Die Satzung

SATZUNG

der

Siedlergemeinschaft Bensheim e. V.

§ 1

Name und Sitz des Vereins


1. Der Verein führt den Namen „Siedlergemeinschaft Bensheim e. V“. Dachverband des Vereins ist der Deut-
sche Siedlerbund, Landesverband Hessen e. V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bensheim und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bensheim eingetra-
gen.

§ 2

Zweck und Ziel des Vereins

1. Der Verein will die in Bensheim einschließlich der Vororte ansässigen Siedler zur Wahrung ihrer gemeinsa-
men Interessen zusammenschließen. Er unterstützt durch seine Arbeit die auf die Förderung des
Kleinsiedlungsgedankens gerichteten Bestrebungen anderer Organisationen und des Staates.

2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

3. Zur Erreichung seiner Ziele setzt sich der Verein folgende Aufgaben:

a) Hebung der Siedlerwirtschaft durch Beratung und Belehrung in Fragen des Obst- und Gartenbaus und der
Kleintierhaltung.

b) Förderung aller Maßnahmen, die auf eine Steigerung des Ertrages der Siedlerwirtschaft gerichtet sind.

c) Unterstützung der Neusiedlungsabsichten und Neueinrichtungen von Siedlerstelen und Familienheimen.

d) Den gemeinsamen Bezug von Bedarfsgütern für den Aus- und Aufbau und die Unterhaltung der Siedler
wirtschaften. Anhaltung zur Pflege von Siedlerstellen.

e) Beratung und Unterstützung der Mitglieder in Fragen des Haus- und Grundbesitzes und Wahrung ihrer
Belange gegenüber gemeinsamen Vertragspartnern und Behörden.

4, Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Sein Ziel ist nicht auf einen wirtschaftlichen Ge
schäftsbetrieb mit Gewinnstreben gerichtet. Weder Vorstand noch Mitglieder noch sonstige Personen dürfen
durch sonstige Vorteile begünstigt werden.

§ 3
Erwerb und Beginn der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können erwerben:

a) Als ordentliche Mitglieder, die Inhaber von Siedlerstellen, die nach den jeweiligen gesetzlichen Bestim -
mungen und den dazugehörigen Ausführungsvorschriften als Siedlungen oder Nebenerwerbssiedlungen
bezeichnet werden, und zwar auch dann, wenn sie die Siedlerstelle als erbbauberechtigte oder wirt-
schaftliche Eigentümer inne haben.

Die Inhaber von Familienheimen und Eigenheimsiedlungen mit Nutzland und Garten.
Diejenigen volljährigen Jungsiedler (Kinder von Mitgliedern und deren Ehegatten), die eine Anwartschaft
auf Übernahme der Siedlerstelle haben.
Sonstige Bewerber um eine Siedlerstelle, wenn mit dem Aufbau begonnen ist.
b) Als außerordentliche Mitglieder, Freunde des Siedlungs- und Eigenheimgedankens, die das Siedlungs-
wesen zu fördern bestrebt sind.

c) Als fördernde Mitglieder, Freunde des Siedlungs- und Eigenheimgedankens, die das Siedlungswesen zu
fördern bestrebt sind.

2. Die unter 1 b und 1 c erwähnten Mitglieder können nicht an der Wahl von Delegierten zu Kreisverbands- und
Landesverbandstagungen teilnehmen und nicht selbst zu Delegierten gewählt werden; sie dürfen aber in den
Vorstand gewählt werden.

2. Die Aufnahme als Mitglied ist schriftlich zu beantragen. Der Bewerber muß im Besitz der bürgerlichen
3. Ehrenrechte sein und hat ein Eintrittsgeld zu entrichten, dessen Höhe durch Vorstandsbeschlul3 festgelegt wird.
Es beträgt mindestens 1 ‚— Euro.


4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand der Siedlergemeinschaft. Die Mitgliedschaft
beginnt vom Monatsersten nach Mitteilung der Aufnahme. Das in den Verein aufgenommene Mitglied erhält
zum Nachweis seiner Mitgliedschaft einen Mitgliedsausweis und die vollständige Satzung, die Eigentum des
Vereins bleiben. Durch die Abgabe einer eigenhändig unterschriebenen Beitrittserklärung erkennt der An
tragsteller die Satzung an.

5. Für besondere Verdienste im Interesse des Vereins der Siedlergemeinschaft können durch Beschluß des
Landesverbandstages Ehrenmitglieder ernannt werden, die von der Zahlung von Beiträgen befreit sind.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluß,
d) Aufgabe oder Entziehung der Siedlerstelle.

2. Tod

Beim Tode eines Mitgliedes werden dessen Erben Mitglieder des Vereins. Jeder der Erben ist jedoch be-
rechtigt, bis zum Jahresende sein Ausscheiden zu erklären. Diese Erklärung muß dem geschäftsführenden
Vorstand gegenüber schriftlich ab gegeben werden.

Erben, die eine Siedlerstelle übernehmen, brauchen kein Eintrittsgeld entrichten. Die Beitragspflicht für
Erben, die auf Grund dieser Bestimmung die Mitgliedschaft erwerben, beginnt mit dem auf das Todesjahr
es bisherigen Mitglieds folgenden Kalenderjahr.

3. Austritt

Ein Mitglied kann zum Schluß eines Kalenderjahres durch schriftliche Ankündigung der Mitgliedschaft aus
dem Verein ausscheiden. Die Austrittserklärung ist mindestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres
(Geschäftsjahres) Unter Beifügung der Mitgliedskarte und der Satzung dem Vorstand der Siedlergemein-
schaft vorzulegen.
Gemeinsame Austrittserklärungen mehrerer Mitglieder oder ganzer Gruppen sind nicht gültig.

4. Ausschluss

Wird eine Siedlerstelle veräußert oder wird sie dem Siedler vom Träger oder Grundstückseigentümer entzo-
gen, so erlischt die Mitgliedschaft mit dem Schluß des Jahres. Bei Veräußerung kann mit Zustimmung des
Vorstandes der Siedlergemeinschaft der Nachfolger die Mitgliedschaft durch Entrichtung des Eintrittsgeldes
fortsetzen.
Ein Mitglied, das mit der Zahlung von mehr als 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist oder das die Siedlerstelle
verläßt oder aufgibt, kann durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Ein Mitglied, das durch sein Verhalten den Verein schädigt oder zu schädigen versucht, das Unfrieden stiftet
oder die Ruhe in der Siedlung beharrlich und schwer beeinträchtigt oder das die Siedlerstelle trotz Ermah-
nung vernachlässigt oder dem die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden, kann durch Beschluß des
Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluß mit Begründung ist dem Ausgeschlossenen in einem
Einschreibe-Brief mitzuteilen.

Gegen die Ausschließung kann der Betroffene binnen einem Monat schriftlich Einspruch erheben. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Ausübung der Rechte und Ämter innerhalb des Vereins. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft kann kein Rechtsanspruch auf Vereinsvermögen der Siedlergemeinschaft geltend gemacht werden.

6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind der Mitgliedsausweis und die Satzung und sämtliche Gegenstände, die das ausgeschiedene Mitglied zum Gebrauch erhalten hat, einschließlich der von ihm geführten Akten und sonstigen Sammlungen an die Siedlergemeinschaft zurückzugeben.

§ 5

Beiträge

1. Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft wird von der Generalversammlung festgelegt und ist in monatlichen Teilbeträgen zu Beginn eines jeden Monats binnen drei Tagen zu entrichten bzw. bei der Kassierung zu zahlen.

2. Der Vorstand kann auf Antrag fällige Beiträge stunden.

3. Von Mitgliedern, die mit der Zahlung fällig gewordener Beitragsraten länger als drei Monate im Rückstand sind, können Mitgliederrechte, namentlich bei Abstimmungen und Wahlen, nicht ausgeübt werden, es sei denn, dass rechtzeitig vorher Stundung gewährt ist.

4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann zur Deckung des Geldbedarfs für Geschäftsbedürfnisse Zuschläge bis zur halben Höhe des Beitrags festgesetzt und erhoben werden.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.

2. Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Siedlergemeinschaft in der Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung aus. Sie bewirken dadurch, dass die Siedlergemeinschaft ihre Aufgaben erfüllen kann.

3. Alle Mitglieder sind durch ihre Mitgliedschaft für ihre Siedlerstelle als Grundstückseigentümer und Hausbesitzer gegen Haftpflichtschäden versichert. Jedes Mitglied muß den Umfang des abgeschlossenen Versicherungsvertrages kennen.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und die satzungsmäßigen Beschlüsse des Vorstandes zu beachten, die Beitrüge regelmäßig zu entrichten und zur Ausbreitung und Fortentwicklung des Gemeinschaftslebens und zur Errichtung der Ziele der Siedlergemeinschaft beizutragen.

5. Von den Mitgliedern wird kollegiales und gutes nachbarschaftliches Verhalten erwartet.

§ 7
Vorstand


1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden (zgl. Vertreter des 1. Vorsitzenden),
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart.

2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

a) dem Stellvertreter des Schriftführers,
b) den zwei Beisitzern, als Sprecher der einzelnen Fachausschüsse,
c) den Kassierern,
d) den zwei Kassenprüfern,
e) dem Gerätewart und
f) den zwei Mitgliedern des Vergnügungsausschusses.

3. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 des BGB.

4. Der gesamte Vorstand wird von der Hauptversammlung jeweils für zwei Geschäftsjahre (Kalenderjahre) gewählt; er bleibt aber im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind und das Amt übernommen haben. Wiederwahl ist zulässig, jedoch bei der Neuwahl der Kassenprüfer darf einer der Kassenprüfer der abgelaufenen Amtsperiode, und zwar der, der das Amt eines Kassenprüfers am längsten versehen hat, nicht wiedergewählt werden.

5. Der Vorstand führt die Geschäfte der Siedlergemeinschaft selbstverantwortlich nach Gesetz, Satzung und Geschäftsanweisung. Die erforderlichen Beschlüsse sind mit Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluß als abgelehnt.

Niederschriften über Beschlüsse sind vom Schriftführer oder dessen Vertreter zu verzeichnen und von ihm und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmte Arten von Geschäften ermächtigen.

6. Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes zu erfüllen.

7.Der Vorstand hat der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) den Jahresabschluss
(Kassenbericht) sowie einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

8 Vorstandsmitglieder, die ihre Obliegenheiten vorsätzlich verletzen, sind der SiedIergemeinschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Sie haben nachzuweisen, dass sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmannes angewandt haben.

9. Sinkt die Zahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, dann ist auf einer alsbald vom 1. Vorsitzenden, ggf. von dessem Vertreter (2. Vorsitzender) eine Mitgliederversammlung zu berufen und für das ausgeschiedene Mitglied ein Ersatzmann zu wählen. Die Ersatzmitglieder bleiben solange im Amt, wie die ausgeschiedenen Mitglieder, an deren Stelle sie traten, bleiben würden.

10.Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich zu erledigen. Für alle den Verein belastenden Rechtsgeschäfte, z. B. Grundstückskäufe, Kreditaufnahmen, Bürgschaften, Bauaufträgen und ähnlichen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

§ 8
Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist die oberste satzungsmäßige Einrichtung der Siedlergemeinschaft. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal jährlich statt. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung vom geschäftsführenden Vorstand einberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder der Siedlergemeinschaft oder auf Beschluss des Vorstandes, für die Zweidrittelmehrheit erforderlich ist, binnen zwei Wochen durch den geschäftsführenden Vorstand einberufen werden.

3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen und zu leiten. In jedem Jahr muss innerhalb
der ersten drei Monate eine Jahreshauptversammlung stattfinden, in der vom Vorstand der Geschäftsbericht,
die Bilanz und die Erfolgsrechnung für das abgelaufene Jahr zur Genehmigung vorzulegen sind.

4. Die Mitgliederversammlung sowie die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesen-
den Mitglieder beschlul3fähig.

5. Die Jahreshauptversammlung ist für die Erledigung der Anträge und Beschwerden und für folgende Aufgaben
zuständig:
a) Entlastung des gesamten Vorstandes,
b) Wahl des Vorstandes.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt über die wichtigen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über verpflichtende Rechtsgeschäfte (siehe § 7 Ziff. 10), sie wählt den Vorstand und setzt notfalls besondere Fachausschüsse für Einzelaufgaben ein, die jedoch nach außen nicht zum Handeln befugt sind.

7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts ist nicht übertragbar.

8. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluß als abgelehnt. Bei Wahlen gilt die Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer aufzuzeichnen und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

10. Ein Beschluß über die Verschmelzung oder Auflösung der Siedlergemeinschaft kann nur gefaßt werden, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder in der Mitgliederversammlung anwesend sind. Trifft dies nicht zu, so ist nach mindestens zwei und höchstens vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder die Verschmelzung oder die Auflösung gültig beschließen kann.

§ 9

Rechnungslegung


1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß das Rechnungswesen und die Vereinsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Siedlergemeinschaft gewährleisten. Die Richtlinien des Verbandes und die Bestimmungen des Rechts über die Gemeinnützigkeit der Siedlergemeinschaft sind maßgebend.

3. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Bilanzierungsgrundsätze sowie die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung anzuwenden.
4. Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Geschäftsbericht aufzustellen, in dem der Vermögensstand und die Verhältnisse der Siedlergemeinschaft dargelegt und der Jahresabschluss erläutert wird.

5. Der durch die Kassenprüfer geprüfte Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung) und der Geschäftsbericht des Vorstandes sind zusammen der Mitgliederversammlung vorzulegen.

6. Es darf niemand durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10

Haftung


1. Die Siedlergemeinschaft haftet nur mit ihrem Vereinsvormögen


§ 11

Satzungsänderungen



1. Eine Änderung der Satzung kann nur nach vorheriger Ankündigung in der Tagesordnung und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Sofern die Änderung der Satzung von einem oder mehreren Mitgliedern beantragt wird, muß ein entsprechender Antrag mindestens 6 Wochen vor der betreffenden Mitgliederversammlung schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht werden.

§ 12

Bekanntmachungen


1. Die Bekanntmachungen werden unter dem Namen der „Siedlergemeinschaft Bensheim e. V.“ veröffentlicht; sie sind vom geschäftsführenden Vorstand zu beschließen.

4. Bekanntmachungen werden durch Anschlag oder im Bergsträßer Anzeiger oder durch besondere Mitteilun-
gen oder mit den Einladungen zur Mitgliederversammlung veröffentlicht.

§ 13

Auflösung des Vereins

1. Der Verein wird aufgelöst

a) durch Beschluß der Mitgliederversammlung (siehe § 8 Ziffer 10),

b) durch Beschluß des Gerichts, wenn die Zahl der Mitglieder weniger als sieben beträgt.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner Zweckbestimmung fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bensheim mit der Auflage, es ausschließlich zur Gestaltung der Siedlung (damit ist die Siedlung gemeint, deren Inhaber diesem Verein angehörten) und deren Einrichtungen zu verwenden, eventuell zur Schaffung einer Einrichtung für die Jugend der Siedlergemeinschaft.

§ 14

Verschiedenes



1. Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, können vom geschäftsführenden Vorstand be-
schlossen werden.

2. Durch die Mitgliedschaft erklärt sich jedes Mitglied bereit, Bestimmungen des Vorstandes zur Förderung des Gemeinschaftslebens und Erhaltung sowie Verschönerung der Siedlerstellen anzuerkennen und ihnen Folge zu leisten.

§ 15

Inkrafttreten der Satzung


Diese Satzung ist auf der Mitgliederversammlung am 13. Mai 1967 beschlossen worden. Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister am 3. Januar 1968 in Kraft.

SATZUNG Sgm Bensheim.doc (76.0 KB, DOC-Datei)

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