Gesetzgeber schützt Eigenheim als Altersvorsorgevermögen

Der Bundesgerichtshof hat am 7. August entschieden, dass eine selbst genutzte Immobilie nicht zum Vermögen eines gegenüber seinen Eltern Unterhaltsverpflichteten gezählt werden darf (Az. XII ZB 269/12). Damit steht nun fest, dass Besitzer von Einfamilienhäusern im Pflegefall eines oder beider Elternteile ihre Immobilie nicht „opfern“ müssen, um für die Pflegekosten aufzukommen.

Kein Hausverkauf für Pflegekosten


In seiner Begründung verweist der Bundesgerichtshof darauf, dass eine solche Verwertung nicht zumutbar sei. Zwar sind Verwandte in gerader Linie grundsätzlich dazu verpflichtet, einander zu unterhalten und dafür auch ihr Vermögen einzusetzen, doch gibt es Einschränkungen. Kinder wie Eltern dürfen bis zu fünf Prozent des während des Berufslebens verdienten Bruttoeinkommens selbst behalten und auch Rücklagen für die eigene Altersvorsorge bilden. Eine solche Rücklage ist beispielsweise die selbstgenutzte Immobilie. Deren Wert bleibt nach dem aktuellen Urteil grundsätzlich unberücksichtigt, wenn es um die Frage der Finanzierung des Elternunterhaltes geht.

Urteil vom Verband Wohneigentum NRW begrüßt


Der Verband Wohneigentum Nordrhein-Westfalen e.V. begrüßt die längst überfällige Klarstellung des Bundesgerichtshofes ausdrücklich. Viele Eigentümer selbstgenutzter Einfamilienhäuser lebten bisher mit der Sorge, dass sie die eigene Immobilie im Pflegefall eines oder beider Elternteile zum Unterhalt einsetzen müssen – obwohl das Eigenheim meist zur eigenen Altersvorsorge angeschafft wurde. Die Entscheidung betrachtet der Verband Wohneigentum nicht als „Unterhaltsverkürzung“ der Unterhaltspflichtigen gegenüber den Unterhaltsberechtigten, sondern schlichtweg als Berücksichtigung einer berechtigten und anerkannten Altersvorsorge, die nicht zu verwerten ist.

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