Personenbilder Das Recht am eigenen Bild ist bindend!

Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, geregelt im Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) in § 22, § 23. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden. Eine Verletzung kann teuer werden, auch wenn Sie selbst das Foto gemacht haben. Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Es genügt das Erkennen durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis. Im Zweifel sollten Sie hiermit sehr vorsichtig umgehen.

Übrigens: Die immer wieder auftauchende Annahme, dass eine Gruppe mit mehr als fünf Personen gefahrlos fotografiert und das Bild veröffentlicht werden kann, ist falsch und steht in keinem Gesetz!

Laut KunstUrhG darf das Bild einer Person nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Allerdings wird unterschieden zwischen Fotos auf privaten und öffentlichen Veranstaltungen .

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