Satzung der Siedlergemeinschaft Oberviechtach

Seit Mitte 2013 ist unsere Gemeinschaft ein eingetragener Verein mit einer neuen Satzung ( so beschlossen in der Jahreshauptversammlung 2013).






Satzung der
Siedlergemeinschaft Oberviechtach e.V. im Verband Wohneigentum

§ 1
Name und Sitz


Der Verein führt den Namen Siedlergemeinschaft Oberviechtach e.V.
Die Gemeinschaft hat ihren Sitz in Oberviechtach.

Die Gemeinschaft ist unter Beibehaltung ihrer rechtlichen und organisatorischen Selbständigkeit eine Gliederung des Verbandes Wohneigentum – Landesverband Bayern e.V.

Sie ist, zusammen mit anderen Oberpfälzer Siedlergemeinschaften, organisiert im Verband Wohneigentum, Bezirksverband Oberpfalz e.V.

§ 2
Gemeinnützigkeit


1. Die Siedlergemeinschaft Oberviechtach verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung.

2. Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel der Gemeinschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gemeinschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Vergütungen für die Vereinstätigkeit


1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer
Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.



3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft
die Mitglieder versammlung.
Über die Höhe der Vergütung entscheidet der Vereinsausschuss.

4. Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung
einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungs-
ersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die
Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. .

6. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Auf-
stellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

7. Von der Mitgliederversammlung können per Beschluss im Rahmen der steuerrecht-
lichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach
§ 670 BGB festgesetzt werden.

§ 4
Zwecke und deren Verwirklichung


sind die:
a) Förderung und Erhaltung des familiengerechten Wohnens im Bereich der Siedlergemeinschaft

b) Förderung des Natur-, Landschafts- und Umweltschutzes im Bereich des Wohnumfeldes

c) Förderung der Pflanzenzucht

d) Unterstützung und Förderung der Jugendarbeit in vereinseigenen Jugendgemeinschaften

f) Förderung der Verbraucherberatung

Dies wird u. a. verwirklicht durch:

- Fachberatung durch Bereitstellung von Bezirksreferenten zu den Themenbereichen:

- Einsatz erneuerbarer Energien rund ums Haus, energetische Sanierung von Wohngebäuden

- Aufklärung und Beratung zu allen Natur- und Umweltschutz bezogenen Themen rund um Haus und
Garten durch Bereitstellung von Literatur und neuer Medien unter Einbeziehung des
Bezirksverbandes

- Rundum - Gartenfachberatung in Theorie und Praxis durch Bezirksgartenreferenten

- Unterstützung bei Aufbau und Erhalt vereinseigener Jugendorganisationen sowie Schulung deren ehrenamtlicher Betreuer

- Seniorenarbeit durch einen Seniorenbeauftragten und Bereitstellung von Referenten

- Verbraucherberatung durch Einsatz verbandseigener Referenten

§ 5
Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.

Die Mitgliedschaft im Verein beginnt grundsätzlich mit der Abgabe eines schriftlichen Aufnahmeantrages und der Annahme dieses Antrages durch den Vorstand. Dieser Aufnahmeantrag ist umgehend dem Bezirksverband gemäß den in der Bezirkssatzung vorgegebenen Meldefristen zu übersenden.
Gem. Teil 1 der Satzung des Verbandes Wohneigentum – Landesverband Bayern e.V., ist mit der Mitgliedschaft in der Siedlergemeinschaft zugleich die Mitgliedschaft im Landesverband Bayern e.V. begründet („Doppelte Mitgliedschaft“).

Wird der Aufnahmeantrag eines Bewerbers von der Vorstandschaft abgelehnt, so steht dem Bewerber kein Beschwerderecht zu. Er ist jedoch auf die Möglichkeit der Einzelmitgliedschaft im Verband Wohneigentum, Bezirksverband Oberpfalz e.V., hinzuweisen.

Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Beschlussfassung in der Mitglieder-
Versammlung teilzunehmen und die Einrichtungen der Gemeinschaft in Anspruch zu nehmen.

Das Stimmrecht kann nur vom Mitglied selbst ausgeübt werden.

Der von der Mitgliederversammlung festgesetzte Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Rechnungsjahres per Bankeinzug fällig.

Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vereinsausschuss.

§ 6
Fördernde Mitgliedschaft


Natürliche und juristische Personen und Einzelpersonen, welche sich ebenfalls die Förderung des Familienheimes angelegen sein lassen, können die fördernde Mitgliedschaft beim Verein erwerben. Mit der fördernden Mitgliedschaft ist kein Stimmrecht verbunden.

§ 7
Austritt, Tod, Ausschluss


1. Austritt:
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur, unter Einhaltung einer vierteljährigen Frist, zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

2. Endet die Mitgliedschaft mit dem Tod eines Mitgliedes, so werden dem
Ehegatten oder Lebensgefährten, sofern er die Mitgliedschaft erwirbt,
als Rechtsnachfolger die Zahl der Mitgliedsjahre des Rechtsvorgängers
angerechnet (zum Beispiel bei Ehrungen für langjährige Mitgliedschaft).

3. Ausschluss:
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn das Mitglied

a) seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere mit
dem Beitrag mit mehr als 2 Monaten im Rückstand ist.

b) die Interessen der Vereinigung und das Zusammengehörigkeitsgefühl in
derselben trotz Mahnung schädigt oder gefährdet.

c) ehrlose Handlungen begeht.

Mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses verliert der Ausgeschlossene sämtliche Mitgliedsrechte.

Dem ausscheidenden Mitglied stehen Ansprüche an das Vereinsvermögen nicht zu.

§ 8
Organe der Gemeinschaft

sind


- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
- die Mitgliederversammlung

§ 9
Vorstand


Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt.
Er besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.
Er bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt und hat eine geordnete Übergabe der Amtsgeschäfte zu machen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist nur der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende.
Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
Der 2. Vorsitzende kann jedoch im Innenverhältnis von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

Für Kassengeschäfte haben der Kassier und der 1. Vorsitzende Einzelvertretungsvollmacht.

Scheidet ein Vorstandsmitglied – gleich aus welchem Grunde – aus, so übernehmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§10
Vereinsausschuss


Der Vereinsausschuss besteht aus dem Vorstand und den Ausschussmitgliedern.
Die Ausschussmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Für jeweils angefangene 50 Mitglieder ist ein Ausschussmitglied zu wählen.
Die Einberufung des Ausschusses erfolgt durch den Vorstand.

Der Ausschuss hat, neben seiner Kontrollfunktion die Aufgabe, den Vorstand in den
Gemeinschaftsaufgaben zu unterstützen.
Außerdem können Gerätewart, Jugend-, Senioren- oder Frauenbeauftragte dem Ausschuss zugeordnet werden.
Dieser Personenkreis wird vom Vorstand ausgewählt und eingesetzt.

Der Vereinsausschuss wird ermächtigt, redaktionelle, nicht sinnverändernde Satzungsänderungen vorzunehmen, um sie den Vorgaben des Bezirks- bzw. Landesverbandes anzupassen und um eine Eintragung ins Vereinsregister zu ermöglichen.

§ 11
Mitgliederversammlung


Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen

1. alle Angelegenheiten, die die Satzung betreffen.

2. die Wahl und Abberufung der Vorstandschaft und der Kassenprüfer.

3. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.

4. die Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstands
und des Kassenberichts sowie die Entlastung des Vorstands.

5. die Wahl des Vereinsausschusses (z.B. pro x- Mitglieder 1 Ausschussmitglied).

6. die Auflösung der Gemeinschaft sowie alle Angelegenheiten, in denen der
Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung einfordert.

Die Mitgliederversammlung ist von der Vorstandschaft einmal jährlich, nach Ablauf des Kalenderjahres im I. Quartal des neuen Vereinsjahres und nach Bedarf, oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich fordert, einzuberufen.

Die Einberufung hat schriftlich, unter Bezeichnung der Tagesordnungspunkte, mit einer Frist von mindestens zehn Tagen zu erfolgen.

Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen mindestens sieben Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden.
Nicht rechtzeitig eingegangene Anträge können nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder anerkannt wird.

Anträge auf Satzungsänderung bzw. Auflösung der Gemeinschaft dürfen nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden.

Die Rechte der Mitgliederversammlung werden durch Beschlussfassung der anwesenden Mitglieder ausgeübt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, wenn die Satzungsbestimmungen nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Zur Gültigkeit eines Beschlusses über die Ergänzung oder Änderung der Satzung ist eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Satzungsbestimmungen des Bezirksverbandes sowie des Landesverbandes sind hierbei zu beachten.
Beschlüsse über die Auflösung der Gemeinschaft bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung der Gemeinschaft kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Der 1. und 2. Vorsitzende sind in geheimer Wahl zu wählen. Bei nur einem Kandidaten
und wenn die Mitgliederversammlung einstimmig eine „offene Abstimmung“ beschließt, kann per Handzeichen gewählt werden. In allen anderen Angelegenheiten erfolgt die Abstimmung nach Ermessen des Wahlvorstan-des, sofern von den anwesenden Mitgliedern kein bestimmter Abstimmungsmodus beantragt und beschlossen wird.
Als gewählt gilt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat.
Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

In allen anderen Fällen erfolgt die Abstimmung nach Ermessen des Vorsitzenden, sofern von den Mitgliedern kein bestimmter Abstimmungsmodus beantragt und beschlossen wird.

§ 12
Beurkundung


Über die Mitgliederversammlung, die Sitzungen der Vereinsorgane ist stets eine Niederschrift zu fertigen und vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 13
Rechenschaftsbericht

Am Ende des Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Rechenschafts- sowie Kassenbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 14
Kassenprüfung


Die Kassen- und Buchführung ist mindestens einmal jährlich durch zwei, von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer, einer genauen Prüfung zu unterziehen.
Die Mitglieder des Vorstandes haben den Kassenprüfern jede notwendige Auskunft zu erteilen. Über die vorgenommenen Prüfungen sind Niederschriften zu fertigen, die spätestens vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in geeigneter Weise bekanntzumachen sind.
Die Kassenprüfer können nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes oder des Vereinsausschusses sein.



§ 15
Auflösung

Die Auflösung der Gemeinschaft ist nicht gleichbedeutend mit der vollzogenen Kündigung all ihrer Mitglieder. Die Mitgliedschaft kann bei der nächst höheren Gliederung fortgesetzt werden. Es gelten dann die hierfür gültigen satzungsrechtlichen Bestimmungen.

§ 16
Übertragung des Vermögens


Bei Auflösung oder Aufhebung und bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Siedlergemeinschaft fällt das Vermögen an den Verband Wohneigentum Bezirksverband Oberpfalz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung und den Erhalt des familiengerechten Wohnens.

§ 17
Schlussbestimmung


Teil 1 der Satzung des Verbandes Wohneigentum – Landesverband Bayern e.V., ist in seinen Bestimmungen dieser Satzung voranzustellen und zu beachten.
Ebenso zu beachten sind die Satzungsbestimmungen des Verbandes Wohneigentum,
Bezirksverband Oberpfalz e.V., soweit sie in die Belange der Mitglieder bzw. der Siedlergemeinschaft betreffen.

§ 18
Inkrafttreten


Die Satzung wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung am 15.03.2013.

Sie trat mit der Eintragung in das Vereinsregister am 25.06.2013 in Kraft.

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