Unterschied: Aufnahmen bei privaten und öffentlichen Veranstaltungen

Private Veranstaltungen

  • Wenn Sie Bilder einer privaten Veranstaltung in irgendeiner Form veröffentlichen möchten, müssen Sie immer die Erlaubnis der abgebildeten Personen einholen (am besten schriftlich, zumindest aber vor Zeugen).

  • Bei Filmaufnahmen sollten Sie am Anfang der Veranstaltung darauf hinweisen, dass mitgeschnitten wird und diese Aufnahmen eventuell veröffentlicht werden. Wenn jemand nicht auf den Aufnahmen zu sehen sein möchte, hat er nun Gelegenheit, aus dem Bild zu gehen oder Sie darauf hinzuweisen, dass er nicht aufgenommen werden möchte. Diesem Wunsch müssen Sie nachkommen.

Öffentliche Veranstaltungen

Wann ist eine Veranstaltung laut Urheberrechtsgesetz öffentlich (§ 15 Abs. III UrhG):

"Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist."

  • Bei einer öffentlichen Veranstaltung muss ein Besucher damit rechnen, fotografiert zu werden. Hier müssen Sie nur um Erlaubnis bitten, wenn Sie ganz konkret Einzelpersonen fotografieren möchten. Fotografieren Sie praktisch in die Menge hinein, muss keine Erlaubnis eingeholt werden.

  • Aber: Fotografieren Sie in die Menge hinein und eine Person äußert den Wunsch, nicht fotografiert zu werden, müssen Sie ihr Gelegenheit geben, aus dem Bild zu gehen.

  • Achtung: In der Praxis kann die Abgrenzung zwischen öffentlicher und privater Veranstaltung schwierig sein. Daher sollte man hier mit Veröffentlichungen vorsichtig sein.

Ausnahmen (§ 23):

Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte
Bis 2004 galt die Unterscheidung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte:

  • Absolute Personen der Zeitgeschichte: Stehen aufgrund ihres gesamten Wirkens dauerhaft in der Öffentlichkeit. Dazu zählen beispielsweise Angehörige von Königshäusern etc.

  • Relative Personen der Zeitgeschichte: Fotos dieser Personen sollten nur eine bestimmte Tätigkeit/Position (für die sie bekannt sind) abbilden. Zu dieser Gruppe zählen Politiker, Schauspieler, Sportler etc.

2004 hob der Bundesgerichtshof nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte diese Unterscheidung auf. Seitdem wird individuell abgewogen, ob es sich bei einem Foto um ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt - zwischen der Meinungsfreiheit und dem Persönlichkeitsrecht der gezeigten Person.

Aber: Diese Abwägung ist juristisch schwierig. Vorsicht ist angebracht.

  • Grundsätzlich müssen Personen des öffentlichen Interesses damit leben, fotografiert zu werden und diese Bilder veröffentlicht zu sehen. Aber: Ihre Intimsphäre bzw. Privatsphäre darf dabei nicht verletzt werden.

  • Prägnantes Beispiel: Ein Politiker darf während einer öffentlichen Veranstaltung, einem offiziellen Besuch fotografiert und das Bild veröffentlicht werden. Befindet sich der Politiker aber zum Beispiel im Urlaub, so dürfen Dritte nicht einfach Fotos hiervon machen und diese veröffentlichen. Eine Ausnahme ist, wenn besagter Politiker seinen genauen Urlaubsort zuvor öffentlich bekanntgegeben hat. Dann muss er wiederum mit Fotos rechnen.

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