Trinkwasseranschluss

Der Städte- und Gemeindebund Nordrhein Westfalen teilt im November 2008 mit unter
Az.: II/2 20-00.

Haftung für Trinkwasseranschluss
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.02.2008 (Az.: III ZR 307/05) entschieden,
dass der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage auch für den abzweigenden Anschluss
an das konkrete Grundstück haftungsrechtlich verantwortlich ist. Der Bundesgerichtshof
führt hierzu aus, dass für Wasserversorgungsleitungen auf privaten Grundstücken,
insbesondere für die Leitungsstrecke zwischen der Grundstücksgrenze und der Haupt-
absperrvorrichtung der Betreiber der öffentlichen Wasserversorgung verantwortlich ist.
Nach der Bundesverordnung über Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
(AVBWasserV) vom 20.Juni 1980 (BGBI. I S. 750, 1067) sei nach § 10 Abs. 3 der
AVBWasserV die gesamte Leitungsanlage bis zur Hauptabsperrvorrichtung Bestandteil
der öffentlichen Versorgungsanlage. Dieses habe der Bundesgerichtshof auch im Urteil
vom 01.02.2007 (Az.: III ZR 298/06 – NJW-rr 2007, S. 823 f. = NVwZ 2007, S. 1222f.)
entschieden. Denn für eine öffentlich-rechtlich geregelte Wasserversorgung gelte, dass
das Wasserversorgungsunternehmen Inhaber des Hausanschlusses auch insoweit sei, als
die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks verlaufe. Maßgeblich hierfür sei
§ 10 Abs. 3 AVBWasserV. Danach gehören Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des
Wasservorsorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung in
dessen Eigentum. Sie werden ausschließlich vom Wasserversorgungsunternehmen
hergestellt, unterhalten, erneuert, abgetrennt und beseitigt. Der Anschlussnehmer dürfe
seinerseits keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen.
Das lasse im Ganzen nur den Schluss zu, dass Versorgungsunternehmen haftungsrechtlich
als Inhaber auch des Hausanschlusses anzusehen seien.

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