Bau- und Wohnberatung - Leistungsbeschreibung und AGB

Leistungsbeschreibung

1. Beratung
(Die Beratung findet in Neumünster, Landessiederschule statt.) Beratung zu Fragen der Bautechnik, des Baurechts und der Bauwirtschaft, zu Bestandsimmobilien, Modernisierungsüberlegungen etc.

2. Energieberatung - Kurzbericht - Beratung KfW-Darlehen
Die Energieberatung findet vor Ort statt. Sie beinhaltet die Analyse der vorgefundenen technischen Situation des Gebäudes (Gebäudehülle, Fenster, Heizung, Wärmebrücken, Schwachstellen) und formuliert in einem Kurzbericht Verbesserungsvorschläge hinsichtlich Dämmmaßnahmen, Verbesserung der Heizungs- und Warmwasserbereitung). Zusätzlich wird eine Beratung hin-sichtlich der Darlehensprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) angeboten. Diese Beratung beinhaltet Vorschläge, welche für KfW-Programme zu welchen konkreten Bauvorhaben zur Energieeinsparung am Objekt passen. Darüber hinaus erfolgt einer Unterstützung der Antragsteller bei der KfW + die technische Sachverständigenbestätigung.

3. Energiepass
Beinhaltet eine ingenieur- oder architektenmäßige Beratung und Bewertung vor Ort. Aufnahme der energetischen Kenndaten des Gebäudes (Gebäudehülle, Heizungstechnik) und die Zertifizierung mit einem Bedarfsenergiepass nach den gesetzlichen Anforderungen einschließlich Modernisierungsempfehlungen.

4. Wohnflächenberechnung
Wohnflächenberechnung anhand von vorhandenen Plänen oder nach Aufnahme der Maße vor Ort.

5. Wertermittlung und Kaufberatung
Bei der Wertermittlung wird der Verkehrswert ermittelt. Bei der Kaufberatung findet eine Begutachtung durch Begehung und Besichtigung des Gebäudes statt. Vorhandene Schäden und Mängel, technische Probleme sollen entdeckt, besprochen und erläutert werden. Auf Wunsch (gem. Berechnung nach Zeitaufwand gem. Ziff 1.) wird ein Protokoll erstellt.

6. Technische Beratung
Beratung hinsichtlich der Beantragung von Fördermitteln, z.B. für die energetische Modernisierung der Gebäudehülle und/oder der Heizungstechnik mit Mitteln der KfW oder der Investitionsbank Schleswig-Holstein mit zertifizierten Berechnungen, Bewertungen und/oder Bestätigungen. Die Leistung Bereisung beinhaltet einen Ortstermin. Die Leistung Planung erfolgt nur anhand der Planunterlagen

7. Plandurchsicht und Begehungen
Qualitätssichernde Begleitung einer Baumaßnahme über die Beratung bei der Planung, Plandurchsicht, Harmonisierung der Bauunterlagen über die Begleitung von Abnahmen. Jede Baustellenbegehung schließt mit einem ausführlichen Protokoll ab.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Vertragspartner
Durch den Auftrag kommt es ausschließlich zu einem Vertrag zwischen dem Auftraggeber und der ARGE.

2. Haftungsbegrenzung
Die ARGE haftet lediglich für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Im übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Personenschäden. Die Haftung ist auf den 20fachen Wert des Auftrages beschränkt. Der Verband Wohneigentum haftet nicht für die vereinbarte Leistung.

3. Vergütung
Bei den angegebenen Vergütungen handelt es sich um 10 Prozent vergünstigte Pauschalpreise einschl. Mehrwertsteuer. Die Vergünstigung gilt nur für Mitglieder des Verbandes Wohneigentum. Endet die Mitgliedschaft nach Auftragsvergabe, ist die ARGE berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten oder die Leistung nach HOAI zu berechnen.

4. Ausführung der Leistung
Die ARGE führt die vereinbarte Leistung durch eigene Architekten oder Ingenieure durch, die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausführkontrolle (Bafa) oder der Verbraucherzentrale - Bundesverband als Sachverständige anerkannt sind. Die ARGE ist berechtigt, die Leistung auch durch Dritte ausführen zu lassen, die über die vorstehende Qualifikation verfügen.

5. Zustandekommen der Vereinbarung über die beauftragte Leistung
Die Vereinbarung kommt durch Eingang des Auftrages bei der ARGE zustande. Die ARGE ist berechtigt, die Leistung nach Verfügbarkeit ihres Personals durchzuführen. Der Auftraggeber und die ARGE können von der Vereinbarung zurücktreten, sofern ein Termin für die Leistung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Auftrages bestimmt werden kann.

6. Wirksamkeit der Vereinbarung
Sollte eine Regelung dieser Vereinbarung unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Vereinbarung im übrigen.

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