Wurde Ihnen der Bausparvertrag gekündigt? Wehren Sie sich!

Immer wieder hören wir von unseren Mitgliedern, dass die Bausparkassen bestehende Verträge kündigen, weil der Vertrag seit zehn Jahren zuteilungsreif ist oder die letzte Einzahlung bereits mehr als zehn Jahre zurückliegt. Die Bausparkassen berufen sich dabei auf zwei Gerichtsurteile, jedoch liegt hierzu noch kein entsprechendes Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes vor.

Die Gerichte werden in Zukunft entscheiden müssen, ob entweder § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB oder ob stattdessen § 488 Abs. 3 BGB anwendbar ist. Im letzteren Fall wäre eine Kündigung nach den Allgemeinen Bausparbedingungen selbst bei vollständiger Besparung ausgeschlossen.

Ist jedoch die oben genannte Zehn-Jahres-Frist noch nicht verstrichen, darf keinesfalls gekündigt werden. Zwar kann eine Kündigung aus wichtigem Grund erfolgen, jedoch muss dann die finanzielle Lage (finanzielle Schieflage) der Bausparkasse offengelegt und nachgewiesen werden.

Wer eine Rechtsschutzversicherung hat und von solch einer Kündigung betroffen ist, sollte prüfen, ob die Rechtsschutzversicherung im Falle einer Klage die Anwalts- und Verfahrenskosten trägt. Die im Mitgliedsbeitrag enthaltene Haus- und Grundstücksrechtsschutzversicherung des Verbandes Wohneigentum NRW e.V. übernimmt diese Kosten nicht.

Es sind vielfach Verfahren vor den Gerichten anhängig. Man rechnet allgemein mit den ersten Entscheidungen im Frühjahr/Sommer 2015. Eine Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes wird es aber wohl nicht vor 2016 geben. Die Bausparkassen verwenden eine Kündigungsfrist von sechs Monaten. Innerhalb dieser Frist sollten sich betroffene Bausparer zur Wehr setzen.

Hinweis zum Datenschutz

Wir verwenden nur technisch notwendige Session-Cookies. Diese werden automatisch gelöscht, sobald Sie die Sitzung auf unseren Webseiten beenden und den Browser schließen.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.