Videotechnik - Ergänzung zum Einbruchschutz

Mehr und mehr Menschen vertrauen der Videotechnik, wenn es um den Einbruchschutz in den eigenen vier Wänden geht. Die Kameras werden immer kleiner, sie können immer mehr und liefern selbst bei Dunkelheit noch hochwertige Bilder. Zugleich wird die Technik preiswerter und einfacher in der Bedienung. Ideal also, um mögliche Einbrecher abzuschrecken. Seit kurzem gibt es sogar Kameras mit 360-Grad-Objektiven, die eine Rundumsicht ermöglichen. Viele Kameras, speziell für den Bereich Homesecurity, lassen sich über eine entsprechende App bequem mit dem Smartphone von überall auf der Welt managen. Mit anderen Worten: Man sieht vom Urlaubsort aus, was gerade daheim passiert.

So sinnvoll die Videotechnik auch sein kann, der Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e. V. rät trotzdem dazu, die Kameraüberwachung nur als sinnvolle Ergänzung eines umfassenden Einbruchschutzes zu betrachten. "Natürlich schreckt eine von außen sichtbare Kamera einen Täter möglicherweise von seinem Vorhaben ab. Doch die Kamera sollte immer nur zusätzlich als weitere Maßnahme zu einer mechanischen oder mechatronischen Grundabsicherung der Fenster und Türen des Hauses oder der Wohnung installiert werden", erläutert Hans-Michael Schiller, 1. Vorsitzender des Verbands Wohneigentum NRW e. V. Und Harald Schmidt, Geschäftsführer der Polizeilichen Kriminalprävention der Länder und des Bundes ergänzt: ?Die polizeiliche Erfahrung zeigt, dass häufig nicht nur eine einzelne Sicherungsmaßnahme die Einbrecher scheitern lässt, sondern dass oft mehrere Faktoren, etwa die adäquate Sicherungstechnik in Kombination mit aufmerksamen Zeugen, eine entscheidende Rolle spielen.?

Rechtliche Aspekte

Im Zusammenhang mit der Videoüberwachung im öffentlichen Bereich, also auf Bahnhöfen, Plätzen oder an sozialen Brennpunkten, werden immer auch datenrechtliche Aspekte angesprochen. Staatlichen Stellen wird grundsätzlich das Recht auf eine präventive Überwachung eingeräumt, sofern entsprechend deutlich auf die Kameras hingewiesen wird.

Doch wie sieht es mit der Videoüberwachung im privaten Bereich aus? Wie auf der Internetplattform www.topsicherheit.de berichtet wird, erlaubt der Gesetzgeber die Videoüberwachung auch hier, solange nur das Privatgelände gefilmt wird. Ist die Kamera beispielsweise auf die an das Grundstück angrenzende Straße gerichtet, werden öffentliche Interessen berührt. Wenn es allerdings in dem videoüberwachten Gebäude in der Vergangenheit bereits zu Einbrüchen kam, darf die Kamera auch die Straße filmen. In dem Fall steht das Schutzbedürfnis des Eigentümers über den Persönlichkeitsrechten der möglicherweise gefilmten Personen. Die Erlaubnis zu solch einer erweiterten Nutzung erteilen die Ordnungsämter der Kommunen.

Getarnte Videokameras dürfen laut Gesetzgeber im privaten Bereich nicht dazu verwendet werden, um Dritte, beispielsweise die Putzfrau oder den Gärtner, eines möglichen Diebstahls zu überführen. Solche Kameras sind laut StGB §201a grundsätzlich verboten.

Sofern Überwachungskameras in Geschäften zum Einsatz kommen, müssen die Unternehmer ihre Angestellten auf jeden Fall davon unterrichten.

Produktneutrale Informationen zum Einbruchschutz gibt die Polizei auf
www.k-einbruch.de,
der Kampagnenwebseite der Einbruchschutzkampagne K-EINBRUCH.

Weitere wertvolle Tipps rund um alle Wohnthemen erhalten Interessenten beim Verband Wohneigentum NRW e. V. -
E-Mail: info@verband-wohneigentum.info.

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