Satzung des LV

Satzung
Verband Wohneigentum
Siedlerbund Mecklenburg-Vorpommern e. V.

Eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rostock unter VR 1919 in der Fassung des Beschlusses der Landesverbandsversammlung vom 19. März 2022


§ 1 Name, Sitz und Geltungsbereich

  • 1. Der Verein führt den Namen Verband Wohneigentum Siedlerbund Mecklenburg - Vorpommern e. V.
    und hat seinen Sitz in Schwerin und ist beim Amtsgericht Rostock unter VR 1919 ins Vereinsregister eingetragen.

  • 2. Sein Geltungsbereich erstreckt sich räumlich auf das Gebiet des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern.

  • 3. Er baut sich auf demokratischer Grundlage auf und ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 2 Gesamtverband

  • 1. Der Verband Wohneigentum, Siedlerbund Mecklenburg-Vorpommern e.V. ist Mitglied im Verband Wohneigentum e.V., mit dem Sitz in Bonn.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  • 1. Der Verband Wohneigentum, Siedlerbund Mecklenburg - Vorpommern e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,, Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

  • 2. Der Verband Wohneigentum, Siedlerbund Mecklenburg - Vorpommern e.V. ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 3. Mittel des Verband Wohneigentum, Siedlerbund Mecklenburg - Vorpommern e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verband Wohneigentum, Siedlerbund Mecklenburg- Vorpommern e.V.

  • 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verband Wohneigentum, Siedlerbund Mecklenburg - Vorpommern e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes eine pauschale Entschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden.

§ 4 Zweck und Verwirklichung

  • 1. Der Verband Wohneigentum, Siedlerbund Mecklenburg-Vorpommern e.V. dient dem Gemeinwohl, indem er sich in jeder zweckdienlichen Weise für die Förderung und Erhaltung des Familienheims (Kleinsiedlung und Eigenheim) sowie der landwirtschaftliche Nebenerwerbssiedlung einsetzt. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf diesem Gebiet selbstlos zu fördern. Das Ziel aller Betätigungen ist die Förderung der Familie durch Unterstützung bei der Schaffung eines familiengerechten und gesunden Lebensraums für jedermann.

  • 2. Der Verband Wohneigentum, Siedlerbund Mecklenburg - Vorpommern e.V. fördert diesen Zweck in erster Linie als Dachverband der in ihm zusammen- geschlossenen Kreisverbände. Als Verbandsaufgabe obliegt es ihm insbesondere,

  • a) siedlungs- und wohnungspolitische Grundsätze aufzustellen, welche die Schaffung einer menschengerechten Umwelt, die Stärkung familiärer und nachbarschaftlicher Verbundenheit und die Erhaltung der Gesundheit anstreben;

  • b) für den sozialen, auf Eigentumsbildung für jedermann gerichteten Siedlungsgedanken zu werben;

  • c) seine siedlungspolitische Zielsetzung gegenüber Behörden, Verwaltung und Organisationen zu vertreten und diese in Verbindung mit Presse, Rundfunk und Fernsehen zu verbreiten;

  • d) seine Mitgliedsorganisationen und deren Mitglieder in ihrer mitverantwortlichen Tätigkeit im sozialen, gemeindlichen und kulturellen Bereich zu unterstützen;

  • e) die Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge zu betreiben.

  • 3. Verbandsaufgabe des Verband Wohneigentum, Siedlerbund Mecklenburg - Vorpommern e.V. ist es ferner,

  • a) auf den Gebieten der Siedlungsarbeit sowie seiner sonstigen Aufgaben Wettbewerbe und Forschungsaufträge durchzuführen;

  • b) auf diesen Gebieten durch periodische und sonstige Publikationen seine Mitglieder zu informieren und sie fachlich zu beraten;

  • c) die auf das Wohneigentum und den Garten bezogene Verbraucherberatung von Erwerbern und Eigentümern selbstgenutzter Familienheime mit der Zielsetzung eines wirksamen Verbraucherschutzes wahrzunehmen;

  • d) die Gartenfachberatung bei seinen Mitgliedern zu betreiben und dabei auf die Anlage und Pflege von Gärten im Sinne einer ökologischen Landschaftspflege unter Beachtung des Natur- und Umweltschutzes hinzuwirken;

  • e) den Gedanken der Selbsthilfe in jeder Form zu fördern;

  • f) auf die Mitarbeit der Jugend und der Frauen in den Mitgliedsorganisationen und ihren Gliederungen hinzuwirken.

  • 4. Daneben verwirklicht der Verband Wohneigentum, Siedlerbund Mecklenburg - Vorpommern e.V. den Satzungszweck unmittelbar selbst, indem er Schulungen und Beratungen für jedermann auf den vorbezeichneten Gebieten, insbesondere auf dem Gebiet des Gartenbaus und der ökologischen Landschaftspflege, durchführt.

§ 5 Mitgliedschaft

  • 1. Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum Interessierte erlangen sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben des Verband Wohneigentum, Siedlerbund Mecklenburg-Vorpommern e.V. durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.

  • 2. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme gilt mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises als vollzogen. Mitglieder des / der Antragsteller/s/in, soweit sie 18 Jahre alt sind und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen. Diese zahlen neben dem /der Antragsteller/in keinen Mitgliedsbeitrag, sie sind passiv, aber nicht aktiv wahlberechtigt und haben keinen eigenen Anspruch aus der Grundstückshaftpflichtversicherung. Familienmitglieder gleichgestellt sind, auch die Mitglieder einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft.

  • 3. Verstirbt der/die Antragsteller/in, wird die Mitgliedschaft vom überlebenden Ehegatten fortgeführt. Eine Umschreibung auf ein anderes Familienmitglied gilt als Neueintritt; die Aufnahmegebühr wird in diesem Fall nicht erhoben.

  • 4. Die fördernde Mitgliedschaft, die auch kooperativ erworben werden kann, wird auf Antrag von der Mitgliederversammlung derjenigen Gliederung verliehen, bei welcher der Antrag gestellt worden ist. Über die Höhe des Förderungsbeitrages entscheidet der Vorstand der aufnehmenden Gliederung. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

  • 5. Durch den Erwerb der Mitgliedschaft unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  • 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausscheiden aus der Hausgemeinschaft oder Ausschluss.

  • 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den geschäftsführenden Vorstand. Er kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Die Kündigung muss mindestens 3 Monate vor Jahresende eingegangenen sein.

  • 3. Der Ausschluss eines Mitliedes aus dem Landesverband kann erfolgen:

  • a) wenn das Mitglied schuldhaft diejenigen Pflichten verletzt, die ihm aufgrund der Satzung obliegen;

  • b) wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Verbandes Wohneigentum, Siedlerbund Mecklenburg - Vorpommern e.V. schädigt.

  • 4. Ein Mitglied, das länger als 3 Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand und trotz schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, kann durch Beschluss des geschäftsführenden Landesvorstandes im Einvernehmen mit der zuständigen Gliederung zum Jahresende ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist dem Mitglied mit schriftlicher Begründung mitzuteilen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • 1. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Willensbildung im Verband Wohneigentum, Siedlerbund Mecklenburg - Vorpommern e.V. im Rahmen dieser Satzung teilzunehmen und alle Einrichtungen des Landesverbandes und dessen Gliederungen zu nutzen.
    Das vornehmste Recht jedes Mitgliedes ist die Ausübung des Stimmrechts.

  • 2. Jedes Mitglied hat die Pflicht,

  • a) die Satzung und die in dessen Rahmen gefassten Beschlüsse zu befolgen;

  • b) die Bestrebungen des Verbandes Wohneigentum, Siedlerbund Mecklenburg- Vorpommern e.V. zu fördern;

  • c) die Mitgliedsbeiträge zu leisten.

§ 8 Höhe der Beiträge

  • Die Höhe der Aufnahmegebühren und der Beiträge werden von der Landesverbandsversammlung festgelegt.
    Über die Höhe der Anteile, die den Siedlergemeinschaften und Kreisverbänden
    zustehen, entscheidet die Landesverbandsversammlung.

§ 9 Gliederungen

  • 1. Der Verband Wohneigentum, Siedlerbund Mecklenburg- Vorpommern e.V. gliedert sich in Kreisverbände, deren Bereiche sich grundsätzlich mit den politischen Land- bzw. Stadtkreisen decken. Über Ausnahmen entscheidet der Gesamtvorstand des Landesverbandes. Die Kreisverbände gliedern sich in Siedlergemeinschaften. Sofern in einer Gemeinde mehr als eine Siedlergemeinschaft besteht, können diese durch eine Arbeitsgemeinschaft in allen Fragen gemäß § 7 Abs.2 der Satzung der Siedlergemeinschaften vertreten werden.
    Die Gründung einer Siedlergemeinschaft bzw. die Konstituierung einer Arbeitsgemeinschaft wird als vollzogen angesehen, wenn sie vom Kreisverband, die Gründung eines Kreisverbandes, wenn sie vom Landesverband bestätig worden ist.

  • 2. Die gewählten Vertreter/innen der Gliederungen dürfen entsprechend ihren satzungsmäßigen Aufgaben im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel Rechtsgeschäfte tätigen und für die Gliederung ein Bankkonto unterhalten. Die Übernahme nicht satzungsgemäßer Aufgaben durch eine Gliederung bedarf der Genehmigung des Gesamtvorstandes des Verband Wohneigentum, Siedlerbund Mecklenburg - Vorpommern e.V.

§ 10 Organe

  • 1. Die Organe des Verband Wohneigentum, Siedlerbund Mecklenburg-Vorpommern e.V. sind:

  • a) die Landesverbandsversammlung

  • b) der Gesamtvorstand des Landesverbandes

  • c) der geschäftsführende Landesvorstand

  • d) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

§ 11 Landesverbandsversammlung

  • Die Landesverbandsversammlung ist das höchste Organ.

  • 1. Sie besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand des Landesverbandes und den Delegierten der Kreisverbände. Stimmberechtigte Mitglieder sind allein die Kreisvorsitzenden bzw. deren Stellvertreter/in und die für das jeweilige Geschäftsjahr gewählten Delegierten.

  • 2. Die Landesverbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • a) die Aufstellung von Grundsätzen und Richtlinien für die Mitarbeit an Siedlungspolitik, Organisation und Verwaltung;

  • b) die Wahl des/der Landesvorsitzenden, der stellvertretenden Landesvorsitzenden, der Kassenprüfer/innen und deren Stellvertreter/innen;

  • c) die Wahl des/der ständigen Vertreter/s/in des/der Landesvorsitzenden aus dem Kreis der stellvertretenden Landesvorsitzenden;

  • d) die Wahl des/der Protokollführer/s/in für die Organe des Landesverbandes;

  • e) Genehmigung des Haushaltsplanes;

  • f) Annahme der Satzungen und Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

  • g) Entgegennahme des Jahresberichtes;

  • h) Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes;

  • i) Bildung von Ausschüssen, Wahl ihrer Mitglieder und Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Ausschüsse;

  • j) Wahl der Delegierten für den Gesamtverband, soweit die Landesverbandsversammlung nicht andere Organe damit beauftragt.

  • 3. Die Kreisverbände entsenden für je 150 Mitglieder eine/n Delegierte/n. Sie stellen eine/n weitere/n Delegierte/n, wenn der Mitgliederbestand in weitere 150 Mitglieder hineinreicht, ohne dass diese Zahl voll ist. Erste/r Delegierte/r eines Kreisverbandes ist stets der/die Kreisvorsitzende bzw. dessen/deren Vertreter/in. Die Zahl der Delegierten jedes Kreisverbandes richtet sich nach dem jeweiligen Bestand an Mitgliedern am 31.12. des zurückliegenden Jahres. Gezählt werden Mitglieder, die zu diesem Zeitpunkt ihre Mitgliedschaft nicht gekündigt haben oder denen nicht gekündigt ist.

  • 4. Die ordentliche Landesverbandsversammlung soll alle 2 Jahre in den Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl bis Ende Mai durchgeführt werden. Die Einberufung erfolgt mittels schriftlicher Einladung durch den geschäftsführenden Landesvorstand, und zwar mit einer Einberufungsfrist von mindestens 21 Tagen.

  • 5. Neben den ordentlichen Landesverbandsversammlungen werden nach Bedarf außerordentliche Landesverbandsversammlungen abgehalten. Sie müssen stattfinden, wenn es von mindestens einem Drittel der Kreisverbände verlangt wird, und zwar unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von mindestens 10 Tagen.

  • 6. Den Einladungen ist die Tagesordnung beizufügen, die den Einladungsgrund enthalten muss. Die erforderlichen Vorlagen sind den Delegierten möglichst bereits mit der Einladung zuzustellen.

  • 7. Anträge von Kreisverbänden und Siedlergemeinschaften zur Beschlussfassung durch die Landesverbandsversammlung müssen von der Kreisverbandsversammlung der Antragsteller gebilligt und spätestens 4 Wochen vor der Landesverbandsversammlung dem Landesverband zugegangen sein. Die fristgerecht zugegangenen Anträge sind den Delegierten bis spätestens 3 Wochen vor der Landesverbandsversammlung zuzuleiten. Nicht fristgemäß zugegangene Anträge können auf der Landesverbandsversammlung nur behandelt werden, wenn zuvor mehr als die Hälfte der stimmberechtigten und anwesenden Delegierten der Dringlichkeit zustimmt. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

§ 12 Der Gesamtvorstand des Landesverbandes

  • Der Gesamtvorstand des Landesverbandes besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den gewählten Kreisvorsitzenden bzw. bei Verhinderung deren gewählten Vertreter/innen. Er hat folgende Aufgaben:

  • a) Förderung des Zusammenhalts der Kreisverbände;

  • b) Beschlussfassung gemäß § 11 Abs. 2a und e dieser Satzung,

  • c) die Beschlüsse bedürfen jedoch der Genehmigung der nächsten Landesverbandsversammlung;

  • d) Verleihung von Verdienstauszeichnungen des Landesverbandes an Nichtmitglieder;

  • e) Verleihung von Verdienstnadeln an Mitglieder des geschäftsführenden Landesvorstandes.

§ 13 Der geschäftsführende Vorstand des Landesverbandes

  • Er besteht aus:

  • a) dem/der Landesvorsitzenden;

  • b) bis zu 4 stellvertretenden Landesvorsitzenden.

  • Jährlich ist eine/r der stellvertretenden Landesvorsitzenden mit der Aufgabe des/der Landesschatzmeisters/in zu betrauen.

  • Der geschäftsführende Landesvorstand ist ausführendes Organ der Beschlüsse der Landesverbandsversammlung und des Gesamtvorstandes. Er führt die laufenden Geschäfte.
    Er soll eine/n Geschäftsführer/in und erforderliche weitere Kräfte für die Geschäftsstelle auf Dienstvertrag anstellen. Die Einstellung des/der Geschäftsführers/in bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

  • Der/die Geschäftsführer/in soll an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes des Gesamtvorstandes und der Landesverbandsversammlung, jedoch nur mit beratender Stimme, teilnehmen. Er/sie ist gleichzeitig Protokollführer/in dieser Sitzungen.

  • Der geschäftsführende Landesvorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete Landesfachreferenten berufen und abberufen. Ihre Aufgaben regelt der geschäftsführende Landesvorstand in einer Geschäftsordnung. Die Landesreferenten können zu den Sitzungen des Gesamtvorstandes und geschäftsführenden Vorstandes des Landesverbandes eingeladen werden und nehmen mit beratender Stimme teil.

§ 14 Vorstand im Sinne des § 26 BGB

  • Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Landesvorsitzenden und
    dessen/deren ständige/n Vertreter/in.

§ 15 Ausschüsse

  • Ausschüsse bestehen aus einem Mitglied des geschäftsführenden Landesvorstandes als Vorsitzende/n sowie vier weiteren von der Landesverbandsversammlung zu wählenden Mitgliedern.

§ 16 Kassenführung

  • Bei allen Gliederungen müssen ordnungsgemäße Kassenbücher geführt werden. Nähere Bestimmungen tritt die Beitrags- und Kassenordnung.

§ 17 Einberufung der Vorstände

  • Gesamtvorstandssitzungen müssen mindestens zweimal jährlich abgehalten werden Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes werden je nach Bedarf einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt 7 Tage. Eine Vorstandssitzung muss einberufen werden, wenn diese von einem Drittel der Mitglieder des Vorstandes beantragt wird.

§ 18 Wahlen

  • Alle Mitglieder der Organe des Landesverbandes werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt.

  • Vorstandsmitglieder müssen zurücktreten, wenn ihnen mit zwei Drittel Mehrheit des Wahlorgans das Misstrauen ausgesprochen wird.

  • Wahlvorschläge sind bis zum Aufruf des Wahlganges zulässig. Alle Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Eine Wahl durch Zuruf ist zulässig, wenn auf ausdrückliches Befragen kein/e Stimmberechtigte/r widerspricht. Bei Listenwahlen sind jeweils mindestens die Hälfte, höchstens die Zahl der zu Wählenden anzukreuzen. Andere Wahlzettel sind ungültig.
    Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

  • Die Organe sind beschlussfähig, sofern die Versammlung ordnungsgemäß und termingemäß geladen worden ist.

§ 19 Form der Beschlüsse

  • Die Beschlüsse sind durch den/die Vorsitzende/n oder seine/n Stellvertreter/in und den/der Protokollführer/in oder seinen/ihre Stellvertreter/in zu unterzeichnen.

§ 20 Satzungsänderungen

  • Eine Änderung dieser Satzung bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder der Landesverbandsversammlung.

§ 21 Geschäftsjahr

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 22 Auflösung des Landesverbandes - Liquidation

  • Durch Beschluss der Landesverbandsversammlung kann der Verband Wohneigentum, Siedlerbund Mecklenburg - Vorpommern e.V. aufgelöst werden, sofern eine Mehrheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Landesverbandsversammlung das beschließt. Der Beschluss kann nicht im Dringlichkeitsverfahren gefasst werden.
    Im Falle der Auflösung oder Aufhebung erfolgt Liquidation nach den Bestimmungen der Paragraphen 48 ff BGB.

§ 23 Vermögensanfall

  • Bei Auflösung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Verband Wohneigentum e.V., Bonn, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 24 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • Erfüllungsort und Gerichtsstand im Mitgliedschaftsverhältnis ist Schwerin

§ 25 Übergangsregelung

  • Soweit noch keine Kreisverbände gebildet sind, wird die Landesverbandsversammlung aus den Delegierten der Siedlergemeinschaften entsprechend § 6 der Satzung der Kreisverbände gebildet. Die Bildung der Kreisverbände muss ein Jahr nach Beendigung der Neuordnung der politischen Kreise im Land Mecklenburg-Vorpommern abgeschlossen sein. Bis zur Bildung von Kreisverbänden besteht der Gesamtvorstand nach § 12 aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Gemeinschaftsleitern. Dann tritt diese Vorschrift außer Kraft.


Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Rostock unter VR 1919 in der Fassung des Beschlusses der Landesverbandsversammlung vom 25. Mai1991. In dieser Fassung sind die Änderungen laut Beschluss der Landesverbandsversammlung vom 19. März 2022 eingearbeitet.

Hinweis zum Datenschutz

Wir verwenden nur technisch notwendige Session-Cookies. Diese werden automatisch gelöscht, sobald Sie die Sitzung auf unseren Webseiten beenden und den Browser schließen.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.