§ 4 Mitgliedschaft

1.

Der Landesverband hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

 

a) Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber/innen und am Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum Interessierte erlangen sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben des VWE-RLP durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen. Wenn Eheleute Mitglied sind, zahlen sie gemeinsam nur einen Beitrag.

 

b) Gehört das Wohneigentum mehreren Personen, sind diese gemeinschaftlich Mitglied für dieses Objekt.

 

c) Je Mitgliedschaft hat nur eine Person das aktive Wahlrecht.

 

d) Förderndes Mitglied kann jede Person, Vereinigung, Institution oder Körperschaft werden, die die Aufgaben und Ziele des VWE-RLP unterstützen will.

 

 

2.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den geschäftsführenden Landesvorstand zu

 

richten, der über die Aufnahme entscheidet. Die Aufnahme gilt mit der Ausfertigung des Mitgliedsausweises als vollzogen.Mitglied kann auch der/die im Haushalt wohnende Lebenspartner/in des/der Antragstellers/in werden. Diese/r zahlt neben dem/der Antragsteller/in keinen Mitgliedsbeitrag. Auch er/sie ist passiv, aber nicht aktiv wahlberechtigt und hat keinen eigenen Anspruch aus den Versicherungsleistungen. Verstirbt der/die Antragsteller/in, kann die Mitgliedschaft vom überlebenden Ehe/Lebenspartner/in oder von der Erbengemeinschaft fortgeführt werden. Eine Umschreibung auf andere Familienmitglieder gilt als Neueintritt.

 

 

3.

Wird der Aufnahmeantrag eines/r Bewerbers/in abgelehnt, so ist innerhalb von

 

vier Wochen nach Zusendung des Ablehnungsbescheides Einspruch beim zuständigen erweiterten Landesvorstand zulässig, der endgültig entscheidet.

4.

Für besondere Verdienste im Interesse des Landesverbandes, des

 

Regionalbereiches oder der Gemeinschaften können durch Beschluss des Landesverbandstages Ehrenmitglieder ernannt werden.

 

 

5.

Alle ordentlichen Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten. Ehren- und

 

fördernde Mitglieder, die nicht zugleich auch ordentliche Mitglieder sind, haben kein Stimmrecht.

 

 

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