.
(8) Die Mitgliederversammlung der Gemeinschaften und der Vorstand der Kreisgruppe sind
berechtigt, Anträge an die Kreisgruppenversammlung zu stellen.
§ 22 - Vorstand
Der Vorstand soll mindestens aus drei Personen bestehen.
Der Vorstand bleibt im Amt, bis eine Neuwahl vorgenommen ist. Vertretungsberechtigter Vorstand
sind jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes, die gemeinsam die Kreisgruppe vertreten. Ist nur ein
Vorstandsmitglied vorhanden, so vertritt es die Kreisgruppe gemeinsam mit einem Vertreter des
Vorstandes des Landesverbandes. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Ihre
Auslagen können in angemessener Höhe erstattet werden.
§ 23 - Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Rechnungsprüfung der Kasse vorzunehmen,
den Jahresabschluss zu prüfen, dem Vorstand schriftlich vorzulegen und in der
Kreisgruppenversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfung erfasst die Ordnungsgemäßheit der
Belege und Buchungen.
§ 24 ? Sonstige Satzungsbestimmungen
Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst.
Wird bei Wahlen eine einfache Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. In
diesem ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Jahresabschluss (Kassenbericht) ist dem Landesverband
bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres vorzulegen.
Die Kreisgruppe kann Aufgaben einzelner Gemeinschaften übernehmen, soweit sie von den
Gemeinschaften aus tatsächlichen Gründen nicht selbst erfüllt werden können.
§ 25 ? Auflösung
Die Kreisgruppe kann entweder durch Beschluss mit Dreiviertel-Mehrheit aller anwesenden
Delegierten aufgelöst werden, wenn zu diesem Zweck eingeladen wurde, oder wenn vom Vorstand des
Landesverbandes festgestellt wird, dass der Stadt- oder Landkreis nicht mehr existiert und in ihrem
Gebiet (§18 Abs.1) auch keine Gemeinschaften mehr bestehen.
§ 26 ? Vermögensfall
Bei Zusammenlegung der Kreisgruppen fällt das Vermögen der beitretenden Kreisgruppe der
aufnehmenden Kreisgruppe zu.
Bei Auflösung der Kreisgruppe oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen
der Kreisgruppe an den Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

C. SATZUNG für die Gemeinschaften

§ 27 Name und Sitz
(1) Die Gemeinschaft führt den Namen "Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V." mit dem
Untertitel ihres Namens. Den Namen und den Sitz der Gemeinschaft bestimmt sie mit einfacher
Mehrheit in ihrer Mitgliederversammlung. Die Gemeinschaft ist eine unselbstständige Gliederung
des Landesverbandes, soweit sie kein eingetragener Verein ist. Sofern sie als e.V. eingetragen ist,
ist sie eine selbstständige Gliederung des Landesverbandes.
(2) Gemeinschaften, die sich als Verein im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eintragen
lassen oder eine eigene Satzung verabschieden, dürfen sich nur eine Satzung geben, die dieser
Satzung entspricht und die die Bestimmungen für die Gemeinnützigkeit enthält. Die Satzung ist
vor der Eintragung und bei Änderungen dem Landesverband zur Genehmigung vorzulegen.
§ 28 - Beiträge und Umlagen
Die Gemeinschaften können neben den Beiträgen und Umlagen nach § 9 Abs.5 e) einen eigenen
Beitrag, eine Umlage oder eine Sonderumlage in einer Höhe von maximal dem fünffachen des
Beitrages nach § 9 Abs.5 e) erheben. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
§ 29 ? Mitgliedschaft
Mitglieder der Gemeinschaft sind die für sie beim Landesverband gemeldeten Mitglieder.
Mit Zustimmung der Kreisgruppe kann eine abweichende Regelung getroffen werden.
Mitglieder, die vom Landesverband keiner anderen Gemeinschaft zugeschieden werden können,
gehören zur Gemeinschaft der Kreisgruppe oder werden als Einzelmitglieder eingestuft.
Die Mitgliedsbeiträge sind nach der Beitragsordnung an die Gemeinschaft zu entrichten.
§ 30 ? Organe
(1) Organe der Gemeinschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Die Gemeinschaft kann Untergruppen bilden. Die Leiterinnen oder Leiter dieser Gruppen werden
von den Angehörigen der jeweiligen Gruppe gewählt oder vom Vorstand der Gemeinschaft
berufen.
Die Gruppenleiterin oder der Gruppenleiter berichten dem Vorstand über die bisherige und
vorgesehene Tätigkeit der Gruppe und erstatten in der Mitgliederversammlung ihren
Tätigkeitsbericht.
§ 31 - Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts kann nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 übertragen werden.
Eine Anwesende oder ein Anwesender darf nicht mehr als eine übertragene Stimme vertreten.
Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre den Vorstand, die Vertreter für die
Kreisgruppenversammlung, wenn dies nach § 21 Abs. 1 erforderlich ist, und mindestens zwei
Kassenprüfer. Bei jeder Wahl soll ein Kassenprüfer ausscheiden; Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Einladung zur Versammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen
unter Angabe der Tagesordnung. Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, die von dem die Versammlung schließenden Versammlungsleiter zu
unterschreiben ist.
(3) Eine Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn ein Fünftel der
Mitglieder dies durch schriftliche Erklärung verlangt.
(4) Der Kreisgruppenvorstand kann eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn sie nach Absatz
2 oder 3 nicht zustande kommt. Bis zu einer solchen Versammlung kann er, soweit erforderlich,
eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden vorläufig bestellen und bei Bedarf sonstige Hilfen
geben.
(5) Antragsberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die Mitglieder und der Vorstand. In der
Mitgliederversammlung können Beschlüsse nur über Gegenstände der Tagesordnung gefasst
werden.
(6) Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des Beitrages und gegebenenfalls der Umlagen und
Sonderumlagen der Gemeinschaft fest. Beiträge, Umlagen und Sonderumlagen sind dem
Landesverband mitzuteilen.
(7) Die Gemeinschaft teilt jede anberaumte Versammlung unter Angabe der Tagesordnung
gleichzeitig mit der Einladung der Mitglieder der Kreisgruppe mit und lädt damit einen Vertreter
der Kreisgruppe ein. Der Vertreter der Kreisgruppe hat ein Rederecht. Die Gemeinschaft
übersendet der Kreisgruppe und dem Landesverband die Niederschrift der
Mitgliederversammlung.
§ 32 - Vorstand
Der Vorstand soll mindestens aus drei Personen bestehen.
Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so vertritt es die Gemeinschaft zusammen mit einem
Mitglied des Kreisgruppenvorstandes. Sind mehrere Vorstandsmitglieder vorhanden, so vertreten
jeweils zwei gemeinsam. Die Wahlzeit endet, wenn eine Neuwahl vorgenommen ist. Die Tätigkeit der
Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich. Ihre Auslagen können in angemessener Höhe erstattet werden.
§ 33 ? Kassenprüfer
Die Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Rechnungsprüfung der Kasse vorzunehmen,
den Jahresabschluss (Kassenbericht) zu prüfen, dem Vorstand schriftlich vorzulegen und in der
Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfung erfasst die Ordnungsgemäßheit der
Belege und der Buchungen.
§ 34 ? Sonstige Bestimmungen
Beschlüsse, werden soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst.
Wird bei Wahlen eine einfache Mehrheit nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. In
diesem ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereint. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Jahresabschluss ist dem Landesverband bis zum Ende des 1. Quartals des Folgejahres vorzulegen.
§ 35 ? Auflösung
Die Gemeinschaft kann nur durch Beschluss mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder
aufgelöst werden, wenn zu diesem Zweck eingeladen wurde.
Die Mitgliedschaft der Mitglieder im Landesverband bleibt durch die Auflösung unberührt.
§ 36 ? Vermögensanfall
(1) Bei Zusammenlegung von Gemeinschaften fällt das Vermögen der beitretenden Gemeinschaft
der aufnehmenden Gemeinschaft zu.
(2) Bei Auflösung der Gemeinschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen der Gemeinschaft an den Verband Wohneigentum Niedersachsen e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 37
(1) Diese Satzung ist vom Landesverbandstag am 04. Juni 2016 in Lüneburg beschlossen worden.
(2) Der anmeldende geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Vorstandes
Satzungsänderungen vorzunehmen, soweit sie nicht wesentliche Punkte berühren und bei der
Anhörung vom Registergericht oder von Behörden verlangt werden.

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