Satzung der Siedlergemeinschaft Herbertshofen-Römersiedlung e.V.

§ 1

Name der Siedlergemeinschaft

Die Siedlergemeinschaft führt den Namen
"Siedlergemeinschaft Herbertshofen-Römersiedlung e.V." - im Verband Wohneigentum. Nachfolgend wird die Siedlergemeinschaft -SGM- bezeichnet.

§ 2

Sitz und örtlicher Zuständigkeitsbereich

Die SGM hat ihren Sitz in Meitingen / OT Herbertshofen. Die örtliche Zuständigkeit erstreckt sich auf das Gemeindegebiet.

§ 3

Zweck und sachlicher Zuständigkeitsbereich

I)
Die SGM dient dem Zweck der Erhaltung und der Förderung des Familienheimes sowie der schöpferischen Gestaltung im Haus und Garten. Ziel ist es, einen gesunden und für den Menschen wohlwollenden Lebensraum zu schaffen in welchem der Gemeinschaftsgedanke gepflegt werden kann.

II)
Der sachliche Bereich beruht in erster Linie auf:

  • Erhaltung und Förderung eines gesunden Lebensraumes

  • Bereithaltung von technischem Gerät sowie Gartengeräten für alle Mitglieder

  • Förderung des gemeinschaftlichen Zusammenlebens innerhalb der Mitgliedschaft und zu den Nachbarn.

§ 4

Gemeinnützigkeit, Übertragung des Vermögens und Haftung

a) Gemeinnützigkeit:
Die SGM verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie ist selbstlos tätig. Die Mittel der SGM dürfen nur für Zwecke verwendet werden, die der ganzen SGM dienlich sind. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der SGM. Die Tätigkeiten sind alle ehrenamtlich.

b) Übertragung des Vermögens:
Bei Auflösung oder Aufhebung der SGM wird das Geldvermögen, sofern keine Einwendungen des Finanzamtes für Körperschaft bestehen, unter den Mitgliedern aufgeteilt.
Die Höhe der einzelnen Beträge wird nach Dauer der Zugehörigkeit, nach Art der Zugehörigkeit (fördernd oder aktiv) berechnet.
c) Haftung:
Die SGM übernimmt für sich nur im Rahmen dieser Satzung die Haftung. Grundsätzlich haftet die SGM nicht für eingegangene Verpflichtungen des Bezirks,- bzw. des Landesverbandes.

§ 5

Organisation

Unter Erhaltung der rechtlichen und organisatorischen Selbständigkeit ist die SGM eine Gliederung im Verband Wohneigentum - Bezirk Schwaben e.V.

§ 6

Ordentliche Mitgliedschaft

Nach § 4 der Landesverbandssatzung gehören alle ordentlichen Mitglieder dem Verband Wohneigentum, der durch den Landesverband vertreten wird, als natürliche Person an.
Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, welche die Interessen der SGM unterstützt und sich mit den Forderungen dieser Satzung mit allen Anhängen einverstanden erklärt. Die Vorstandschaft entscheidet über die Aufnahme in den Verein.
Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit dem rechtswirksamen schriftlichen Aufnahmeantrag bei der Vorstandschaft der SGM. Als Aufnahmebestätigung gilt der Erhalt des Mitgliedsausweises, welcher innerhalb von vier Wochen erstellt wird.
Stirbt ein ordentliches Mitglied, so kann dessen Ehepartner als ordentliches Mitglied weitergeführt werden, wobei das Eintrittsdatum des Verstorbenen anzuerkennen ist. Es erfolgt nur eine Namensumschreibung. Stimmrecht ergibt sich aus § 8 der Satzung.

§ 7

Fördernde Mitgliedschaft - Ehrenmitgliedschaft

I)
Juristische und Einzelpersonen können in der SGM förderndes Mitglied werden, sofern sie die Förderung der Gemeinschaft unterstützen.

II)
Der Übertritt von einer ordentlichen Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft ist möglich. Es entfallen dadurch die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitgliedschaft.

III)
Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Vorstandschaft verliehen. Sie ist gebunden an besondere Verdienste des Mitgliedes gegenüber der SGM, bzw. wird automatisch bei Erreichen von 50 Jahren durchgehender Mitgliedschaft verliehen. Ehrenmitglieder haben volles Stimmrecht.

IV)
Bei Mitgliedern die unter II) und III) fallen, bleibt das erste Eintrittsdatum für die durchgehende Mitgliedschaft bestehen.
Fördernde- und Ehrenmitglieder sind zu den Hauptversammlungen zu laden und auch in die sonstigen Aktivitäten mit einzubeziehen.
Das Stimmrecht ergibt sich aus § 8 dieser Satzung.

§ 8

Stimmrecht

Alle Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben bei Hauptversammlungen Stimmrecht. Sollte an einer Versammlung nur der/die Partner/in des eingetragenen Mitgliedes anwesend sein, so ist er/sie nur stimmberechtigt, wenn eine Vollmacht vorliegt.

§ 9

Beitragspflicht und Beiträge

Die Mitglieder haben Beiträge (Geldbeiträge) zu erbringen. Die Höhe und die Fälligkeit werden von der Hauptversammlung festgelegt.

§ 10

Austritt und Ausschluss, Auflösung

Bei Kündigung des Vereins, beim Bezirksverband Schwaben oder bei Auflösung des Vereins, wird die Mitgliedschaft beim Bezirksverband Schwaben fortgesetzt. Die Mitgliedschaft der Vereinsmitglieder beim Bezirksverband Schwaben endet nicht automatisch mit der Kündigung des Vereins beim Bezirksverband Schwaben. Die Kündigung muss von jedem Mitglied gesondert schriftlich beim Bezirksverband Schwaben erfolgen.

Die Kündigungsfrist in der SGM Herbertshofen beträgt 3 Monate jeweils zum Ende des Kalenderjahres. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen wenn:
ein Mitglied
a)
den satzungsgemäßen Verpflichtungen gegenüber der SGM nicht nachkommt und mit den Beitragszahlungen ohne besonderen Grund, trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate im Rückstand ist.

b)
das Mitglied durch sein Verhalten das Interesse oder das Ansehen der SGM in großem Maße schädigt oder den Gemeinschaftsfrieden böswillig stört.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft.

§ 11

Organe der Siedlergemeinschaft

sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 12

Vorstandschaft

I)
Die Vorstandschaft setzt sich, aus den ordentlichen, fördernden und / oder Ehrenmitgliedern wie folgt zusammen:
1. dem ersten Vorstand
2. dem stellvertretenden Vorstand
3. dem Schriftführer
4. dem stellvertretenden Schriftführer
5. dem Kassenwart
6. dem stellvertretenden Kassenwart
7. sowie aus Gerätewart/en, Revisoren und Beisitzern.
Die Anzahl der Personen unter Punkt 7 wird von der Hauptversammlung, auf Vorschlag der Vorstandschaft, bestimmt und im Protokoll festgehalten.

Die Vorstandschaft bestimmt jeweils den Delegierten zur Bezirksgeneralversammlung. Sollte während der Amtsperiode ein Vorstandsmitglied von einer ordentlichen Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft überwechseln, so verbleibt dieses Vorstandsmitglied bis zum Ende der Amtsperiode im Amt.

II)
Der erste Vorstand, der stellvertretende Vorstand sowie der erste Kassenwart werden in geheimer Wahl gewählt.
Die restlichen Vorstandsmitglieder werden in offener Wahl gewählt, sofern nicht mind. die einfache Mehrheit der Versammlung sich für eine geheime Wahl entscheidet.

III)
Die Amtsperiode beträgt 3 Jahre.

IV)
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit von 3 Jahren bis zur Neuwahl im Amt. Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnt die Amtszeit der neu gewählten Vorstände.

V)
Die beschlussfähige (s. § 15/I) Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

VI)
Außer durch den Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss (§10), durch Amtsenthebung (§ 14) oder Rücktritt. Jedes Mitglied der Vorstandschaft kann seinen Rücktritt einreichen. Dies muss schriftlich geschehen und ist an keine besondere Form gebunden.

VII)
Sollte innerhalb einer Amtsperiode ein Vorstandsmitglied gem. § 12/VI ausscheiden, so wird das Amt von dem Stellvertreter bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung wahrgenommen.

Aus praktischen Gründen wird beim Ausscheiden eines Gerätewartes ein vom Vorstand zu benennendes Mitglied dieses Amt bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung mit übernehmen.
Die durch den genannten Fall notwendige außerordentliche Wahl bezieht sich nur auf den freigewordenen Posten, bzw. auf die dadurch notwendige Umbesetzung. Die Amtsperiode endet in genannten Fällen mit der periodischen Vorstandswahl.

VIII)
Über die Vorstandssitzungen sind Protokolle zu führen. Diese müssen Datum, Zeit und Ort der Sitzung sowie die Namen der anwesenden, bzw. die der fehlenden Vorstandsmitglieder enthalten. Ebenso sind Beschlüsse und die dazugehörigen Abstimmungsergebnisse festzuhalten.

IX)
Die Protokolle sind, wenn es berechtigterweise verlangt wird, in der Hauptversammlung den Mitgliedern vorzulegen. Sie sind mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

§ 13

Zuständigkeit des Vorstandes ( § 26 BGB)

I)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der SGM zuständig, die nicht durch diese Satzung dem anderen Gemeinschaftsorgan vorbehalten sind.

Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • Vorbereitung der Sitzungen, der Hauptversammlungen mit Aufstellung der Tagesordnung.

  • Vorsitz der genannten Sitzungen

  • Einberufung der Hauptversammlung

  • Vollzug der Beschlüsse der Sitzungen und Hauptversammlungen

  • Verwaltung des Gemeinschaftsvermögens

  • Erstellung des Jahresberichtes

  • Beschlussfassung über Ehrungen sowie deren Durchführung und Vorschläge für die Verleihung von Ehrennadeln etc.

II)
Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorstand und dem stellvertretenden Vorstand. Jeder Vertritt den Verein alleine.

III)
Gemeinschaftsintern gilt, dass Rechtsgeschäfte unter Zahlung eines Betrages von mehr als 3000,- € für die SGM nur verbindlich sind, wenn die Hauptversammlung zugestimmt hat.

IV)
Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 1. Vorstand oder der stellvertretende Vorstand berechtigt sind, im Einzelfall bis zu einem Betrag in Höhe von 500,- € ohne vorherigen Beschluss der Vorstandschaft frei zu verfügen, immer unter der Voraussetzung, dass das Geld für Zwecke ausgegeben wird, die dem Streben der SGM und der Satzung nicht entgegensteht.
Der Vorstand oder sein Vertreter müssen bei der nächstfolgenden Vorstandssitzung die Genehmigung für die Ausgabe einholen.

§ 14

Hauptversammlung

I)
Die Hauptversammlung wird stets vom Vorstand oder dessen Stellvertreter geleitet. Sie ist einzuberufen, wenn die Interessen der SGM dies erfordern, mindestens aber einmal jährlich. Wenn eine Mehrheit von 1/10 der Mitglieder es wünschen und beim Vorstand unter Angabe der Gründe beantragen, muss innerhalb der nächsten 14 Tage eine Hauptversammlung einberufen werden.

II)
Einladungen zu der Hauptversammlung haben schriftlich und rechtzeitig zu erfolgen. Rechtzeitig ist der Zeitraum von mind. 2 Wochen.

III)
In der Einladung sind die Tagesordnungspunkte den Mitgliedern mit zuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim Vorstand die Aufnahme eines weiteren Tagesordnungspunktes beantragen. Dies muss schriftlich erfolgen. Anträge auf weitere Aufnahme von Tagesordnungspunkten während der Hauptversammlung sind nur mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden zulässig.
Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung s. §§ 8 und 15/II.

IV)
Die Hauptversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

1 - Festsetzung des Jahresbeitrages für alle Arten von Mitgliedschaften
2 - Wahl und Abberufung der Mitglieder der Vorstandschaft
3 - Rechtsgeschäfte über 3000,- ?
4 - Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
5 - Beschlussfassung über die Auflösung der SGM

Für die unter 1 bis 3 genannten Beschlüsse ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich
Für die unter 4 bis 5 genannten Beschlüsse ist eine drei/viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Die Beschlussfassungen sind in der Regel in nicht geheimer Abstimmung durchzuführen. Sollten aber mind. 20Wegen der Protokolle gilt § 12/VIII.

§ 15

Beschlussfassung
I)
Beschlussfähig ist die Vorstandschaft, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Vorstandschaft anwesend ist.

II)
Beschlussfähig ist die Hauptversammlung, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder ordnungsgemäß und rechtzeitig eine Einladung erhalten haben. Als Nachweis dafür reicht, wenn der Vorstand dies gegenüber der Vorstandschaft und der Versammlung bestätigt.

§ 16

Prüfung der Kassenführung

Zahlungen aus der Siedlerkasse dürfen ab einem Betrag von mehr als 3000,-? nur aufgrund von Beschlüssen der Hauptversammlung geleistet werden. Bei Beträgen unterhalb der oben genannten Grenze reicht die einfache Mehrheit der Vorstandschaft.

Der Kassenwart/die Kassenverwalterin hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresabrechnung zu erstellen.
Mindestens einmal jährlich ist die Kassen- und Buchprüfung durch zwei Revisoren durchzuführen.
Über diese Kassenrevision ist ein Bericht der Hauptversammlung zu erstatten. Dieser muss dann in das Sitzungsprotokoll aufgenommen werden.

§ 17

Ehrungen

I)
Ehrennadeln:
Ehrennadeln werden aufgrund besonderer Verdienste zugunsten der SGM vom Bezirksverband Schwaben e.V., bzw. vom Landesverband verliehen.
Die Wartezeiten richten sich nach den Vorgaben des Bezirksverbandes. Bezüglich der Vorschläge zur Verleihung von Ehrennadeln s. § 13/I der Satzung.

II)
Treuenadeln:
Die Treuenadeln werden vom Vorstand oder seinem Stellvertreter an die Mitglieder verliehen. Die Vergaberichtlinien werden vom Bezirksverband festgelegt.

Als ununterbrochene Mitgliedschaft gilt der Zeitraum vom Monat des Beitritts bis zur Vergabe. Bei Umschreibungen der Mitgliedschaft auf einen Ehepartner, aus welchen Gründen auch immer, gilt das erste Eintrittsdatum.

Ehren- und Treuenadeln des Bezirksverband Schwaben e.V., bzw. des Landesverbandes werden nur nach deren Vorgaben an ordentliche Mitglieder verliehen.

§ 18

Geschäftsjahr

Als Geschäftsjahr gilt der Zeitraum vom 01.10. bis 30.09. des Folgejahres.

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