Nachbarschaftsstreit

In Niedersachsen müssen streitende Kontrahenten seit Anfang des Jahres erst einmal versuchen, sich außergerichtlich zu einigen, bevor sie ihren Disput vor Gericht austragen (obligatorische Streitschlichtung). Die neue Regelung unterscheidet zwischen Fällen, in denen eine außergerichtliche Schlichtung versucht werden kann und Fällen, in denen die Schlichtung versucht werden muss.
So muss die obligatorische Streitschlichtung stattfinden bei
Nachbarschaftsstreitigkeiten, beispielsweise um überhängende Zweige, grenzüberschreitende Wurzeln, Früchte, die vom Nachbarstrauch oder -baum auf das Grundstück fielen, Forderungen, einen Grenzbaum zu beseitigen oder nachbarschaftliche Immissionen, wie Lärm, Gerüche, Rauch o.ä.), wenn diese nicht von einem gewerblichen Objekt ausgehen,
Ansprüchen nach Verletzung der persönlichen Ehre oder
Ansprüchen nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Wenn sich die Parteien im obligatorischen Schlichtungsverfahren nicht einigen, erhalten sie von der Schiedsperson eine Erfolglosigkeitsbescheinigung, mit der Klage erhoben werden kann.
„Ohne dieses Dokument wird die Klage vor Gericht als unzulässig abgewiesen“, mahnt VWE-Vertragsanwalt Dieter Weisbach. Das niedersächsische Schlichtungsgesetz „führt einen Zwischenschritt ein, ohne dass wir momentan abschätzen können, ob sich diese Regelung für die Wohneigentümer in Niedersachsen positiv auswirkt“, so der Rechtsexperte. Grundsätzlich ändere das Gesetz nichts an der Tatsache, dass im Streitfall häufig erst die Frage geprüft werden muss, ob ein materieller Anspruch begründet ist. Dies klären Mitglieder am besten in einem persönlichen Gespräch mit einem VWE-Vertragsanwalt in der Nähe (Informationen dazu beim Landesverband unter 0511 - 882070). Die Kosten für dieses Gespräch ist für Mitglieder bereits im Mitgliedsbeitrag enthalten.
Wer ist zuständig? Für das obligatorische Streitschlichtungsverfahren ist in der Regel das Schiedsamt, in dessen Bezirk die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner eine Wohnung oder ihren oder seinen Sitz oder eine Niederlassung hat.
Hinweis: Die obligatorische Schlichtung ist nur erforderlich, wenn die Parteien in Niedersachsen in demselben Landgerichtsbezirk oder in einander angrenzenden Amtsgerichtsbezirken eine Wohnung, ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
Anstelle des Schiedsamtes können die Parteien auch einvernehmlich versuchen, den Streit vor einer anderen von der Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestelle oder einer sonstigen Stelle beizulegen, die außergerichtliche Streitbeilegung betreibt.




Das Niedersächsische Schiedsamt

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