Widerspruchsverfahren in Beitragsangelegenheiten

Teilweise Wiedereinführung des Widerspruchverfahrens in Nordrhein-Westfalen



Seit Beginn des Jahres können Bürger gegen fehlerhafte Bescheide wieder kostenfrei Widerspruch eingelegen. Betroffen sind Bescheide, die nach dem 31.12.2015 bekannt gegegeben wurden.

Das Widerspruchsverfahren (auch Vorverfahren) ist ein Verfahren, in dem eine Behörde eine durch Verwaltungsakt getroffene Entscheidung nochmals prüft, bevor der Rechtsstreit über das behördliche Agieren in einem gerichtlichen Verfahren mündet.

Zweck des Widerspruchverfahrens ist zum einen eine Überdenkungsfunktion der Behörde; diese kann im Wege der Selbstkontrolle erneut die Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes prüfen und ggf. korrigieren. Zum anderen dient das Widerspruchsverfahren der Entlastung der Gerichte und bietet zugleich dem Bürger eine zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeit.

Seit Jahren kein kostenfreier Widerspruch möglich

Der Landesgesetzgeber hat mit dem so genannten Bürokratieabbaugesetz II im Jahr 2007 fast alle Widerspruchsverfahren, die auf Landes- und Kommunalebene vorgesehen waren, abgeschafft.

Von einem fehlerhaften Bescheid betroffene Bürger konnten infolgedessen seither keinen kostenfreien Widerspruch mehr einlegen. Stattdessen sind sie gehalten, unmittelbar beim Verwaltungsgericht zu klagen.

Bereiche für Widerruf wurden erweitert

Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Justizgesetzes NRW vom 09.12.2014 (GV.NRW Nr. 39 vom 16.12.2014) hat der nordrhein-westfälische Landtag eine Kehrtwende eingelegt und das Widerspruchsverfahren für weitere Bereiche wieder eingeführt.

So sind Widerspruchsverfahren unter anderem wieder bei Verwaltungsakten auf Grundlage des Kommunalabgabengesetzes und des Straßenreinigungsgesetzes sowie im Bereich der von den Gemeinden zu erhebenden Realsteuern wieder durchzuführen. Es handelt sich hierbei insbesondere um Bescheide über Gewerbesteuer, Grundsteuer, Jagdsteuer, Hundesteuer, Gebühren der Wasser- und Bodenverbände, Erschließungskosten und Wegebeiträge sowie Kur- und Fremdenverkehrsbeiträge.

Ausnahmen für das Widerspruchsverfahren

Es wurde hier aber eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2015 festgelegt, so dass das Widerspruchsverfahren nur für solche Verwaltungsakte durchzuführen ist, die nach dem 31.12.2015 bekannt gegeben worden sind.

Weiterhin kein Widerspruchsverfahren gibt es im Bereich des Erschließungsbeitragsrechts. Darunter versteht man Erschließungsbeiträge, die als Kostenersatz für die Herstellung von Teilanlagen einer Straße wie zum Beispiel die Fahrbahn, Gehwege, Straßenbeleuchtung- und Entwässerung, Radwege usw. gefordert werden.

Die Wiedereinführung des Widerspruchverfahrens ist zu begrüßen, auch wenn sie nur in Teilbereichen erfolgt ist. So bedarf es nunmehr - auch bei geringfügigen Fehlern ? nicht mehr sofort einer gebührenpflichtigen Klage zum Verwaltungsgericht.

Besonderheiten beachten

Zugleich hält die Wiedereinführung aber neue Fallstricke bereit - und zwar auf Seite der Behörden und auf Seiten des Bürgers. So muss die Behörde in der Rechtsbehelfsbelehrung angeben, bei wem der Rechtsbehelf einzulegen ist. Macht die Behörde hier unzutreffende Angaben, gilt für den Bürger - abweichend von der eigentlichen Monatsfrist - eine einjährige Widerspruchsfrist. Versäumt der Bürger es aber, bei richtiger Rechtsbehelfsbelehrung das Verfahren ordnungsgemäß einzuleiten, ist eine spätere Klage gegen den Verwaltungsakt unzulässig!

Rechtzeitig Rat beim Anwalt holen

Zeichnet sich im Verwaltungsverfahren ein Streit mit der Behörde ab, empfehlen wir, frühzeitig bei unseren mehr als 30 Vertragsanwälten in ganz Nordrhein-Westfalen anwaltlichen Rat und Beistand einzuholen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behörde bereits einen nachteiligen Bescheid erlassen hat. Auch wenn das Widerspruchsverfahren in der Regel kostenfrei ist und kein Anwaltszwang herrscht, können Fehler schnell dazu führen, dass später auch kein Anwalt mehr helfen kann.

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