Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Dortmund

Quelle: Stadt Dortmund

Präambel
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW
2023) sowie der §§ 51 ff. des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926/SGV NRW 77) hat
der Rat der Stadt Dortmund in seiner Sitzung am 24.04.2008 folgende Satzung über die Entwässerung
der Grundstücke in der Stadt Dortmund beschlossen:

§ 1
Allgemeines
(1) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Stadt umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten,
Versickern, Verregnen und Verrieseln des im Stadtgebiet anfallenden Abwassers. Hierzu
zählen:
1. Die Planung der abwassertechnischen Erschließung von Grundstücken, deren Bebaubarkeit
nach Maßgabe des Baugesetzbuches durch einen Bebauungsplan, einen Vorhaben- und Erschließungsplan
oder eine Klarstellungs-, Entwicklungs- und Ergänzungssatzung begründet worden
ist,
2. das Sammeln und das Fortleiten des auf den Grundstücken des Stadtgebietes anfallenden Abwassers
sowie die Aufstellung und Fortschreibung von Plänen nach § 58 Abs. 1 LWG NRW,
3. das Behandeln und die Einleitung des nach Nummer 2 übernommenen Abwassers sowie die
Aufbereitung des durch die Abwasserbeseitigung anfallenden Klärschlamms für seine ordnungsgemäße
Verwertung oder Beseitigung,
4. die Errichtung und der Betrieb sowie die Erweiterung oder die Anpassung der für die Abwasserbeseitigung
nach den Nummern 2 und 3 notwendigen Anlagen an die Anforderungen des § 18
b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und des § 57 LWG NRW,
5. das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms; hierfür gilt die
gesonderte Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben in der
Stadt Dortmund in der jeweils geltenden Fassung.
6. die Überwachung von Abwasserbehandlungsanlagen im Falle des § 53 Abs. 4 LWG NRW,
7. die Vorlage des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 a und b LWG
NRW.
(2) Die Stadt stellt zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der
Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände
die erforderlichen dezentralen und zentralen Anlagen als öffentliche Einrichtungen zur
Verfügung (öffentliche Abwasseranlagen). Dazu gehören auch die Anlagen der Wasserverbände
und Dritter, vorbehaltlich deren Zustimmung . Die öffentlichen dezentralen und zentralen Abwasseranlagen
bilden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit.
(3) Art, Lage und Umfang der öffentlichen Abwasseranlage sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung,
Erweiterung, Erneuerung, Änderung, Sanierung oder Beseitigung bestimmt die Stadt im
Rahmen der ihr obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht.

§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
1. Abwasser:
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 51 Abs. 1 LWG NRW.
2. Schmutzwasser:
Schmutzwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, industriellen, landwirtschaftlichen oder
sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen
abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln,
Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
3. Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten und befestigten
Flächen abfließende und gesammelte Wasser.
4. Mischsystem:
im Mischsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam gesammelt und fortgeleitet.
5. Trennsystem:
Im Trennsystem werden Schmutz- und Niederschlagswasser getrennt gesammelt und fortgeleitet.
6. Öffentliche Abwasseranlage:
a) Zur öffentlichen Abwasseranlage gehören alle von der Stadt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen
Anlagen, die dem Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser sowie
der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden
Rückstände dienen. Hierzu zählen auch Gewässer, die dem Schmutzwassertransport dienen.
b) Nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören die haustechnischen Abwasseranlagen.
c) Soweit die Abwasserbeseitigung durch ein Druckentwässerungsnetz erfolgt und sich Teile
eines solchen Netzes auf Privatgrundstücken befinden, gehören die Hausanschlussleitungen einschließlich
der Druckstationen nicht zur öffentlichen Abwasseranlage.
7. Abwasserkanal:
Ein Abwasserkanal ist ein offenes oder geschlossenes Gerinne, in dem Abwasser in der Regel
mit freiem Gefälle abgeleitet wird.
8. Anschlussleitungen:
Unter Anschlussleitungen im Sinne dieser Satzung werden Grundstücksanschlussleitungen und
Hausanschlussleitungen verstanden. Anschlussleitungen sind nicht Bestandteil der öffentlichen
Abwasseranlage.
a) Grundstücksanschlussleitungen sind die Leitungen von der öffentlichen Abwasseranlage bis
zur Grenze des jeweils anzuschließenden Grundstücks.
b) Hausanschlussleitungen sind Leitungen von der privaten Grundstücksgrenze bis zu dem Gebäude
auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt. Zu den Hausanschlussleitungen gehören
auch Leitungen unter der Bodenplatte des Gebäudes auf dem Grundstück, in dem Abwasser anfällt
sowie Schächte und Inspektionsöffnungen. Bei Druckentwässerungsnetzen ist die Druckstation
(inklusive Druckpumpe) auf dem privaten Grundstück Bestandteil der Hausanschlussleitung.
9. Haustechnische Abwasseranlagen:
Haustechnische Abwasseranlagen sind neben den Anschlussleitungen einschließlich deren Reinigungsschächten
und -öffnungen, Hebeanlagen, Kleinpumpstationen, Rückstausicherungen,
Abwasservorbehandlungsanlagen, Messschächte und Kontrollvorrichtungen, Kleinkläranlagen,
Sickeranlagen und abflusslose Gruben alle Einrichtungen in einem Gebäude und auf einem
Grundstück, die dazu dienen, Abwasser zu sammeln, zu behandeln, zu prüfen, abzuleiten oder
zwischenzuspeichern.
10. Kontrollschacht:
Kontrollschächte sind einerseits Inspektionsöffnungen, in die je nach Größe Reinigungsgeräte
sowie Inspektions- und Prüfausrüstungen eingebracht werden können, andererseits Einstiegsschächte
mit Zugang für Personal.
11. Druckentwässerungsnetz:
Druckentwässerungsnetze dienen der nicht schwerkraftgebundenen Entwässerung für die
Schmutzwasserableitung. Die Druckentwässerungsnetze setzen sich aus folgenden Systemteilen
zusammen:
a) öffentliche Einrichtungen:
Hierzu gehören die Hauptdruckrohrleitungen nebst Abzweigen und Absperrschiebern und die
Spülstationen mit Mess- und Steuereinrichtungen.
b) private Einrichtungen:
Hierzu gehören die Druckleitungen von den jeweiligen Privatgrundstücken bis zum Absperrschieber
an der öffentlichen Hauptdruckrohrleitung, die Pumpen und Pumpenschächte sowie
deren Mess- und Regeleinrichtungen auf den Privatgrundstücken.
12. Abscheider:
Abscheider sind Fettabscheider, Leicht- und Schwerflüssigkeitsabscheider, Stärkeabscheider und
ähnliche Vorrichtungen, die das Eindringen schädlicher Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage
durch Abscheiden aus dem Abwasser verhindern.
13. Indirekteinleiter/in:
Indirekteinleiter/in ist ein Gewerbe- oder Industriebetrieb oder eine vergleichbare Einrichtung,
dessen/deren nicht häusliches Abwasser über eine öffentliche Abwasseranlage in ein Gewässer
eingeleitet wird.
14. Anschlussnehmer/innen:
Anschlussnehmer/innen sind die Eigentümer/innen eines Grundstückes, das an die öffentliche
Abwasseranlage angeschlossen ist. § 21 Abs. 1 gilt entsprechend.
15. Grundstück:
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist, unabhängig von der Eintragung im Grundbuch, jeder
zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.

§ 3
Anschlussrecht
Jeder Eigentümer/jede Eigentümerin eines im Gebiet der Stadt liegenden Grundstückes ist vorbehaltlich
der Einschränkungen in dieser Satzung berechtigt, von der Stadt zu verlangen, dass
sein/ihr Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlussrecht).

§ 4
Begrenzung des Anschlussrechts
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an eine betriebsfertige und
aufnahmefähige öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können. Dazu muss die öffentliche
Abwasserleitung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks oder auf dem Grundstück
selbst verlaufen. Eine öffentliche Abwasserleitung verläuft auch dann in der Nähe des Grundstücks,
wenn über einen öffentlichen oder privaten Weg ein direkter Zugang zu einer Straße besteht,
in welcher ein öffentlicher Kanal verlegt ist. Die Stadt kann den Anschluss auch in anderen
Fällen zulassen, wenn hierdurch das öffentliche Wohl nicht beeinträchtigt wird. Die Grundstückseigentümer/
innen können nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende
geändert werden.
2) Die Stadt kann den Anschluss versagen, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 1
LWG NRW zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Antrag der Stadt auf den/die
private/n Grundstückseigentümer/in durch die untere Wasserbehörde erfüllt sind. Dieses gilt
nicht, wenn sich der/die Grundstückseigentümer/in bereit erklärt, die mit dem Anschluss verbundenen
Mehraufwendungen zu tragen.
(3) Ein Anschlussrecht besteht nicht, soweit die Stadt von der Abwasserbeseitigungspflicht befreit
ist.

§ 5
Anschlussrecht für Niederschlagswasser
(1) Das Anschlussrecht erstreckt sich grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser.
(2) Dies gilt jedoch nicht für Niederschlagswasser von Grundstücken, bei denen die Pflicht zur
Beseitigung des Niederschlagswassers gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW dem/der Eigentümer/
in des Grundstücks obliegt.
(3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers ausgeschlossen, wenn die Stadt
von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW Gebrauch macht.
(4) Für jede zielgerichtete Einleitung des Niederschlagswassers in ein Gewässer ist eine wasserrechtliche
Erlaubnis bei der unteren Wasserbehörde (Umweltamt der Stadt Dortmund) zu beantragen.

§ 6
Benutzungsrecht
Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der/die Anschlussnehmer/in vorbehaltlich
der Einschränkungen in dieser Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen
für den Bau und Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen das Recht, das auf seinem/
ihrem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).

§ 7
Begrenzung des Benutzungsrechts
(1) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen solche Stoffe und Abwässer nicht eingeleitet werden,
die aufgrund ihrer Inhaltsstoffe
1. die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder
2. das in der öffentlichen Abwasseranlage beschäftigte Personal gefährden oder gesundheitlich
beeinträchtigen oder
3. die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung
gefährden, erschweren oder behindern oder
4. den Betrieb der Abwasserbehandlung erheblich erschweren oder verteuern oder
5. die Klärschlammbehandlung, -beseitigung oder -verwertung beeinträchtigen oder verteuern
oder
6. die Abwasserreinigungsprozesse in der Abwasserbehandlungsanlage so erheblich stören, dass
dadurch die Anforderungen der wasserrechtlichen Einleitungserlaubnis nicht eingehalten werden
können.
(2) In die öffentliche Abwasseranlage dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
1. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der
Kanalisation führen können; dazu zählen auch Küchenabfälle oder andere biologische Abfälle,
die mit Schneidwerken zerkleinert werden;
2. Schlämme aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen;
3. Abwasser und Schlämme aus Anlagen zur örtlichen Abwasserbeseitigung, insbesondere aus
Kleinkläranlagen, abflusslosen Gruben, Sickerschächten, Schlammfängen und gewerblichen
Sammelbehältern, soweit sie nicht in eine von der Stadt oder von den Abwasserverbänden für
diesen Zweck vorgesehenen Einleitungsstelle eingeleitet werden;
4. flüssige Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können sowie Stoffe, die nach Übersättigung im
Abwasser in der Kanalisation ausgeschieden werden und zu Abflussbehinderungen führen können;
5. aggressive oder giftige Stoffe sowie Stoffe, die mit dem Abwasser reagieren und dadurch für
Personen, Kanäle, Gewässer und Kläranlagen schädliche Substanzen oder Wirkungen erzeugen;
6. gasförmige Stoffe und Abwasser, das Gase in schädlichen Konzentrationen freisetzen kann;
7. feuergefährliche und explosionsfähige Stoffe sowie Abwasser, aus dem explosionsfähige Gas-
Luft-Gemische entstehen können;
8. Abwasser, das in der öffentlichen Abwasseranlage nach allgemeinem Empfinden nachhaltig
belästigende Gerüche auftreten lässt;
9. Farbstoffe, die den Vorfluter nach Einleitung des Ablaufs einer mechanisch-biologischen
Kläranlage visuell wahrnehmbar färben können, da eine Zersetzung nicht stattfindet (Herstellerangaben
zur Entsorgung auf der Verpackung beachten);
10. nicht neutralisierte Kondensate aus erd- und flüssigkeitsbetriebenen Brennwertanlagen mit
einer Nennwärmebelastung von mehr als 100 KW sowie nicht neutralisierte Kondensate aus
sonstigen Brennwertanlagen;
11. radioaktives Abwasser;
12. Inhalte von Chemietoiletten, die aggressive oder giftige Stoffe enthalten (Fehlen des Qualitätssiegels
„Blauer Engel“);
13. nicht desinfiziertes Abwasser aus Infektionsabteilungen von Krankenhäusern und medizinischen
Instituten;
14. flüssige Stoffe aus landwirtschaftlicher Tierhaltung wie Gülle und Jauche;
15. Silagewasser;
16. Grund-, Quell-, Drainage- und Kühlwasser;
17. Blut;
18. Öle, Fette, Emulsionen von Mineralölprodukten; § 8 Abs. 1 bleibt unberührt;
19. Medikamente und andere pharmazeutische Produkte;
20. Pflanzenschutzmittel;
21. Biozide, z.B. Pflanzenbehandlungs-, Schädlingsbekämpfungs-, und Desinfektionsmittel.
(3) Abwasser darf – vorbehaltlich strengerer gesetzlicher Anforderungen – nur eingeleitet werden,
wenn die in Anlage 1 aufgeführten Grenzwerte an der Übergabestelle zur öffentlichen Abwasseranlage
bzw., wenn diese nicht zugänglich ist, an einer vergleichbar geeigneten Probenahmestelle
nicht überschritten sind. Eine Verdünnung oder Vermischung des Abwassers mit dem
Ziel, diese Grenzwerte einzuhalten, darf nicht erfolgen.
(4) Die Stadt kann im Einzelfall Schadstofffrachten (Volumenstrom und/oder Konzentration)
festlegen. Sie kann das Benutzungsrecht davon abhängig machen, dass auf dem Grundstück eine
Vorbehandlung oder eine Rückhaltung oder dosierte Einleitung des Abwassers erfolgt.
(5) Niederschlagswasser, das auf befestigten Hauseingangs- und Garagenvorflächen nicht gewerblich
oder industriell genutzter Grundstücke bis zu einer Größe von 20 m² anfällt, darf oberirdisch
auf die öffentliche Straße abgeleitet werden, wenn eine Beeinträchtigung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(6) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage ist ausgeschlossen, soweit die Stadt von der
Abwasserbeseitigungspflicht für das entsprechende Grundstück befreit ist.
(7) Die Stadt kann auf Antrag befristete, jederzeit widerrufliche Befreiungen von den Anforderungen
der Absätze 2 bis 6 erteilen, wenn sich anderenfalls eine nicht beabsichtigte Härte für den
Verpflichteten/die Verpflichtete ergäbe und Gründe des öffentlichen Wohls der Befreiung nicht
entgegenstehen. Die in der Anlage 2 angegebenen Werte dürfen nicht überschritten werden.
Der/die Indirekteinleiter/in hat die für die beantragte Befreiung relevanten und von der Stadt
verlangten Nachweise vorzulegen.
(8) Die Stadt kann die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um
1. das Einleiten oder Einbringen von Abwasser oder Stoffen zu verhindern, das unter Verletzung
der Absätze 1 und 2 erfolgt;
2. das Einleiten von Abwasser zu verhindern, das die Grenzwerte nach Anlage 1 nicht einhält.
(9) Eine Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage auf anderen Wegen als über
die Anschlussleitung eines Grundstückes darf nur mit Einwilligung der Stadt erfolgen.

§ 8
Abscheideanlagen
(1) Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie
fetthaltiges Abwasser ist vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage in entsprechende
Abscheider einzuleiten und dort zu behandeln. Für fetthaltiges häusliches Abwasser gilt dies
jedoch nur auf Anordnung der Stadt im Einzelfall.
(2) Für die Einleitung von Niederschlagswasser kann von der Stadt eine Vorbehandlung auf dem
Grundstück des/der Anschlussnehmers/in in einer von ihm/ihr zu errichtenden und zu betreibenden
Abscheideanlage angeordnet werden, wenn der Verschmutzungsgrad des Niederschlagswassers
für die Stadt eine Pflicht zur Vorbehandlung auslöst.
(3) Die Abscheider und deren Betrieb müssen den einschlägigen technischen und rechtlichen
Anforderungen entsprechen. Die Stadt kann darüber hinausgehende Anforderungen an den Bau,
den Betrieb und die Unterhaltung der Abscheider stellen, soweit dies im Einzelfall zum Schutz
der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.
(4) Das Abscheidegut ist in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen
und darf der öffentlichen Abwasseranlage nicht zugeführt werden.

§ 9
Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Jeder/jede Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen dieser Satzung verpflichtet,
sein/ihr Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c
LWG NRW an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück
anfällt (Anschlusszwang).
(2) Der/die Anschlussnehmer/in ist vorbehaltlich der Einschränkungen dieser Satzung verpflichtet,
das gesamte auf seinem/ihrem Grundstück anfallende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser)
in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungszwang), um seine/ihre
Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1 c LWG NRW zu erfüllen.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht nicht, wenn die in § 51 Abs. 2 Satz 1 LWG
NRW genannten Voraussetzungen für in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Abwasser
oder für zur Wärmegewinnung benutztes Abwasser vorliegen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung
ist der Stadt nachzuweisen.
(4) Unabhängig vom Vorliegen der in Abs. 3 erwähnten Voraussetzungen ist das häusliche Abwasser
aus landwirtschaftlichen Betrieben an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen und
dieser zuzuführen.
(5) In den im Trennsystem entwässerten Bereichen sind das Schmutz- und das Niederschlagswasser
den jeweils dafür bestimmten Anlagen zuzuführen.
(6) Bei Neu- und Umbauten muss das Grundstück vor der Benutzung der baulichen Anlage an
die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sein. Ein Zustimmungsverfahren nach § 14 Absatz
1 ist durchzuführen.
(7) Entsteht das Anschlussrecht erst nach der Errichtung einer baulichen Anlage, so ist das
Grundstück innerhalb von drei Monaten anzuschließen, nachdem durch öffentliche Bekanntmachung
oder Mitteilung an die/den Anschlussberechtigte/n angezeigt wurde, dass das Grundstück
angeschlossen werden kann.

§ 10
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für Schmutzwasser
(1) Die Stadt kann den Anschlusspflichtigen/die Anschlusspflichtige auf Antrag von dem Anschluss-
und Benutzungszwang für die Einleitung des Schmutzwassers ganz oder teilweise befreien,
wenn ein besonders begründetes Interesse an einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung
des Schmutzwassers besteht und – insbesondere durch Vorlage einer wasserrechtlichen
Erlaubnis – nachgewiesen werden kann, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit
nicht zu besorgen ist. Ein besonders begründetes Interesse im Sinne des Satzes 1 liegt nicht
vor, wenn die private Beseitigung oder Verwertung des Schmutzwassers lediglich dazu dienen
soll, Gebühren zu sparen.
(2) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufes erteilt. Sie kann befristet werden.
(3) Ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht für landwirtschaftliche Betriebe nicht, wenn
das Abwasser in einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Abwasserbehandlungsanlage
behandelt wird und bezüglich des Fäkalschlamms die Abwasserbeseitigungspflicht
gem. § 53 Abs. 4 LWG NRW übertragen worden ist.

§ 11
Nutzung des Niederschlagswassers
Beabsichtigt der/die Grundstückseigentümer/in die Nutzung des auf seinem/ihrem Grundstück
anfallenden Niederschlagswassers als Brauchwasser, so hat er/sie dies der Stadt anzuzeigen. Die
Stadt verzichtet in diesem Fall auf die Überlassung des zu verwendenden Niederschlagswassers
gemäß § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW, wenn die ordnungsgemäße Verwendung des Niederschlagswassers
als Brauchwasser auf dem Grundstück sichergestellt ist.

§ 12
Besondere Bestimmungen für Druckentwässerungsnetze
(1) Führt die Stadt die Entwässerung mittels eines Druckentwässerungsnetzes durch, hat der
Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin auf seine/ihre Kosten eine für die Entwässerung
ausreichend bemessene Druckpumpe sowie die dazugehörige Druckleitung bis zum Übergabepunkt
an der öffentlichen Hauptdruckleitung (Absperrschieber) herzustellen, zu betreiben,
zu unterhalten, instand zu setzen und soweit erforderlich zu ändern und zu erneuern. Die
Entscheidung über Art, Ausführung, Bemessung und Lage der Druckanlage trifft die Stadt. Der
Pumpenschacht muss jederzeit frei zugänglich und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung
des Pumpenschachtes ist unzulässig. Die Druckleitung darf nicht überbaut werden.
(2) Der/die Grundstückseigentümer/in ist verpflichtet, mit einem/einer geeigneten Fachunternehmer/
in einen Wartungsvertrag abzuschließen, der eine Wartung der Druckpumpe entsprechend
den Angaben des Herstellers/der Herstellerin sicherstellt. Im Falle von Betriebsstörungen
oder sonstigen Störfällen ist der Stadt der Wartungsvertrag auf Verlangen vorzulegen.
(3) Die Stadt kann den Nachweis der durchgeführten Wartungsarbeiten verlangen.
(4) Der/Die Anschlussnehmer/in hat zu dulden, dass zum späteren Auffinden des städtischen
Absperrschiebers eine Hinweistafel (entsprechend Anlage 4) an dem betroffenen Gebäude befestigt
oder auf dem betroffenen Grundstück auf geeignete Art und Weise sichtbar aufgestellt wird.

§ 13
Ausführung und Unterhaltung von Haustechnischen Abwasseranlagen
(1) Jedes Grundstück ist unterirdisch mit einer eigenen Anschlussleitung unmittelbar und gesondert
ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage
anzuschließen. In Gebieten mit Mischsystemen (§ 2 Nr. 4) ist für jedes Grundstück
eine Anschlussleitung, in Gebieten mit Trennsystem (§ 2 Nr. 5) je eine Anschlussleitung für
Schmutz- und für Niederschlagswasser unter Beachtung der Einschränkungen in dieser Satzung
herzustellen. In Gebieten mit Druckentwässerungsnetzen (§ 2 Nr. 11) ist für jedes Grundstück
eine Druckleitung bis zum Absperrschieber herzustellen. Auf Antrag können in begründeten
Einzelfällen mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. Die Stadt kann den Nachweis über den
ordnungsgemäßen Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage im Rahmen des Zustimmungsverfahrens
nach § 14 dieser Satzung verlangen.
(2) Wird ein Grundstück nach seinem Anschluss in mehrere selbständige Grundstücke geteilt, so
gilt Absatz 1 für jedes der neu entstehenden Grundstücke.
(3) Der/Die Grundstückseigentümer/in hat das Gebäude gegen Rückstau von Abwasser aus dem
öffentlichen Abwasserkanal zu schützen. Hierzu hat er/sie Ablaufstellen unterhalb der Rückstauebene
(= Straßenoberfläche) durch funktionstüchtige Rückstausicherungen gemäß den allgemein
anerkannten Regeln der Technik einzubauen. Die Rückstausicherung muss jederzeit zugänglich
sein.
(4) Bei der Neuerrichtung einer Anschlussleitung auf einem privaten Grundstück hat der/die
Grundstückseigentümer/in geeignete Kontrollschächte auf seinem/ihrem Grundstück einzubauen.
In Ausnahmefällen entscheidet die Stadt im Einzelfall, ob die Errichtung eines Kontrollschachtes
außerhalb des Gebäudes erforderlich, technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Wird
die Anschlussleitung erneuert oder verändert, so hat der/die Grundstückseigentümer/in nachträglich
einen Kontrollschacht auf seinem/ihrem Grundstück erstmals einzubauen, wenn dieser zuvor
nicht eingebaut worden war. Im Rahmen des hierbei erforderlichen Zustimmungsverfahrens nach
§ 14 erfolgt für den Einbau eine Einzelfallprüfung. Der Kontrollschacht muss jederzeit frei zugänglich
und zu öffnen sein. Eine Überbauung oder Bepflanzung des Kontrollschachtes ist unzulässig.
(5) Die Anzahl, Führung, lichte Weite und technische Ausführung der Anschlussleitungen bis zu
den Kontrollschächten sowie die Lage, Art und Ausführung der Kontrollschächte bestimmt die
Stadt.
(6) Die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, die laufende Unterhaltung sowie die Entfernung
der haustechnischen Abwasseranlagen, insbesondere der Anschlussleitungen und Kontrollschächte
des anzuschließenden bzw. angeschlossenen Grundstücks, führt der/die Grundstückseigentümer/
in auf seine/ihre Kosten durch. Die Anschlussarbeiten im öffentlichen Straßenraum
müssen von einer/einem durch die Stadt Dortmund -Tiefbauamt- zuzulassende(n) Unternehmer/
in ausgeführt werden. Der Einbau des Anschlussstutzens bzw. Abzweiges in die städtische
Abwasseranlage wird von der Stadt Dortmund -Tiefbauamt- überwacht und abgenommen. Die
haustechnischen Abwasseranlagen sind von dem Anschlussberechtigten/der Anschlussberechtigten
in einem Zustand zu halten, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsprechend den
jeweils geltenden Vorschriften gewährleistet.
Nach Durchführung der Anschlussarbeiten hat der/die Anschlussberechtigte auf eigene Kosten
die aufgebrochenen Straßen- und Gehwegflächen unverzüglich endgültig durch eine(n) von der
Stadt Dortmund zuzulassende(n) Unternehmer/in wiederherzustellen. Auch diese Arbeiten werden
von der Stadt Dortmund -Tiefbauamt- überwacht und abgenommen. Beginn und Beendigung
der Arbeiten sind der Stadt Dortmund – Tiefbauamt – anzuzeigen.
(7) Besteht für die Ableitung des Abwassers kein natürliches Gefälle zur öffentlichen Abwasseranlage,
so kann die Stadt von dem/der Grundstückseigentümer/in den Einbau und Betrieb einer
Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes verlangen.
(8) Auf Antrag können zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung
entwässert werden. Die Benutzungs- und Unterhaltungsrechte und -pflichten sind schriftlich
festzulegen und dinglich im Grundbuch zu sichern.
(9) Werden an Straßen, in denen noch keine öffentliche Abwasseranlage vorhanden ist, Neubauten
errichtet oder Nutzungen vorgenommen, die einen Abwasseranfall nach sich ziehen, hat
der/die Grundstückseigentümer/in auf seinem/ihrem Grundstück Anlagen für einen späteren Anschluss
in Abstimmung mit der Stadt auf seine/ihre Kosten vorzubereiten.
(10) Für den Bau, die Benutzung, den Betrieb und die Unterhaltung der haustechnischen Abwasseranlagen
gelten die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden
Fassung und die allgemeinen Bestimmungen der amtlichen Kanalhöhenauskunft der Stadt Dortmund
(Kanaldatenauskunft). Ferner gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik, sowie
die Bestimmungen dieser Satzung.
(11) Ist ein Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage nicht möglich, oder wird der/die Anschlussberechtigte
vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit, richtet sich die Zulassung von
örtlichen Abwasserbeseitigungsanlagen nach den wasser- und bauordnungsrechtlichen Bestimmungen.
Bei nachträglichem Anschluss des Grundstückes an die öffentliche Abwasseranlage (§
9 Abs. 7) hat der/die Anschlussberechtigte auf seine/ihre Kosten innerhalb von drei Monaten
nach dem erfolgten Anschluss alle auf dem Grundstück bestehenden Einrichtungen der Abwasserbeseitigungsanlage
(wie Kleinkläranlagen, Schlammfänge, Versickerungsanlagen und dergl.),
soweit sie nicht Bestandteile der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen und zu
beseitigen bzw. nach der Reinigung ordnungsgemäß zu verfüllen.
(12) Aufgrund ihrer Anstaltsgewalt als Betreiberin der öffentlichen Abwasseranlage kann die
Stadt durch Verwaltungsakt im Einzelfall die notwendigen Maßnahmen treffen, um die dem/der
Benutzer/in obliegenden Pflichten zu regeln.

§ 14
Zustimmungsverfahren
(1) Die Herstellung oder Änderung der haustechnischen Abwasseranlagen (§ 2 Nr. 9) bedarf der
vorherigen Zustimmung der Stadt. Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der
Durchführung der Anschlussarbeiten, zu beantragen.
(2) Die Zustimmung wird erteilt, wenn die geplante Herstellung oder Änderung technisch einwandfrei
ist.
Dazu ist es erforderlich, dass
a) die anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden,
b) die Vorgaben der Kanaldatenauskunft übernommen werden,
c) das für eine Gewährleistung der minimalen und maximalen Fließgeschwindigkeit notwendige
Gefälle vorliegt und
d) im Einzelfall von der Stadt mitgeteilten Vorgaben eingehalten werden.
(3) Die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage darf erst erfolgen, nachdem die Stadt den
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage abgenommen hat. Bei der Abnahme müssen die
Anlagen sichtbar und gut zugänglich sein. Durch die Abnahme übernimmt die Stadt keine Haftung
für die fehlerfreie und vorschriftsmäßige Ausführung der Anlage.
(4) Die Herstellung oder Änderung von haustechnischen Abwasseranlagen ohne vorherige Zustimmung
nach Abs. 1 entbindet den/die Anschlussnehmer/in nicht von der Verpflichtung, nachträglich
einen Antrag auf Zustimmung bei der Stadt zu stellen.
(5) Den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes hat der/die Anschlussnehmer/
in spätestens eine Woche vor der Außerbetriebnahme des Anschlusses der Stadt mitzuteilen.
Der/die Anschlussnehmer/in verschließt den Anschluss auf eigene Kosten. Der Verschluss des
Anschlusses ist durch die Stadt -Tiefbauamt- abzunehmen.
§ 15
Dichtheitsprüfung bei privaten Anschlussleitungen
Für die Dichtigkeitsprüfung privater Anschlussleitungen gelten die Bestimmungen des § 61a
Abs. 3 bis 7 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926/SGV NRW 77), soweit nicht die Stadt Dortmund durch
Satzungen auf der Grundlage von § 61a Abs. 5 oder 6 LWG NRW abweichende Zeiträume für
die erstmalige Dichtigkeitsprüfung vorgibt.

§ 16
Indirekteinleiterkataster
(1) Die Stadt -Tiefbauamt- führt ein Kataster über Indirekteinleitungen.
(2) Bei beabsichtigten Indirekteinleitungen ist der Stadt mit dem Antrag nach § 14 Abs. 1 mitzuteilen,
welche Betriebsvorgänge Abwasser erzeugen, wie sich das Abwasser zusammensetzt,
welche Abwassermenge voraussichtlich anfällt und ob und gegebenenfalls wie das Abwasser
vorbehandelt wird. Soweit es sich um genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen mit gefährlichen
Stoffen im Sinne des § 59 LWG NRW handelt, genügt in der Regel die Vorlage des Genehmigungsbescheides
der zuständigen Wasserbehörde.
(3)Eine dauerhafte Änderung der Abwassermerkmale nach Abs. 2 ist der Stadt unverzüglich mitzuteilen.
§ 17
Abwasseruntersuchungen
(1) Die Stadt ist jederzeit berechtigt, Abwasseruntersuchungen vorzunehmen oder vornehmen zu
lassen. Sie bestimmt die Entnahmestelle sowie Art, Umfang und Turnus der Probenahmen. Analysen-
und Messverfahren sind in Anlage 3 zu dieser Satzung festgelegt.
(2) Die Kosten für die Untersuchung trägt der/die Anschlussnehmer/in, falls sich herausstellt,
dass ein Verstoß gegen die Benutzungsbestimmungen dieser Satzung vorliegt.

§ 18
Schmutzwassermaßstab
Maßstab für die abgeleitete Schmutzwassermenge eines Grundstücks ist der Jahresfrischwasserverbrauch.
Die Wasserversorgungsbetriebe in der Stadt Dortmund sind verpflichtet, gegen Kostenerstattung
der Stadt die für die Gebührenfestsetzung notwendigen Angaben zum Frischwasserverbrauch
für jedes zu veranlagende Grundstück im Stadtgebiet mitzuteilen.

§ 19
Auskunfts- und Nachrichtenpflicht; Betretungsrecht
(1) Der/die Grundstückseigentümer/in ist verpflichtet, der Stadt auf Verlangen die für den Vollzug
dieser Satzung erforderlichen Auskünfte über Bestand und Zustand der haustechnischen
Abwasseranlagen und der Hausanschlussleitungen zu erteilen.
(2) Die Anschlussnehmer/innen und die Indirekteinleiter/innen haben die Stadt unverzüglich zu
benachrichtigen, wenn
1. der Betrieb ihrer haustechnischen Abwasseranlage durch Umstände beeinträchtigt wird, die
auf Mängel der öffentlichen Abwasseranlage zurückzuführen sein können (z.B. Verstopfungen
von Abwasserleitungen),
2. Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen
nach § 7 nicht entsprechen,
3. sich Art oder Menge des anfallenden Abwassers erheblich ändert,
4. sich die der Mitteilung nach § 16 Absatz 2 zugrundeliegenden Daten erheblich ändern,
5. für ein Grundstück die Voraussetzungen des Anschluss- und Benutzungsrechtes entfallen.
(3) Bedienstete und Beauftragte der Stadt mit Berechtigungsausweis sind berechtigt, die angeschlossenen
Grundstücke zu betreten, soweit dies zum Zweck der Erfüllung der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht
oder zum Vollzug dieser Satzung erforderlich ist. Die Eigentümer/
innen und Nutzungsberechtigten haben das Betreten von Grundstücken und Räumen zu dulden
und ungehindert Zutritt zu allen Anlagenteilen auf den angeschlossenen Grundstücken zu
gewähren. Das Betretungsrecht gilt nach § 53 Abs. 4 a Satz 2 LWG NRW auch für Anlagen zur
Ableitung von Abwasser, das der Stadt zu überlassen ist. Die Grundrechte der Verpflichteten
sind zu beachten.

§ 20
Haftung
(1) Der/die Anschlussnehmer/in und der/die Indirekteinleiter/in haben für eine ordnungsgemäße
Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen nach den Vorschriften dieser Satzung zu sorgen.
Sie haften für alle Schäden und Nachteile, die der Stadt infolge eines mangelhaften Zustandes
oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlage oder infolge
einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage entstehen.
(2) In gleichem Umfang hat der/die Ersatzpflichtige die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
(3) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt hervorgerufen werden. Sie haftet
auch nicht für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vorgeschriebenen Rückstausicherungen,
Absperrvorrichtungen und Hebeanlagen nicht vorhanden sind oder nicht ordnungsgemäß funktionieren
oder die Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß § 15 dieser Satzung nicht wasserdicht
sind.

§ 21
Berechtigte und Verpflichtete
(1) Die Rechte und Pflichten, die sich aus dieser Satzung für Grundstückseigentümer/innen ergeben,
gelten entsprechend für Erbbauberechtigte und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich
Berechtigte sowie für die Träger/innen der Baulast von Straßen, Wegen und Plätzen innerhalb
der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
(2) Darüber hinaus gelten die Pflichten, die sich aus dieser Satzung für die Benutzung der öffentlichen
Abwasseranlage ergeben, für jeden/jede, der/die
1. berechtigt oder verpflichtet ist, das auf den angeschlossenen Grundstücken anfallende Abwasser
abzuleiten (also insbesondere auch Pächter/innen, Mieter/innen, Untermieter/innen etc.),
oder
2. der öffentlichen Abwasseranlage tatsächlich Abwasser zuführt.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner/innen.

§ 22
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 7 Absatz 1 und 2
Abwässer oder Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage einleitet oder einbringt, deren Einleitung
oder Einbringung ausgeschlossen ist.
2. § 7 Absatz 3 und 4
Abwasser über den zugelassenen Volumenstrom hinaus einleitet oder hinsichtlich der Beschaffenheit
und der Inhaltsstoffe des Abwassers die Grenzwerte nicht einhält oder das Abwasser zur
Einhaltung der Grenzwerte verdünnt oder vermischt.
3. § 8 Absatz 1
Abwasser mit Leichtflüssigkeiten wie Benzin, Benzol, Diesel-, Heiz- oder Schmieröl sowie fettund
stärkehaltiges Abwasser vor der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage nicht in entsprechende
Abscheider einleitet oder Abscheider nicht oder nicht ordnungsgemäß einbaut oder
betreibt oder Abscheidegut nicht in Übereinstimmung mit den abfallrechtlichen Vorschriften
entsorgt oder Abscheidegut der öffentlichen Abwasseranlage zuführt.
4. § 7 Absatz 5 und 9
Abwasser ohne Einwilligung der Stadt auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung eines
Grundstückes in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
5. § 9 Absatz 6
in den im Trennsystem entwässerten Bereichen das Schmutz- und Niederschlagswasser nicht den
jeweils dafür bestimmten Anlagen zuführt.
6. § 9 Absatz 2
das Abwasser nicht in die öffentliche Abwasseranlage einleitet.
7. § 11
auf seinem Grundstück anfallendes Niederschlagswasser als Brauchwasser nutzt, ohne dies der
Stadt angezeigt zu haben.
8. § 12 Absatz 1
die Druckpumpe oder die Druckleitung überbaut und damit einen Zugang erheblich erschwert.
9. § 14 Absatz 1
den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage ohne vorherige Zustimmung bei der Stadt herstellt
oder ändert.
10. § 14 Absatz 3
den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes nicht oder nicht rechtzeitig der
Stadt mitteilt.
12. § 16 Absatz 2
der Stadt die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge nicht oder nicht rechtzeitig benennt oder
auf ein entsprechendes Verlangen der Stadt hin keine oder nur eine unzureichende Auskunft über
die Zusammensetzung des Abwassers, den Abwasseranfall und die Vorbehandlung des Abwassers
erteilt.
13. § 19 Absatz 2
die Stadt nicht unverzüglich benachrichtigt, wenn Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten
sind oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 nicht entsprechen.
14. § 19 Absatz 3
die Bediensteten oder die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Stadt daran
hindert, zum Zweck der Erfüllung der städtischen Abwasserbeseitigungspflicht oder zum Vollzug
dieser Satzung die angeschlossenen Grundstücke zu betreten, oder diesem Personenkreis
nicht ungehindert Zutritt zu allen Anlagenteilen auf den angeschlossenen Grundstücken gewährt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer unbefugt Arbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage
vornimmt, Schachtabdeckungen oder Einlaufroste öffnet, Schieber bedient oder in einen Bestandteil
der öffentlichen Abwasseranlage, etwa einen Abwasserkanal, einsteigt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 50 000 € geahndet
werden.

§ 23
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den „Dortmunder Bekanntmachungen,
Amtsblatt der Stadt“ in Kraft.
Anlage 1 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Dortmund
Zu § 7 Absatz 3:
Temperatur 35° C
pH-Wert 6,5 - 10
absetzbare Stoffe (nach 0,5 h Absetzzeit) 10 ml/l,
in besonderen Fällen 1 ml/l
Schwerflüchtige lipophile Stoffe
(wie z. B. verseifbare Fette und Öle)
gesamt 300 mg/l
Kohlenwasserstoffindex
a) gesamt 100 mg/l
b) wenn eine weitergehende Entfernung erforderlich
ist 20 mg/l
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene
(AOX) 1 mg/l
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe
(LHKW)
als Summe aus Trichlorethen, Tetrachlorethen,
1,1,1-Trichlorethan, Dichlormethan und Trichlormethan,
berechnet als Chlor (Cl) 0,5 mg/l
Organische halogenfreie Lösemittel,
mit Wasser ganz oder teilweise mischbar u. biologisch
abbaubar, bestimmt als TOC
entsprechend spezieller Festlegung
jedoch nicht höher als
die Löslichkeit oder 5 g/l
Phenolindex, wasserdampfflüchtig 20-100 mg/l
abhängig von der Toxizität
und Abbaubarkeit der Substanz
Spontane Sauerstoffzehrung 100 mg/l
Anorganische Stoffe, gelöst und ungelöst
a) Antimon (Sb) 0,5 mg/l
b) Arsen (As) 0,5 mg/l
c) Blei (Pb) 1,0 mg/l
d) Cadmium (Cd) 0,2 mg/l
e) Chrom, gesamt (Cr) 1,0 mg/l
f) Chrom-VI (Cr) 0,2 mg/l
g) Cobalt (Co) 2,0 mg/l
h) Kupfer (Cu) 1,0 mg/l
i) Nickel (Ni) 1,0 mg/l
k) Quecksilber (Hg) 0,1 mg/l
l) Zinn (Sn) 2,0 mg/l
m) Zink (Zn) 2,0 mg/l
Anorganische Stoffe, gelöst
a) Stickstoff aus

  • Ammonium und Ammoniak (NH4-N, NH3-N)

  • Nitrit (NO2-N)

200 mg/l
10 mg/l
b) Cyanid, leicht freisetzbar (CN) 1 mg/l
c) Fluorid, gelöst (F) 50 mg/l
d) Phosphor, gesamt (P) 50 mg/l
e) Sulfat (SO4) 600 mg/l
f) Sulfid, leicht freisetzbar (S) 2 mg/l
Die Grenzwerte gelten für die qualifizierte Stichprobe bzw. Stichprobe nach § 2 Absatz 3 der
AbwV vom 17. Juli 2004.
Anlage 2 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Dortmund
Zu § 7 Abs. 7:
Kohlenwasserstoffindex 20 mg/l
Benzol 5 μg/l
BTEX 50 μg/l
Cyanide, leicht freisetzbar 0,1 mg/l
Phenolindex 50 μg/l
PAK Σ TVO (ohne Naphthalin) 50 μg/l x / 2 μg/l
PAK Σ EPA (ohne Naphthalin u. Acenaphthylen ) 100 μg/l x / 4 μg/l
Benzo(a)pyren 0,05 μg/l
Naphthalin 50 μg/l x / 10 μg/l
X wenn die einzuleitende Gesamtmenge 20 m3 nicht wesentlich übersteigt!
Anlage 3 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Dortmund
Analysen- und Messverfahren
Parameter Verfahren Ausgabe DEV-Nr.
Allgemeine Parameter
Temperatur DIN 38404 - 4 Dez. 1976 C 4
pH-Wert DIN 38404 - 5 Jan. 1984 C 5
absetzbare Stoffe DIN 38409 - 9 Juli 1980 H 9
Organische Stoffe und Stoffkenngrößen
Schwerflüchtige lipophile Stoffe Vorschlag für ein DEV 2000 H 56
Kohlenwasserstoffindex DIN EN ISO 9377 -2 Juli 2001 H 53
Adsorbierbare organisch gebundene
Halogene (AOX)
DIN EN ISO 9562 Febr. 2005 H 14
Leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe
(LHKW)
DIN EN ISO 10301 August 1997 F 4
Phenolindex DIN 38409 - 16 Juni 1984 H 16
Phenolindex, wasserdampfflüchtig DIN 38409 - 16-2 Juni 1984 H 16-2
Organische halogenfreie Lösemittel Gaschromatographisch,
z. B. analog DIN
38409 - 9-3, sofern die
Stoffe bekannt sind:
Bestimmung als DOC
DIN EN ISO 1484
Mai 1991
Aug. 1997
F 9
H 3
Benzol und Derivate (BTEX) DIN 38407 - 9 Mai 1991 F 9
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
(PAK) Σ TVO
DIN 38407 - 8 Okt. 95 F 8
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe
(PAK) Σ EPA
DIN EN ISO 17993 März 04 F 18
Benzo(a)pyren DIN 38407 - 8
DIN EN ISO 17993
Okt. 95
März 04
F 8
F 18
Naphthalin GC/MS nach Extraktion
chemische und biochemische Wirkungskenngrößen
Spontane Sauerstoffzehrung DIN V 38408 - 24 August 1987 G 24
Metalle und Metalloide
Antimon DIN EN ISO 11969
DIN EN ISO 11885
DIN 38405 - 32
Nov. 1996
April 1998
Mai 2000
D 18
E 22
D 32
Arsen DIN EN ISO 11969
DIN EN ISO 11885
DIN EN ISO 17294-2
Nov. 1996
April 1998
Febr. 2005
D 18
E 22
E 29
Blei DIN 38406 - 16
DIN EN ISO 11885
März 1990
April 1998
E 16
E 22
DIN 38406 - 6
DIN EN ISO 17294 - 2
Juli 1998
Febr. 2005
E 6
E 29
Cadmium DIN 38406 - 16
DIN EN ISO 5961
DIN EN ISO 11885
DIN EN ISO 17294 - 2
März 1990
Mai 1995
April 1998
Febr. 2005
E 16
E 19
E 22
E 29
Chrom, gesamt DIN EN 1233
DIN EN ISO 11885
DIN EN ISO 17294 - 2
Aug. 1996
April 1998
Febr. 2005
E 10
E 22
E 29
Chrom-VI DIN 38405 - 24
DIN EN ISO 10304 - 3
DIN EN ISO 11885
Mai 1987
Aug. 1997
April 1998
D 24
D 22
E 22
Cobalt DIN 38406 - 16
DIN 38406 - 24
DIN EN ISO 11885
DIN EN ISO 17294 - 2
März 1990
März 1993
April 1998
Febr. 2005
E 16
E 24
E 22
E 29
Kupfer DIN 38406 - 16
DIN 38406 - 7
DIN EN ISO 11885
DIN EN ISO 17294 - 2
März 1990
Sept. 1991
April 1998
Febr. 2005
E 16
E 7
E 22
E 29
Nickel DIN 38406 - 16
DIN 38406 - 11
DIN EN ISO 11885
DIN EN ISO 17294 - 2
März 1990
Sept. 1991
April 1998
Febr. 2005
E 16
E 11
E 22
E 29
Quecksilber DIN EN 1483
DIN EN 12338
Aug. 1997
Okt. 1998
E 12
E 31
Zinn DIN EN ISO 11885
DIN EN ISO 17294 - 2
April 1998
Febr. 2005
E 22
E 29
Zink DIN 38406 - 16
DIN EN ISO 11885
DIN 38406 - 8
DIN EN ISO 17294 - 2
März 1990
April 1998
Okt. 2004
Febr. 2005
E 16
E 22
E 8
E 29
weitere anorganische Stoffe
Stickstoff aus Ammonium und
Ammoniak
DIN 38406 - 5
DIN EN ISO 11732
Okt. 1983
Mai 2005
E 5
E 23
Stickstoff aus Nitrit DIN EN 26777
DIN EN ISO 10304 - 2
DIN EN ISO 13395
April 1993
Nov. 1996
Dez. 1996
D 10
D 20
D 28
Cyanid, leicht freisetzbar DIN 38405 - 13-2.2 Febr. 1981 D 13
Fluorid, gelöst DIN 38405 - 4
entsprechend DIN EN
ISO 10304 - 2
Juli 1985
Nov. 1996
D 4
D 20
Sulfid, leicht freisetzbar DIN 38405 - 27 Juli 1992 D 27
Anlage 4 zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Dortmund
Zu § 12 Abs. 4
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Entwässerung der Grundstücke in der Stadt Dortmund
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Oberbürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Dortmund vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.

Dortmund, den 30.04.2008
D r . Langemeyer
Oberbürgermeister

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