Auszug aus dem Bebauungsplan 5381/18 Fashion House 2

1.1 Das Konfektionsmodezentrum "Fashion House 1", das in seinem ersten Bauabschnitt einen Standort innerhalb eines ausgewiesenen Kerngebietes südlich der Straße "Am Hain" hat, soll im Plangebiet durch die Errichtung eines weiteren Gebäudekomplexes (Fashion-House 2) eine Möglichkeit zur betrieblichen Erweiterung erhalten, weil das jetzige Raumangebot den Anforderungen des Textil-Großhandels nicht mehr gewachsen ist. Die Lage des Gebäudes wird dabei als besonders zweckmäßig angesehen. Zum einen konnte ein Grundstück in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem betrieblich miteinander in enger Beziehung stehenden Fashion-House angeboten werden, zum anderen hat dieser Standort den Vorteil, dass er in günstiger Erreichbarkeit zur Messe liegt, deren Bedeutung für das Modezentrum durch die mehrmals im Jahr stattfindende Fachmesse der "IGEDO" (= Interessengemeinschaft Damenoberbekleidung) bestimmt wird, wobei die Aufgabe der IGEDO in der Ausstellung und Präsentation einzelner Bekleidungsstücke besteht, während im Modezentrum selbst Textilagenturen die Lagerung und den Verkauf ganzer Konfektionen übernehmen. Dadurch entsteht eine intensive Beziehung zur Messe, die auch vor dem Hintergrund deutlich wird, dass die Düsseldorfer Messegesellschaft NOWEA" sich mit der "IGEDO" zu einer Körperschaft zusammengeschlossen hat und in dieser Vereinigung auch die Betreiber des Modezentrums sind. Dieser funktionellen und geschäftlichen Verflechtung trägt der ausgewählte Standort Rechnung. Wenn die Stadt Düsseldorf ihre bevorzugte Position als Anziehungspunkt für Modeausstellungen und Modemessen halten möchte, muss sie auch die Möglichkeit für solche Baumaßnahmen bereitstellen.

Neben denjenigen Gründen, die im Interesse der Bauherren eine Kerngebietsnutzung an der Danziger Straße notwendig erscheinen lassen, liegen für eine derartige Nutzung auch städtebauliche Gründe vor:

- Das Gelände liegt verkehrsgünstig mit direkter Anbindung an eine Bundesstraße ( B 8 ), die weiter zum Nordstern und zur Autobahn führt.

- Von dem Verkehr auf der Danziger Straße geht eine starke Emissionsbelastung aus, was gegen eine denkbare Wohnnutzung entlang dieser Straße spricht.

- Durch die Ausweisung von Kerngebiet kann ein Beitrag zur Entlastung des Stadtzentrums von tertiärer Nutzung geleistet werden.

Die überbaubare Fläche im Kerngebiet wird durch Baugrenzen in 2 Abschnitte geteilt, von denen der westliche max. 4-geschossig und der östliche mit Rücksicht auf die benachbarten 1- und 2-geschossigen Wohngebäude max. 3-geschossig bebaut werden kann.

Seitens der Investoren bestehen Überlegungen, den geplanten Neubau in dem neuen Kerngebiet mit dem vorhandenen Baukörper südlich der Straße "Am Hain" durch einen die Straße querenden Laufsteg zu verbinden. Von einer dies Bezüglichen Festsetzung wurde jedoch abgesehen, da Lage und Führung dieses Laufsteges z.Z. noch nicht fest liegen. Andererseits wird durch den im Plan eingetragenen Hinweis auf die Möglichkeit einer derartigen Verbindung aufmerksam gemacht.

Durch die Gliederung des Kerngebietes gemäß textlicher Festsetzung Nr. 1 sind nur solche Arten von Nutzungen zugelassen, die ausschließlich für die spezielle Zweckbestimmung
des Baugebietes notwendig sind. Der nach dieser Festsetzung vorgenommene Ausschluss von Vergnügungsstätten begründet sich aus der unmittelbaren Nachbarschaft des Kerngebietes zu vorhandenen und geplanten Wohnbereichen; er soll deren Wohnruhe - insbesondere in den Abend- und Nachtstunden - gewährleisten. Vergnügungsstätten sind in zahlreichen anderen Kerngebieten der Stadt, hauptsächlich in der Innenstadt zulässig, sie haben dort ihren artgemäßen Standort.
Die nicht überbaubaren Flächen des Kerngebietes sollen als parkartige Grünanlage gestaltet werden, soweit sie nicht als Geh- und Fahrflächen befestigt werden müssen.

1.2 Im östlichen Planbereich soll künftig Wohnbebauung entstehen. Zwar hat sich der Flughafen Düsseldorf als Träger öffentlicher Belange in seiner Stellungnahme gegen die Ausweisung von Wohngebiet innerhalb der Fluglärmschutzzonen gewandt, jedoch wird im Rahmen der geforderten besonderen Abwägung die Ausweisung eines neuen Wohngebietes damit begründet, dass Wohnraum für umsiedlungsbereite Bevölkerungskreise a. s den (Flug-)Lärmschutzzonen A und B (gern. LEP IV) innerhalb des
gewohnten Lebenskreises geschaffen und die vorhandene öffentliche Infrastruktur ausgenutzt werden sollen. Auch die dem kirchlichen Gemeindezentrum "Heilige Familie" benachbarte vorhandene Wohnbebauung spricht dafür, diesen Bereich durch weitere Wohnbauten städtebaulich abzurunden. Beiderseits der Wegeverbindung zwischen dem Wendehammer der nach Süden verlaufenden Carl-Sonnenschein-Straße und der Deikerstraße sind in Anpassung an die vorhandene Bebauung östlich der Deikerstraße eingeschossige Doppelhäuser vorgesehen.

Im Hintergelände dieser geplanten Bebauung sind 1-geschossige Gartenhofhäuser zur Ausweisung gekommen. Diese Bauweise ist angesichts der geringen Grundstückstiefe hier zweckmäßig.
Der Zugang zu den nördlichen Gartenhofhaus-Gruppen erfolgt von der Carl-Sonnenschein-Straße und zu den südlichen Hausgruppen über einen privaten Wohnweg. Dem dringenden Wunsch des St.-Sebastianus - Schützenvereins, Düsseldorf-Stockum e.V., nach Ausweisung eines entsprechenden Grundstückes für ein Vereinsheim wurde dadurch entsprochen, dass an der Ecke Deikerstraße / "Am Hain" ein allgemeines Wohngebiet mit ausreichend großer überbaubarerFläche ausgewiesen worden ist; gem. BauNVO § 4 (2) 2 ist hier eine Schank- und Speisewirtschaftzulässig.

Das eingeschossig geplante Gebäude soll zu den nördlich angrenzenden Wohngebieten durch Anpflanzungen abgeschirmt werden. Evtl. Lärmbelästigungen im Zusammenhang mit dem Gaststättenbetrieb können so gemindert werden. Die Erschließung der dem Gebäude zugeordneten Stellplatzanlage erfolgt über die Zufahrt von der Anliegerstraße parallel zur Danziger Straße über das Grundstück des Fashion-House2. Durch verkehrsregelnde Maßnahmen soll ermöglicht werden, dass das Grundstück zusätzlich über eine Ausfahrt an der Straße "Am Hain " in Richtung Danziger Straße verlassen werden kann.

Auch zwischen der Carl-Sonnenschein-Straße und dem katholischen Gemeindezentrum ist allgemeines Wohngebiet ausgewiesen worden. Hier sind acht 2-geschossige Häuser geplant. Die innenliegenden Grundstückeerhalten einen Zugang mit Geh- und Leitungsrecht von der Carl-Sonnenschein-Straße. Die Garagen zu den Häusern befinden sich teils im Haus und teils in einem Garagenhof mit Zufahrt von der Carl-Sonnenschein-Straße.

Durch die Begrenzung der Wohnungsanzahl auf max. 2 Wohnungen je Gebäude wurde dem vorhandenen Siedlungscharakter in den Wohngebieten nördlich der Carl Sonnenschein-Straße und östlich der Deikerstraße Rechnung getragen.

1.3 Die ursprünglich vorgesehenen Festlegungen über die Gestaltung der baulichen Anlagen wie Dachform, Dachneigung, Einfriedigungsmauern u.a. gem. § 103 BauD NW / 70 haben durch das Inkrafttreten des § 81 der neuen Landesbauordnung ab 1.8.84 und infolge des Fehlens von Übergangsvorschriften ihre Rechtsgrundlage verloren. Die Umstellung auf die neue BauD NW hätte aus formalen Gründen eine neue öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes erfordert. Um diese das Verfahren unnötig verzögernde Lösung zu vermeiden, sind die Festsetzungen baugestalterischer Art gestrichen worden. Da die von den Streichungen betroffenen Grundstücke zum überwiegenden Teil Eigentum der Stadt und zum kleineren Teil ausschließlich Eigentum der Katholischen Kirchengemeinde Heilige Familie ?sind. können die Käufer der Grundstücke im Rahmen der z.Z. anstehenden Grundstücksverhandlungen zwischen den beiden Eigentümern in den Kaufverträgen zur Durchführung der gestalterischen Maßnahmen verpflichtet werden.

1.4 Die kath. Kirchengemeinde "Heilige Familie" hat im Jahre 61 beiderseits der (Stichstraße} Carl-Sonnenschein-Straße Grundstücke erworben und dort eine neue Kirche, ein Gemeindehaus, einen Kindergarten und Wohngebäude für Mitarbeiter errichtet. Neben der planungsrechtlichen Sicherung dieser vorhandenen Einrichtungen weist der Bebauungsplan im Norden zusätzlich eine 2-geschossig überbaubare Fläche aus, die für die Errichtung von 2 geplanten Wohnhäusern für Kirchenbedienstete gedacht ist. Diese Baumaßnahme setzt den Abbruch der auf diesem Grundstücksbereich noch vorhandenen griechisch-orthodoxen Kirche voraus.

Die erforderlichen Stell- und Parkplätze sollen als Garagen an der Carl-Sonnenschein-Straße bzw. als Parkplätze für Kirchenbesucher auf der öffentlichen Verkehrsfläche zwischen Carl-Sonnenschein-Straße und Deikerstraße angeordnet werden.

1.5 In dem Kerngebiet sollen in zwei Parkebenen 890 Stellplätze erstellt werden, von denen 570 für den Neubau erforderlich sind. Die verbleibenden320 Stellplätze werden für das Fashion- House I südlich der Straße "Am Hain" angeboten. Das Kerngebiet (Fashion-House11) und damit die vorgenannten Stellplätze sind ausschließlich über die Danziger Straße (mit Wendespur für den Verkehr aus Norden) und über die zu verlängernde Anliegerstraße parallel zur Danziger Straße erreichbar. Die Ausfahrt aus dem Kerngebiet soll über die Parallelstraße zur Danziger Straße in Richtung Norden und an der Straße "Am Hain" in Richtung Westen / Danziger Straße erfolgen. So können die angrenzenden Wohngebiete von Kraftfahrzeugverkehr mit dem Ziel Fashion-House II) entlastet werden.

Als weitere Voraussetzung für die angestrebte Beruhigung des Wohngebietes östlich Deikerstraße / nördlich Thewissenweg werden flankierende Maßnahmen getroffen, die - wie in den zur Neuen Messe und zum Stadion benachbarten Wohngebieten seit langem mit Erfolg praktiziert- ein Abpollern der Wohnstraßen an den Messetagen vorsehen.

Die Carl-Sonnenschein-Straße(Ost-West-Abschnitt)soll zukünftig für den allgemeinen Fahrverkehr in einer Wendeanlagevor der Fußgängerbrücke enden. Für die westlich der Wendeanlagegelegenen Anwohner verbleibt die heutige Straße als Anliegerstraße erhalten. In Höhe des WAg-Gebietes wird die Straße teilweise um 2,0 m verbreitert, um hier 8 (Besucher-) Parkplätze einrichten zu können.

Die Carl-Sonnenschein-Straße(Nord-Süd-Abschnitt)endet Zukünftig im Süden mit einer Wendeanlage. Von hier führen Rad- und Fußwege durch den geplanten öffentlichen Grünzug zur Carl-Sonnenschein-Straße bzw. zum geplanten Kinderspielplatz, zur Straße "Am Hain" und zur Deikerstraße. Auf der Westseite Deikerstraße ist ein Rad- und Fußweg geplant. Der Radweg wird durch Längsparkstreifen von der Fahrbahn getrennt und mündet ebenso wie der Fußweg im Süden in den schon vorhandenen Fuß- und Radweg.
Die Straßenbegrenzungslinie auf der Nordseite der Straße "Am Hain" wurde am Böschungsfuß neu festgesetzt.

Die bisher verbindlichen Straßenbegrenzungslinien der Deikerstraße südlich der Einmündung der Straße"Am Hain" wurden in Anpassung an den örtlichen Ausbauzustand geringfügig geändert. Das überplante Gebiet wird von der Buslinie722 mit der Haltestelle "Am Hain" und der Buslinie727 mit den Haltestellen "Am Hain" und "Carl-Sonnenschein-Straße" angedient. Die mittlere Gehwegentfernung beträgt ca. 250 m.

1.6 Die Wasser-und Energieversorgung ist durch Anschluss an das städtische Netz sichergestellt. Zur Sicherung der Abwasserbeseitigung sind umfangreiche Kanalbaumaßnahmennotwendig, deren geplante Ausführung im einzelnen bereits festgelegt ist.
Im Interesseder Grundwassererneuerung soll in den Baugenehmigungsverfahren dafür gesorgt werden, dass soweit möglich, Niederschlagswasser von Dachflächenauf den Grundstücken versickert wird.

1.7 An der Carl-Sonnenschein-Straße ist eine ca. 2 700 qm große Fläche als öffentliche Grünfläche ausgewiesen, worden. In dieser öffentlichen Grünfläche ist ein Spielplatz mit Bolzplatz für Schulkinderund Kleinkinder geplant. Der geplante Spielplatz dient der Versorgung des Plangebietes selbst. des nördlich angrenzenden Wohngebietes zwischen DanzigerStraße, Sandweg, "Am Roten Haus" sowie des zwischen DanzigerStraße, "Am Hain" und Kaiserswerther Straße gelegenen Wohngebietes. Der Bolzplatz liegt in den zu versorgenden Wohngebieten zentral und an der Fußgängerbrücke der Carl-Sonnenschein- Straße besonders verkehrsgünstig, weil er über die Brücke auch von dem Wohngebiet westlich der DanzigerStraße gefahrlos erreicht werden kann. Dabei wird die zulässige Entfernung vom geplanten Spielplatz zu den zugeordneten Wohngebieten von 500 m eingehalten. Damit wird den Forderungen des Rd. Erl. d. Innenminister NW v.31.7.74(Spielflächenerlass) Rechnung getragen.

Als Abschirmung des Kerngebietes gegenüber den Gemeinbedarfsflächen und allgemeinen Wohngebieten sowie zur Erhaltung des Baumbestandes wurde eine 10, 0 m breite öffentliche Grünfläche mit einem Fuß- und Radwegaus gewiesen. Durch diesen Weg soll eine Verbindungzwischen dem vorhandenen Fuß- und Radweg entlang der Danziger Straße zum
Fuß- und Radweg an der Deikerstraße/ südl. der Straße "Am Hain" geschaffen werden. Erhaltenswerte Bäume sind im Plan gekennzeichnet; ihr Bestand ist durch Festsetzung im Bebauungsplan gesichert worden.

Im Süden des Plangebietes wurde die im Bebauungsplan Nr. 5381/14 Festgesetzte Nutzungsgrenze zwischen Kerngebiet und Grünfläche in Anpassung an den örtlichen Ausbau geändert.

Umweltverträglichkeit:
Das Plangebiet liegt im Bereich der Wasserschutzzone III B der Wassergewinnungsanlage "Am Staad". Die Vorschriften der ordnungsbehördlichen Verordnung über die vorläufige Anordnung von Genehmigungspflichten im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage "Am Staad" der Stadtwerke Düsseldorf vom 23.12.1983(Amtsblatt Reg.-Präs.Düsseldor~1983, S. 412)sind zu beachten. Im Interesse der Grundwassererneuerung soll in den Baugenehmigungsverfahren dafür Sorge getragen werden, dass soweit möglich, Niederschlagswasser von Dachflächenauf den Grundstücken versickert wird.

Das Plangebiet wird von dem Verkehrslärm der Danziger Straße und - aufgrund seiner Lage in der (Fluglärm-) Schutzzone II und in der (Flug-) Lärmschutzzone C - durch Fluglärm belastet.

Dabei ist von den folgenden äquivalenten Dauerschallpegeln auszugehen:
Danziger Straße - 69 dB (A)
(Fluglärm-) Schutzzone 2 - max. 75 dB CA)
(Flug-) Lärmschutzzone C - max. 67 dB (A)

Die vorhandene und geplante Wohnbebauung soll vor der genannten Lärmbelastung durch die folgenden Maßnahmen geschützt werden:

1. Die nördlich der Fußgängerbrücke Carl-Sonnenschein-Straße auf der Ostseite der Danziger Straße bereits vorhandene 3 m hohe Lärmschutzwand wird so weit nach Süden verlängert, dass sie mit der lückenlos geplanten Bürobebauung etwa 20 m überlappt . Diese Maßnahme dient der besseren Abschirmung der Wohngebiete beiderseits der Carl-Sonnenschein-Straße sowie der südlich dieser Straße geplanten öffentlichen Grünfläche. Dank der so erzielten Abschirmung und eines Abstandes von 140 m und mehr von der Danziger Straße kann der Straßenlärm unberücksichtigt bleiben'. Es werden deshalb nur Vorkehrungen gegen den Fluglärm festgesetzt. Die Lage der vorgenannten Wohnbebauung in der (Fluglärm-) Schutzzone 2 erfordert die Festsetzung der Scha1ldämmaße des Lärmpege1bereiches V - größer als 70 dB (A) - gern. den Richtlinien des Deutschen Institutes für Normung e.V. v. Sept. 1975 (so die entsprechende textliche Festsetzung). Außerdem sind in der Zone 2 die Forderungen der Schallschutzverordnung - Schal1schutz V v. 5.4.1974 zu erfüllen.

2. Zur Abschirmung der Wohngebiete östlich des Kerngebietes wurde im Bebauungsplan festgesetzt, dass die geplante Bürobebauung ohne Baulücke mind. 3-geschossig ausgeführt werden muss.

Dank dieser Festsetzung kann auch für die Wohngebiete entlang der Deikerstraße der festzusetzende Lärmschutz auf den Schutz gegen den Fluglärm beschränkt werden. Das sind gern. Angabe der Düsseldorfer Flughafen GmbH in der (Flug-)Lärmschutzzone C
die Schalldämmaßen des Lärmpegelbereiches 111 - 61-65 dB (A).

Kosten für die Gemeinde:
Der städtische Anteil an den beitragsfähigen Aufwendungen zur Herstellung der Erschließungsanlagen wird auf etwa DM 250.000,-- geschätzt.

Die Deckung der Kosten für Erschließungsanlagen ( wie öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Park- und Grünanlagen, Kinderspielplätze, Immissionsschutzanlagen ) wird nach dem Bundesbaugesetz (§§ 127 ff) und der Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 13.2.1978 geregelt. Die Finanzierung der Maßnahme soll über den Haushalt erfolgt.

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