Neues Gesetz - Messgeräte und Zähler müssen ab sofort gemeldet werden

Anfang des Jahres trat das bereits am 25. Juli 2013 verabschiedete Mess- und Eichgesetz in Kraft. Der Verband Wohneigentum NRW e.V. weist darauf hin, dass dieses Gesetz ganz konkrete Auswirkungen für Haus- und Wohnungseigentümer hat. Denn nach § 32 des MessEG müssen ab sofort alle neuen wie auch erneuerte Messgeräte an eine nach Landesrecht zuständige Behörde gemeldet werden.

Welche Zähler sind gemeint?

Im Sinne des Gesetzes sind mit Zähler u.a. Wasserzähler, Wärmezähler, Stromzähler oder Gaszähler gemeint, und zwar die, die ab dem 1. Januar 2015 erstmals eingebaut bzw. getauscht wurden. Nur diese Zähler betrifft die Anzeigepflicht. Ältere Zähler wie auch Heizkostenverteiler sind ausdrücklich von der Pflicht ausgenommen, da es keine geeichten Messgeräte im Sinne des Eichgesetzes sind.

Anmeldepflicht innerhalb von sechs Wochen

Haus- und Wohnungseigentümer müssen laut Gesetz innerhalb von sechs Wochen nach Inbetriebnahme des Zählers ihrer Meldepflicht nachkommen. Die Adresse der zuständigen Landesbehörde sowie ein entsprechendes Online-Anmeldeverfahren sind auf der Website www.eichamt.de hinterlegt. Dort findet man auch PDF-Dateien des Infoblatts "Anzeigepflicht", der Übersicht "Anwendungsbereich und Ausnahmen" oder des Infoblatts "Kennzeichnung".

Eichung abgelaufen? Geräte für Nebenkostenabrechnungen ungeeignet!

Weiter weist der Verband Wohneigentum NRW e.V. darauf hin, dass Messgeräte, deren Eichung abgelaufen ist, für die Nebenkostenabrechnung gegenüber einem Mieter nicht verwendet werden dürfen. Ein Hauseigentümer muss daher bei der Nebenkostenabrechnung prüfen, ob die verwendeten Zähler noch geeicht sind. Der Gesetzgeber behält sich vor, Eigentümer mit einem Bußgeld zu belegen, wenn Messwerte dieser Zähler verwendet und/oder die Anzeigepflicht nach § 32 MessEG verletzt wird.

Der Verband Wohneigentum NRW e.V. gibt wertvolle Tipps zu den für Hauseigentümer relevanten Rechtsthemen. Eine E-Mail an info@verband-wohneigentum.info genügt.

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