Kündigung von Bausparverträgen ist rechtens

Bundesgerichtshof entschied gegen die Bausparer. Bausparkassen dürfen Ihren Kunden die Verträge kündigen, die komplett angespart oder seit zehn Jahren zuteilungsreif sind.
Über das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. Februar 2017 wurde bereits intensiv in den Medien berichtet: Bausparkassen können Bausparverträge wirksam kündigen, bei denen die Bausparsumme komplett angespart ist. Und nach der Rechtsprechung können Bausparkassen auch Verträge kündigen, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, selbst wenn diese noch nicht voll bespart sind.
Die Bausparkassen argumentieren, dass der Zweck des Vertrages das Ansparen und die Inanspruchnahme eines Darlehens sind, um Bauen oder Moderniesieren zu können. Doch viele Bausparer nutzen die im Vergleich zu früheren Jahren guten Zinsen und lassen ihr Erspartes "arbeiten". In vielen Alt-Verträgen sind Zinsen in Höhe von 3 bis 4 Prozent festgeschrieben. Genau dieser Aspekt bringt Bausparkassen in eine gewisse Schieflage, denn die hoch verzinsten Alt-Verträge drücken auf die Erträge. Bausparverträge waren immer schon Massenprodukte. Allein im Jahre 2014 gab es deutschlandweit rund 30 Millionen Bausparverträge.

Enttäuschte Sparer

Daher ist das Urteil des BGH aus Sicht der Bausparkassen ein "Befreiungsschlag". Sie kündigen nun im großen Stil die Verträge. Machen es aber nicht wie in der Vergangenheit, weil die Verträge überspart sind, sondern weil sie seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif sind.
Natürlich führt dies zu großem Unmut bei den Sparern. Ihr Argument: Über die Jahre hätten die Kassen gutes Geld mit den Kunden verdient, weil sie deren Einlagen gegen hohe Darlehenszinsen verliehen haben. Heute werde ihnen gekündigt, da der Bausparvertrag gerade keine Kapitalanlage sei. Viele haben dafür kein Verständnis, doch der BGH hat anders entschieden.

Auf das "Kleingedruckte" achten

Alle Bausparer, die noch einen laufenden Vertrag haben, müssen wissen, dass die Bausparkasse den Vertrag zehn Jahre nach Zuteilungsreife kündigen kann. Wird die Bausparsumme jedoch nur erreicht, wenn die Bausparkasse etwaige Bonuszinsen mit einrechnet, kann sie den Vertrag nicht nach § 488 Abs. 3 BGB kündigen. Das hat das OLG Celle bestätigt und eine Kündigung für unwirksam erklärt, und zwar aus folgendem Grund: Entscheidend für das Entstehen der Bonuszinsen sei eine Erklärung des Bausparers. Seine Erklärung könne nicht durch die Bausparkasse ersetzt werden.
Wenn Sie Fragen zum Thema Bausparverträge haben, steht Ihnen auch Stephan Dingler, Rechtsberater beim Verband Wohneigentum NRW e.V., mit Rat und Tat zur Seite - stephan.dingler@wohneigentum.nrw

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