§ 4 Mitgliedschaft
1. | Der Landesverband hat ordentliche und fördernde Mitglieder. |
| a) Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber/innen und am Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum Interessierte erlangen sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben des VWE-RLP durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen. Wenn Eheleute Mitglied sind, zahlen sie gemeinsam nur einen Beitrag. |
| b) Gehört das Wohneigentum mehreren Personen, sind diese gemeinschaftlich Mitglied für dieses Objekt. |
| c) Je Mitgliedschaft hat nur eine Person das aktive Wahlrecht. |
| d) Förderndes Mitglied kann jede Person, Vereinigung, Institution oder Körperschaft werden, die die Aufgaben und Ziele des VWE-RLP unterstützen will. |
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2. | Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Landesvorstand zu |
| richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme gilt mit der Ausfertigung des Mitgliedsausweises als vollzogen.Mitglied kann auch der/die im Haushalt wohnende Lebenspartner/in des/der Antragstellers/in werden. Diese/r zahlt neben dem/der Antragsteller/in keinen Mitgliedsbeitrag. Auch er/sie ist passiv, aber nicht aktiv wahlberechtigt und hat keinen eigenen Anspruch aus den Versicherungsleistungen. Verstirbt der/die Antragsteller/in, kann die Mitgliedschaft vom überlebenden Ehe/Lebenspartner/in oder von der Erbengemeinschaft fortgeführt werden. Eine Umschreibung auf andere Familienmitglieder gilt als Neueintritt. |
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3. | Wird der Aufnahmeantrag eines/r Bewerbers/in abgelehnt, so ist innerhalb von |
| vier Wochen nach Zusendung des Ablehnungsbescheides Einspruch beim zuständigen erweiterten Landesvorstand zulässig, der endgültig entscheidet. |
4. | Für besondere Verdienste im Interesse des Landesverbandes, des |
| Regionalbereiches oder der Gemeinschaften können durch Beschluss des Landesverbandstages Ehrenmitglieder ernannt werden. |
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5. | Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Ehren- und |
| fördernde Mitglieder, die nicht zugleich auch ordentliche Mitglieder sind, haben kein Stimmrecht. |
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