§ 21 Auflösung des Landesverbandes

1.

Der Landesverband kann durch Beschluss des Landesverbandstages,

 

zu der unter Angabe des Auflösungsantrages eingeladen sein muss, mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten aufgelöst werden.

 

 

2.

Sofern der Landesverbandstag nicht beschlussfähig sein sollte,

 

ist er nach frühestens acht Wochen und spätestens innerhalb von zwölf Wochen noch einmal unter Angabe des Auflösungsantrages einzuberufen. Der erneut einberufene Landesverbandstag ist alsdann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Vertreter beschlussfähig.

 

 

3.

Im Falle der Auflösung erfolgt die Liquidation nach den Bestimmungen der

 

§§ 47 ff. BGB.

 

 

4.

Bei Auflösung des Landesverbandes fällt sein Vermögen an den

 

gemeinnützigen Verband Wohneigentum e. V., Bonn, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in Rheinland-Pfalz zu verwenden hat.

 

 

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