Gartenpflege: Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter

Gartenpflege: Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter

Mietrecht-Serie - Teil 5 von 5
Gartenpflege: Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter


Hat ein Mieter einen Garten mit gemietet, ist er auch für dessen Pflege und Gestaltung verantwortlich. Doch nicht unbedingt für größere Arbeiten. Eine klare Formulierung im Mietvertrag definiert Rechte und Pflichten für beide Parteien.



Gehört zu einer vermieteten Wohnung im Zwei- oder Mehrfamilienhaus auch ein Garten, können Vermieter dessen Nutzung - und Pflege - auf den Mieter übertragen. Nur wenn im Mietvertrag ausdrücklich das Recht zur Mitbenutzung festgehalten wurde, dürfen Mieter auch die Vorteile der Gartennutzung genießen. Anders sieht es hingegen bei Mietern von Einzel-, Doppel- oder Reihenhäusern aus. Sie mieten den Garten in der Regel automatisch mit. Der Mietvertrag schreibt vor, welche Rechte und Pflichten mit der Nutzung des Gartens verknüpft sind.


Diese Gartenarbeiten muss der Mieter erledigen

Einigen sich Mieter und Vermieter im Mietvertrag beispielsweise darauf, dass sich der Mieter um die Pflege des Gartens kümmern muss, ist der Außenbereich automatisch Teil der Mietsache. Der Mieter verpflichtet sich damit, den Garten in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten (§535 BGB). Das bedeutet in der Regel, er darf den anvertrauten Garten nicht verkommen oder verwildern lassen. Allerdings ist der Mieter nur verpflichtet, Gartenarbeiten zu erledigen, die weder Fachkenntnisse erfordern noch viel Geld kosten. Dazu zählen beispielsweise das Mähen des Rasens, Unkraut jäten, Laub entfernen oder das Umgraben und Pflegen von Beeten.


Mieter sorgt für Gartengeräte

Die hierzu notwendigen Gartengeräte und -werkzeuge wie Rasenmäher, Sparten oder Rechen muss sich der Mieter selbst zulegen. Wie intensiv er dann die Gartenpflege betreiben muss, legt das Gesetz nicht fest. Der Eigentümer darf ihm hier auch keine konkreten Vorgaben machen.


Gestaltung darf Mieter in die Hand nehmen

Hat der Mieter den Außenbereich mitgemietet, darf er diesen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben auch nutzen. Sowohl das Aufstellen von Spielgeräten wie Schaukel und Rutsche als auch die Bepflanzung des Garten nach eigenen Vorstellungen sind größtenteils erlaubt. Einschneidende Umgestaltungen wie das Fällen von Bäumen, das Aufstellen eines Gartenhauses oder das Anlegen eines Teiches müssen hingegen mit dem Vermieter vereinbart werden.


Größere Arbeiten muss der Vermieter übernehmen

Wenn nichts anderes im Mietvertrag vereinbart wurde, ist der Vermieter grundsätzlich für die gesamte Pflege des Gartens verantwortlich. Enthält der Vertrag hingegen eine allgemeine Formulierung wie "der Mieter übernimmt die Gartenpflege", fallen aufwendige Arbeiten wie das Fällen bzw. Beschneiden eines hochgewachsenen Baumes oder das Vertikutieren und Neuanlegen des Rasens in die Verantwortung des Vermieters. Doch in manchen Verträgen werden auch solche Gartenarbeiten ausdrücklich auf den Mieter übertragen. Im anderen Fall ist der Eigentümer berechtigt, anfallende Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf seine Mieter umzulegen.


Mieter darf eigene Pflanzen mitnehmen

Hobbygärtner stecken oft viel Arbeit, Geld und Zeit in die Gartenpflege. Viele von ihnen möchten deshalb die mühsam gehegten Pflanzen bei einem Umzug mitnehmen. Dieses Recht steht dem Mieter auch zu. Die eigenhändig gesetzten Blumen, Sträucher oder Bäume bleiben Eigentum des Mieters - auch nach dessen Auszug. Ausnahmen bilden nur tief verwurzelte Sträucher und Bäume, die sich nur mit erheblichem Aufwand entfernen lassen und dabei den umliegenden Gartenbereich beschädigen würden.

Diese Pflanzen gehen nach dem Ende des Mietverhältnisses in den Besitz des Vermieters über. Entfernt der Mieter Teile der Bepflanzung, muss er den Garten so weit wie möglich wieder in den Zustand zurückversetzen, in dem er ihn beim Einzug übernommen hat. Aufgestellte Spielgeräte, angelegte Teiche oder Baumhäuser müssen dann ebenfalls ab- bzw. zurückgebaut werden.

Quelle: Verband Wohneigentum e.V. Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.

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