Klare Sicherungspflichten für Eigentümer

In der deutschen Rechtsprechung gilt, dass von einem Gebäude oder Grundstück keine Gefahr ausgehen darf. Um dies zu gewährleisten, werden Eigentümer in die Pflicht genommen. Klare Vorgaben machen die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten und das Nachbarrechtsgesetz NRW.

"Auf meinem Grund und Boden kann ich machen, was ich will! Sicher findet mancher Haus- und Grundstückseigentümer diesen Ansatz durchaus verlockend, doch er hat nichts mit der Realität zu tun", erklärt Stephan Dingler, Rechtsanwalt beim Verband Wohneigentum NRW e.V. Welche Sicherungspflichten bestehen, veranschaulichen wir an einigen Beispielen.

Gefahrenquelle Gartenteich

In den vergangenen Jahren haben sich in vielen Gärten Teiche durchgesetzt. Hier müssen Eigentümer dafür Sorge tragen, dass niemand in Gefahr geraten und ertrinken kann - vor allem keine Kinder. Lediglich Schilder mit dem Hinweis "Betreten auf eigene Gefahr" oder "Unbefugten ist das Betreten verboten" aufzustellen, entbindet einen Eigentümer nicht von seinen Pflichten. Das gilt auch für den Zusatz "Eltern haften für ihre Kinder".

Besonderer Schutz für Kinder

Eltern haften für ihre draußen spielenden Kinder nur, wenn sie ihre Aufsichtspflicht nachweislich verletzt haben. Entscheidend ist immer der Einzelfall. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber, ob es sich um ein Kleinkind handelt, das intensiver beaufsichtigt werden muss als ein zehn- oder zwölfjähriges Kind, das bereits mehr Freiheiten hat. In Deutschland genießen Kinder besonderen Schutz, denn sie sind vielfach nicht in der Lage, Gefahren zu erkennen. Warnschilder sind aus rechtlicher Sicht daher eher wirkungslos. Auch der Bundesgerichtshof urteilte, dass Eigentümer mit eigenem Gartenteich wirksame und dauerhafte Maßnahmen ergreifen müssen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen.

Zaun oder Mauer

Eine Schutzmaßnahme kann beispielsweise ein Zaun oder eine Mauer in unüberwindlicher Höhe sein. Doch wer Kinder vom Klettern abhalten möchte, indem er z.B. Metallspitzen, Stacheldraht oder Glasscherben oben auf Zaun oder Mauer anbringt, verstößt damit gegen geltendes Recht. Denn von einem Gebäude oder Grundstück darf keine Gefahr ausgehen. Auch das Anbringen von Elektrozäunen zur Grundstückseinfriedung ist in Wohngebieten untersagt. Wie genau eine Grundstückseinfriedung aussehen darf, regeln meist die kommunalen Bebauungspläne.

Videoüberwachung auf Privatgelände

Um jederzeit zu wissen, was auf dem Grundstück passiert, installieren immer mehr Eigentümer Kameras. Der Gesetzgeber erlaubt solch eine Videoüberwachung nur, solange ausschließlich das Privatgelände gefilmt wird. Ist die Kamera auf die an das Grundstück angrenzende Straße gerichtet, werden öffentliche Interessen berührt und das Filmen ist untersagt. Gleiches gilt auch für das Filmen des Nachbargrundstücks.

Selbstverständliche Pflichten

Natürlich gibt es noch weitere Pflichten, die für jeden Haus- und Grundstückseigentümer selbstverständlich sein sollten. Dazu gehört das Laub- und Schneekehren in den Herbst- und Wintermonaten. Damit niemand zu Schaden kommt, müssen auch andere mögliche Gefahrenquellen (wie morsche Äste, die von Bäumen auf die Gehwege fallen können, lose Ziegel oder rutschige Zugänge) beseitigt werden. Damit Besucher oder auch Brief- und Paketzusteller sich nicht verletzen, ist auf den Zuwegen immer für ausreichende Beleuchtung zu sorgen.
Drohen Unwetter, müssen Gegenstände (wie Gartenstühle, Pavillons oder Sonnenschirme) so gesichert werden, dass sie auf dem eigenen Grund und Boden keinen Schaden anrichten. Ist das Haus vermietet, kann der Eigentümer all diese Pflichten auf seinen Mieter übertragen. Allerdings rät der Verband Wohneigentum NRW e.V. dringend dazu, dies auch zu kontrollieren: Denn wenn die übertragenen Pflichten nicht erfüllt werden, haftet im Falle eines Schadens immer der Eigentümer.

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